Index
L85007 Straßen Tirol;Norm
LStG Tir 1989 §62 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. Juli 1992, Zl. IIb1-L-1920/6-1992, betreffend Enteignung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in I), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen von S 11.120,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes 2215/1 (samt einem darauf errichteten Hotel), das an einen Grundstreifen grenzt, der als W-Weg bezeichnet und als Straße verwendet wird. Unstrittig ist, daß jener Grundstreifen (Wegparzelle) im Eigentum der mitbeteiligten Gemeinde steht.
Streitgegenständlich ist ein Grundstückstreifen im Ausmaß von 109 m2, der laut Grundbuchsmappe Teil des Grundstückes 2215/1 ist und sich zwischen der Wegparzelle und dem Hotelgebäude erstreckt und eine Art Vorplatz bildet bzw. als Abstell(Park-)fläche verwendet wird (die mitbeteiligte Gemeinde behauptet nun in ihrer Gegenschrift, die Grundstückmappe sei diesbezüglich unrichtig und gebe nicht den in der Natur gegebenen Grenzverlauf wieder: Der streitgegenständliche Grundstreifen sei nämlich schon seit Jahrzehnten Teil des W-Weges - darauf wird noch zurückzukommen sein).
Am 2. Dezember 1991 hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde folgende, am 4. Dezember 1991 kundgemachte Verordnung erlassen:
"Gemäß 13 (4) TStG wird der im Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche eingetragene Weg von der Abzweigung der Bundesstraße (nördlich Haus Nr. 297) bis zur Wiedereinbindung in die Bundesstraße bei der Gletscherbahn zur Gemeindestraße "W-Weg" erklärt."
Mit Eingabe vom 30. Dezember 1991, bei der belangten Behörde eingelangt am 13. Jänner 1992, brachte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf diese Verordnung vor, die mitbeteiligte Gemeinde habe ihm mit Schreiben vom 20. Dezember 1991 mitgeteilt, daß er die auf seinem Grundstück 2215/1 gemeint: auf der streitgegenständlichen Fläche befindlichen Gegenstände, wie Blumentrog, Auto etc. zu entfernen habe. Die mitbeteiligte Gemeinde dürfte sohin auf dem Standpunkt stehen, daß auch Teile seines Grundstückes zur Gemeindestraße erklärt worden seien. Allerdings lasse sich aus dieser Verordnung nicht ableiten, ob sein Grundstück 2215/1 überhaupt, und wenn ja, in welchem Ausmaß zur Gemeindestraße erklärt worden sei. Die Einbeziehung von ihm gehörenden Grundflächen sei unstatthaft (wird näher ausgeführt). Er beantrage daher, gemäß § 3 Abs. 2 lit. b des Tiroler Straßengesetzes einen Bescheid zu erlassen, in dem festgestellt werde, daß das Grundstück 2215/1 nicht Bestandteil des mit Verordnung der Gemeinde S zur Gemeindestraße erklärten "W-Weges" sei.
Im Protokoll über die hierüber an Ort und Stelle am 13. Jänner 1992 durchgeführte Verhandlung heißt es, daß Gegenstand der Verhandlung das Teilstück aus dem Grundstück 2215/1 vor dem Hotel des Beschwerdeführers sei. Festgehalten wurde, daß diese Fläche seit Jahren asphaltiert und mit der Wegparzelle 6719 (das ist offensichtlich der W-Weg) niveaugleich sei. Auf der Privatfläche habe der Beschwerdeführer Gegenstände (Blumentröge) und Fahrzeuge abgestellt.
Mit (rechtskräftigem) Bescheid vom 28. Jänner 1992 hat die belangte Behörde gemäß § 3 Abs. 2 des Tiroler Straßengesetzes 1989 (TStG 1989), LGBl. Nr. 13/1989, entschieden:
"1. Die mit Verordnung des Gemeinderates vom 2.12.1991, in den "W-Weg" einbezogenen Teilfläche der Gp. 2215/1, ist Bestandteil des Gemeindeweges.
