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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über den Antrag der S in X, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in X, gegen die Berufungskommission der Stadt Hohenems, betreffend Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1993, Zl. 93/06/0006, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.
Zu Zahl 93/06/0006 hatte die Antragstellerin Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend eine Berufung in einer Bausache erhoben. Nach Einleitung des Vorverfahrens entschied die Berufungskommission der Stadt Hohenems mit Bescheid vom 21. April 1993, zugestellt am 26. April 1993, über die Berufung der Einschreiterin. Der Verwaltungsgerichtshof stellte daraufhin mit Beschluß vom 29. April 1993, Zl. 93/06/0006, das verwaltungsgerichtliche Verfahren wegen Klaglosstellung ein. Aufgrund der Vorstellung der Einschreiterin gegen den Bescheid der Berufungskommission der Stadt Hohenems vom 21. April 1993 behob die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn mit Bescheid vom 10. Februar 1994 den genannten Bescheid der Berufungskommission mit der Begründung, daß im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides d.h. der Zustellung an die Partei, die Zuständigkeit der Berufungskommission nicht mehr vorlag. Die Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes war beim Amt der Stadt Hohenems am 22. Jänner 1993 eingelangt, der Bescheid der Berufungskommission vom 24. April 1993 wurde der Einschreiterin am 26. April 1993 zugestellt. Die dreimonatige Frist war daher bereits am 22. April 1993 abgelaufen.
Die Einschreiterin stellte nun den Antrag auf Wiederaufnahme des eingestellten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Dem Antrag war stattzugeben, weil die behördliche Maßnahme, nämlich der Bescheid vom 21. April 1993, der die Klaglosstellung bewirkt hatte, nunmehr nachträglich behoben worden ist. Da die Wiederaufnahme auch fristgerecht eingebracht wurde (Zustellung des Bescheides vom 10. Februar 1994 am 17. Februar 1994, Einbringung des Wiederaufnahmeantrages am 2. März 1994), lagen die Voraussetzungen für eine Bewilligung des Antrages nach § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG vor.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060043.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010