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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EStG 1972 §26 Z7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden jenatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, jr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Hutter, über die Beschwerde des Dr. S und des Dr. F, Rechtsanwälte in V, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 6. März 1991, Zl. 143/4-3/90, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie Haftung für Lohnsteuer für den Zeitraum vom 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1988, 1. den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie Haftung für Lohnsteuer betrifft, zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Anläßlich der den Zeitraum 1986 bis 1988 betreffenden Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer unter anderem fest, daß die Tätigkeit der Dienstnehmerin M. S. darin bestanden habe, in ihrer Wohnung in H. Schreibarbeiten für die Arbeitgeber (Beschwerdeführer) zu verrichten. Die Dienstnehmerin habe zusätzlich die entsprechenden Unterlagen mit dem eigenen Pkw zwischen ihrer Wohnung und dem Büro der Arbeitgeber transportiert. Neben der laufenden Gehaltszahlung habe die Dienstnehmerin bisher noch nicht erfaßte Zusatzzahlungen erhalten, die einerseits die Kosten für die Fahrten zwischen ihrer Wohnung und dem Büro und andererseits anteilige Aufwendungen ihrer Wohnung (Betriebskosten, wie Strom, Telefon und öffentliche Abgaben, sowie die Abnutzung von Gegenständen) abgelten sollen. Für 1987 betrage diese Zusatzzahlung S 9.725,-- und setze sich zusammen aus einem Fahrkostenersatz von S 5.663,20 und einer Abgeltung der Wohnungsaufwendungen von S 4.061,80. Diese Feststellung führte zu nachstehenden steuerlichen Auswirkungen:
1986 1987 1988
1. Lohnsteuerbemessungs-
grundlage bisher S 53.228,60 S 55.064,40 S 54.769,--
2. Zusatzzahlung S 6.000,-- S 9.725,-- S 25.525,--
3. Lohnsteuerbemessungs-
grundlage neu S 59.228,60 S 62.953,60 S 78.409,--
4. Lohnsteuer-
Nachzahlung S 0,-- S 0,-- S 3.494,--
5. Dienstgeberbeitrag-
Nachzahlung S 270,-- S 438,-- S 1.149,--.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die auf Fehlberechnungen der Beschwerdeführer zurückzuführende Lohnsteuernachforderung mit S 2.574,-- sowie die - aus bisher mit zu hohen Beträgen gemeldeten Dienstgeberbeiträgen resultierende - Gutschrift an Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe mit S 34.764,-- fest. Der an M. S. gewährte Arbeitslohn wurde dabei wie folgt berücksichtigt:
1986 1987 1988
1. Lohnsteuerbemessungs-
Grundlage laut
Prüfung S 59.228,60 S 62.953,60 S 78.409,--
2. - Fahrtkosten-
ersatz S 6.000,-- S 5.663,20 S 22.288,80
3. Lohnsteuerbemessungs-
Grundlage laut
Berufungs-
entscheidung S 53.228,60 S 57.290,40 S 56.120,20
4. Lohnsteuernach-
forderung S 0,-- S 0,-- S 0,--
5. Dienstgeberbeitrag-
Nachforderung S 0,-- S 183,-- S 146,--.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Mittelpunkt der Tätigkeit von M. S. sei in ihrer Wohnung in H. Für die Fahrten in das Büro der Arbeitgeber zum Zwecke des Abholens bzw. Hinbringens von Unterlagen seien ihr Kilometergelder gewährt worden, welche gemäß § 26 Z 7 EStG 1972 nicht zum steuerbaren Arbeitslohn zählten. Die Vergütungen für Wohnungsaufwendungen aller Art zählten hingegen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. In der Berufung sei vorgebracht worden, daß ein Großteil der Geldleistungen, die M. S. erhalte, auf fixe Barauslagen, wie Strom, Telefon, Steuern für die Wohnung, Einrichtungsgegenstände (Tisch, Sessel und Aktenablage) entfalle. Die Berufungswerber hätten ersucht, durch Beiziehung eines Sachverständigen und durch einen Ortsaugenschein sowie durch ergänzende Einvernahme von M. S. zu prüfen, in welchem Ausmaß fixe Aufwendungen durch die Erbringung der Arbeit in der Wohnung anlaufen würden, wobei sich dann herausstellen würde, daß weniger als die Hälfte des Entgeltes auf die Erbringung von Arbeitsleistungen entfalle und somit im überwiegenden