2. Festgestellt wird, daß der Gemeingebrauch bis zum Erwerb (bzw. Enteignung) der Teilfläche und Besitzübergabe nicht ausgeübt werden kann."
Begründend wurde nach Wiedergabe der örtlichen Gegebenheiten ausgeführt, daß gemäß § 13 TStG 1989 Straßen oder Straßenteile zu Gemeindestraßen erklärt werden können, die überwiegend für den örtlichen Verkehr der Gemeinde von Bedeutung seien. Da diese Voraussetzung als gegeben erachtet worden sei, sei die Widmung erfolgt. Mit dieser Widmung sei per Verordnung der gegenständliche Grundstücksteil Bestandteil der Gemeindestraße "W-Weg" geworden. Mit Wirksamkeit der Verordnung sei jedoch noch nicht die Verfügungsgewalt über den noch immer im Privateigentum und ruhigen Besitz befindlichen Grundstücksteil entstanden. Nicht einmal nach rechtskräftiger Durchführung des Enteignungsverfahrens könne gegen den Willen des bisherigen Eigentümers die Verfügungsgewalt ohne Zwangsmaßnahme im Sinne des § 71 Abs. 8 leg. cit. erlangt werden.
Mit Eingabe vom 7. Mai 1992 an die belangte Behörde brachte die mitbeteiligte Gemeinde unter Hinweis auf jene Verordnung vom 2. Dezember 1991 (dort mit 4. Dezember bezeichnet) vor, daß der Beschwerdeführer der Beanspruchung der (zu ergänzen: in den W-Weg einbezogenen) Fläche nicht zustimme, weshalb diesbezüglich der Antrag auf Enteignung im Sinne des § 67 Abs. 2 lit. e TStG gestellt werde. Die beanspruchte Fläche beginne bei Vermessungspunkt 361 am nordwestlichen Grundstückseck und erstrecke sich auf null auslaufend bis zum Vermessungspunkt 339. Das Ausmaß der beanspruchten Fläche betrage 109 m2 (verwiesen wird auf einen Lageplan
Dipl. Ing. E - es ist dies ein Lageplan eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen vom 23. Juni 1971). Da es sich um eine stark frequentierte Strecke handle, werde um ehebaldigste Anberaumung der mündlichen Verhandlung ersucht.
Hierüber fand am 4. Juni 1992 eine Verhandlung an Ort und Stelle statt, die aus verschiedenen (hier nicht erheblichen) Gründen auf den 22. Juni 1992 und sodann abermals auf den 8. Juli 1992 vertagt wurde. Am 8. Juli erstattete der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter ein Vorbringen, dessen Inhalt für den Verwaltungsgerichtshof nicht feststellbar ist, weil im Protokoll auf einen Schriftsatz "Beilage A" verwiesen wird, der dem Protokoll nicht angeschlossen ist. Hierauf erstattete der Sachverständige sein Gutachten. Der Beschwerdeführer beantragte sodann zur Stellungnahme zum Gutachten und zur Notwendigkeit der Enteignung die Einräumung einer weiteren Frist, worauf ihm zur Einbringung des entsprechenden Schriftsatzes eine Frist von drei Wochen gewährt wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Juli 1992 hat die belangte Behörde dahin entschieden, daß für die Benützung des mit "Bescheid" (richtig: Verordnung) des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 2. Dezember 1991 "gewidmeten Straßenteils der W-Straße (109 m2 aus Gp. 2215/1) benötigten Fläche die Notwendigkeit der Enteignung" eben dieser Grundfläche gegeben sei. Die beanspruchte Fläche beginne bei Vermessungspunkt 361 am nordwestlichen Grundstückseck und erstrecke sich auf null auslaufend bis zum Vermessungspunkt 339. Deren Ausmaß betrage 109 m2. Eigentümer sei der Beschwerdeführer (verwiesen wird auf jenen Lageplan). Diese Grundfläche werde zugunsten der mitbeteiligten Gemeinde für dauernd lastenfrei enteignet (die weiteren Teile des Spruches sind für das Beschwerdeverfahren nicht von Belang). Begründend wurde nach Hinweis darauf, daß es sich bei der einzulösenden Fläche um eine mit der Gemeindestraße niveaugleiche Asphaltfläche handle, für die straßenbaulich keine weiteren Maßnahmen erforderlich seien, und nach einer Darstellung des Ganges des Verwaltungsverfahrens, ausgeführt, daß die dem Grundeigentümer zuletzt eingeräumte dreiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ungenützt verstrichen sei, sodaß ohne eine solche Stellungnahme entschieden worden sei. Selbst bei Vorliegen einer ausführlichen Begründung über die fehlende Notwendigkeit eines Bedarfes für die Enteignung hätte dies zu keiner anderen Entscheidung führen können, weil bei Vorliegen einer Verordnung der Bedarf nicht mehr zu prüfen sei. Da die mündlich angedeuteten Verfahrensmängel entweder keine seien oder den Enteignungsgegner nicht beträfen, könne spruchgemäß entschieden werden.
