TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/17 94/06/0045

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Veröffentlicht am 17.03.1994
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
GdG Vlbg 1985 §83 Abs7;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §45 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde der S in X, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 10. Februar 1994, Zl. II 86/90, betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Parteien:

1.

Dr. G in X, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in X,

2.

Stadt Hohenems, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde gemäß § 83 Abs. 7 des Vorarlberger Gemeindegesetzes den Bescheid der Berufungskommission der Stadt Hohenems vom 21. April 1993 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungskommission zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dem Erstmitbeteiligten sei als Bauwerber mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Hohenems vom 25. April 1990 eine Baubewilligung erteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe dagegen als Nachbarin Berufung erhoben, der mit Bescheid der Berufungskommission der Stadt Hohenems vom 9. Oktober 1990 keine Folge gegeben worden sei. Einer dagegen eingebrachten Vorstellung sei - nach zwischenzeitlicher Befassung des Verwaltungsgerichtshofes - Erfolg beschieden gewesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 25. November 1991 sei der bekämpfte Bescheid der Berufungskommission gemäß § 83 Abs. 7 des Gemeindegesetzes aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt Hohenems zurückverwiesen worden. Aufgrund der Säumnis der Berufungskommission habe die Beschwerdeführerin am 11. Jänner 1993 eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, der mit Verfügung, die am 22. Jänner 1993 beim Amt der Stadt Hohenems eingelangt sei, das Vorverfahren eingleitet habe. Mit Bescheid vom 21. April 1993, zugestellt am 26. April 1993, habe die Berufungskommission für Bauangelegenheiten der Stadt Hohenems über die Berufung entschieden. Daraufhin sei das beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren (zur hg. Zl. 93/06/0006, protokolliert) mit Beschluß vom 29. April 1993 eingestellt worden. Die Berufungskommission der Stadt Hohenems habe nicht mehr innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof festgesetzten Frist von drei Monaten entschieden, die verspätete Berufungsentscheidung habe die Berufungskommission als nicht mehr zuständige Behörde erlassen. Aufgrund der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 29. April 1993 könne die Entscheidungspflicht nicht auf den Verwaltungsgerichtshof überwälzt werden, weshalb durch die Aufhebung des Berufungsbescheides die Gemeindebehörde zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung zuständig sei.

Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Ausspruch der belangten Behörde, wonach die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindebehörde zurückverwiesen wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Berufungskommission der Stadt Hohenems war zwar zum Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) ihres Bescheides vom 21. April 1993 am 26. April 1993 nicht mehr zur Berufungserledigung zuständig, es hat somit eine im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides unzuständige Gemeindebehörde den Berufungsbescheid erlassen, weshalb dieser aufgrund der zulässigen Vorstellung der Beschwerdeführerin von der Gemeindeaufsichtsbehörde aufzuheben war. Dies bedeutet aber nicht, daß damit im Zeitpunkt der Zustellung dieses Vorstellungsbescheides der Gemeindeaufsichtsbehörde der Gemeinderat zu einer neuerlichen Entscheidung nicht zuständig gewesen wäre. Das diese Unzuständigkeit auslösende verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde ja, wie in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, in der Zwischenzeit abgeschlossen. Die Berufungskommission der Stadt Hohenems könnte nur dann zu einer neuerlichen Entscheidung über die Berufung nicht - mehr - zuständig sein, wenn aufgrund einer rechtzeitigen Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der daraufhin verfügten Wiederaufnahme der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin zuständig wäre. Aufgrund der mit heutigem Tage bewilligten Wiederaufnahme wird diese Rechtslage für die Zukunft auch tatsächlich eintreten. Zum Zeitpunkt der Erlassung des nun - teilweise - angefochtenen Bescheides konnte der Verwaltungsgerichtshof aber einem diesbezüglichen Antrag gemäß § 45 VwGG noch nicht stattgegeben haben. Zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr teilweise angefochtenen Bescheides war daher die darin getroffene Aussage der belangten Behörde, wonach die Gemeindebehörde zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführer zuständig sei, zutreffend (vgl. den hg. Beschluß vom 15. September 1992, Zl. 92/05/0157).

Da die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060045.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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