Ausmaß nur ein Aufwandsersatz geleistet würde. Die Aufnahme dieser Beweismittel sei aber im gegenständlichen Fall entbehrlich, zumal die Dienstnehmerin M. S. bereits niederschriftlich zum Sachverhalt einvernommen worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Aus der Beschwerde ergibt sich, daß sich die Beschwerdeführer im Recht verletzt erachten, daß von den im Jahre 1987 an M. S. geleisteten Zahlungen nicht nur S 5.663,20, sondern S 9.725,-- als Fahrtkostenersatz anerkannt werden und deshalb der Betrag von S 4.061,80 aus der Bemessungsgrundlage für die im Haftungswege vorgeschriebene Lohnsteuer sowie für den Dienstgeberbeitrag ausgeschieden werde. Zur Begründung wird in der Beschwerde vorgebracht, wenn die belangte Behörde einen Ortsaugenschein vorgenommen oder einen Sachverständigen beigezogen hätte, hätte sich ergeben, daß die Wohnung der M. S. 8 km vom Büro der Arbeitgeber entfernt sei. Unter der Annahme, daß diese Strecke täglich zurückgelegt werde, und bei Berücksichtigung des amtlichen Kilometergeldes von S 3,80 ergebe sich ein jährlicher Fahrtkostenersatz von S 21.888,--. Unerfindlich sei deshalb, warum die Behörde bloß Fahrtkostenersätze in Höhe von S 5.663,20 anerkannt habe. Die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt, weil sie den Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen für das Kfz- und Verkehrswesen, auf Durchführung eines Ortsaugenscheines und auf ergänzende Einvernahme von M. S., jeweils zum Beweisthema der Entfernung zwischen der Wohnung von M. S. in H. und dem Büro der Beschwerdeführer, nicht nachgekommen sei. In der Rechtsrüge bringen die Beschwerdeführer vor, sie hätten an M. S. Barauslagenersätze bezahlt, für die in ihrer Buchhaltung detaillierte Belege vorlägen, welche auch dem Lohnsteuerprüfer vorgelegt worden seien. Diese Zahlungen seien zur Gänze als Reisekostenersätze bzw. Fahrtkostenersätze im Sinne des § 26 Z 7 EStG 1972 anzusehen.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. HAFTUNG FÜR LOHNSTEUER:
Die an M. S. im Jahre 1987 geleistete Zusatzzahlung von
S 9.725,-- führte - wie oben dargestellt - zu keiner Lohnsteuernachforderung. In diesem Punkt können die Beschwerdeführer daher nicht in ihren Rechten verletzt sein, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war (vgl. die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S 412 zitierten hg. Erkenntnisse).
2. DIENSTGEBERBEITRAG:
Im Akt befinden sich die dem Lohnsteuerprüfer vorgelegten detaillierten Belege über die "Barauslagenersätze" von S 9.725,-- im Jahre 1987. Aus diesen Belegen ist klar ersichtlich, welche Beträge zur Abgeltung der Fahrtkosten und welche Beträge zur Abgeltung der Wohnungsaufwendungen, wie Betriebskosten, Strom, Telefon etc. geleistet wurden. Beträge, die in diesen Aufstellungen als Fahrtkostenersätze ausgewiesen sind, subsumierte die belangte Behörde dem § 26 Z 7 EStG 1972. Daß aber Zahlungen, die die Betriebskosten der Wohnung des Dienstnehmers einschließlich Strom, Telefon und Gebrauch von Einrichtungsgegenständen abgelten sollen, nicht unter § 26 Z 7 EStG 1972 fallen, liegt auf der Hand.
Die Verfahrensrüge, es hätte durch Beiziehung eines Sachverständigen für das Kfz- und Verkehrswesen, durch Durchführung eines Augenscheines und ergänzende Einvernahme von M. S. festgestellt werden sollen, daß die Entfernung zwischen der Wohnung der Dienstnehmerin und dem Büro der Beschwerdeführer 8 km betrüge, grenzt an Mutwillen, zumal sich aus den dem Lohnsteuerprüfer vorgelegten Belegen über die Reisekostenersätze eine Entfernung von 12 km ergibt und diese von der belangten Behörde - aber nur hinsichtlich der sich aus diesen Unterlagen ergebenden Anzahl von Fahrten - anerkannt wurde.
Da somit die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des Beschwerdepunktes nicht in ihren Rechten verletzt wurden, war die Beschwerde, soweit sie nicht im Hinblick auf die Ausführungen unter 1. zurückgewiesen werden mußte, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991140078.X00Im RIS seit
20.11.2000