Laut Abfertigungsvermerk in den Verwaltungsakten wurde der angefochtene Bescheid noch am 29. Juli 1992 versendet; nach den Behauptungen des Beschwerdeführers wurde er am 31. Juli 1992 zugestellt.
Am 30. Juli 1992 langte bei der belangten Behörde ein mit 29. Juli datierter (und nach dem nun vorgelegten Aufgabeschein noch am 29. Juli zur Post gegebenen) Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, in dem Einwendungen näher ausgeführt werden, aber auch weiter beantragt wird, eine weitere Äußerungsfrist von vier Wochen zur Stellungnahme zum zwischenzeitig von Sachverständigen erstellten Gutachten einzuräumen.
Gegen den Bescheid vom 29. Juli 1992 richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Gemeinde hat eine Gegenschrift erstattet, in der Zurückweisung der Beschwerde mangels Bezeichnung des verletzten Rechtes, hilfsweise deren Abweisung beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Den Beschwerdeausführungen ist zu entnehmen, daß sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt erachtet, daß sein Eigentum nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen enteignet werde, womit es auch nicht der Durchführung eines entsprechenden Verbesserungsverfahrens (das der von der mitbeteiligten Gemeinde angestrebten Zurückweisung voranzugehen hätte) bedarf.
Richtig ist, daß der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag nicht allen formalen Erfordernissen des § 67 Abs. 2 des Tiroler Straßengesetzes 1989 (TStG 1989), LGBl. Nr. 13/1989 entspricht, weil weder die Einlagezahl des betroffenen Grundstückes angeführt, noch ein entsprechender Grundbuchsauszug angeschlossen wurde. Diesen Mängeln kommt aber hier deshalb keine entscheidene Bedeutung zu, weil das Grundstück durch Anführung seiner Nummer und der Katastralgemeinde eindeutig zugeordnet werden kann. Es ist daher auch unzutreffend, daß dieser Mangel die Bestimmung des § 70 Abs. 2 lit. c TStG 1989 derart verletze, daß (schon deshalb) nicht einmal die Mindestvoraussetzungen für einen gültigen Bescheid vorlägen.
Mit dem Vorbringen, daß auf dem enteigneten Grundstreifen auch eine Dienstbarkeit zugunsten einer dritten Person bestünde, die seitens der Behörde "naturgemäß" nicht habe berücksichtigt werden können, zumal ein Grundbuchsauszug nicht eingeholt oder auch dem Verfahren zugrunde gelegt worden sei, wodurch eine nebenberechtigte Partei (die vom Beschwerdeführer namentlich nicht bezeichnet wird) einfach übergangen worden sei, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, daß er dadurch in SEINER in diesem Verfahren zu schützenden öffentlich-rechtlichen Rechtssphäre verletzt worden wäre. Im übrigen hat die mitbeteiligte Gemeinde in ihrer Gegenschrift einen Grundbuchsauszug vom 10. Mai 1992 vorgelegt, in dem bezüglich des streitgegenständlichen Grundstückes eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art, des Abstellens von Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen aufgrund eines Dienstbarkeitvertrages vom 30. Juli 1992 für eine Person desselben Familiennamens ersichtlich ist; in dem in Ablichtung ebenfalls vorgelegten Dienstbarkeitsvertrag räumt der Beschwerdeführer seinem Sohn auf diesem Grundstück das unbeschränkte Geh- und Fahrtrecht mit Fahrzeugen aller Art, weiters das Recht des Abstellens von Fahrzeugen oder sonstigen Gegenständen, insbesondere Blumentrögen auf einer gemäß beigelegtem Plan näher bezeichneten Teilfäche ein (es ist dies die enteignete Teilfäche). Geht man davon aus, daß sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf eben diesen Vertrag bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, daß aus einem dem Antrag vom 7. Mai beigeschlossenen Grundbuchsauszug eine erst mit Vertrag 30. Juli begründete und danach verbücherte Servitut nicht zu entnehmen gewesen wäre.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, weshalb der vorgelegte Lageplan - dessen Richtigkeit vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wird - keine geeignete Grundlage für die Entscheidung im Verwaltungsverfahren darstellen könnte. Entgegen seiner Meinung ist im Beschwerdefall auch unmißverständlich klar, welches Vorhaben (§ 67 Abs. 2 lit. e TStG 1989) die Gemeinde mit der beantragten Enteignung verfolgte.
Richtig ist allerdings, daß die in der Verhandlung vom 8. Juli eingeräumte dreiwöchige Frist erst am 29. Juli abgelaufen ist, sodaß die am letzten Tag der Frist zur Post gegebene Eingabe rechtzeitig war (§ 33 Abs. 3 AVG). Daraus folgt weiters, daß die belangte Behörde an sich verfrüht entschieden hat; allerdings vermag der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen keine Mangelhaftigkeiten aufzuzeigen, deren Unterbleiben ein anderes Ergebnis des Verfahrens nach sich ziehen hätte können und die daher eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides zwecks Verfahrensergänzung gebieten würden (der Umstand der verfrühten Entscheidung zwingt für sich allein noch nicht zur Aufhebung).
Kern des Streites ist, daß der Beschwerdeführer den nun enteigneten Grundstreifen unter anderem als Parkfläche für das von ihm betriebene Hotel verwendet, und dazu übergegangen ist, an der Grenze dieses Grundstreifens zum W-Weg, wie sie sich aus der Grundbuchsmappe ergibt, Hindernisse aufzustellen, die den Verkehr auf dem W-Weg behindern (wie dies auch in der Äußerung zum Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, aufgezeigt wurde und sich auch aus dem Folgeverfahren Zl. 92/06/0263 anschaulich ergibt). Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, es könne viel eher ein Grundstreifen entlang der gegenüberliegenden Seite des W-Weges verwendet werden (welcher Grundstreifen einem anderen Eigentümer gehöre), zumal die Gemeinde ohnedies im Jahr 1971 entsprechende Teile des W-Weges abschreiben und dem Eigentümer des gegenüberliegenden Grundstückes habe übertragen lassen; nur wenn ein Teil des gegenüberliegenden Grundstückes einbezogen werde, sei er bereit, im Bereich der Straßenkurve einen Teil des nun enteigneten Grundes zur Verfügung zu stellen.
Dem hält die mitbeteiligte Gemeinde in ihrer Gegenschrift u. a. entgegen, daß der W-Weg anläßlich jener Vermessung im Jahre 1971 keineswegs verschoben worden wäre, wie der Beschwerdeführer behaupte; vielmehr hätte sich am Bestand und Verlauf des Weges seit Jahrzehnten nichts geändert und es sei der Verkehr immer wieder auf dem in der Natur gegebenen Weg und daher auch auf den nun enteigneten Teil des Weges verlaufen. Die Grundbuchsmappe sei unrichtig. Die Gemeinde hätte daher auch die Möglichkeit gehabt, im Rahmen eines Grenzfeststellungsverfahrens die nun enteignete Fläche als ihr Eigentum zu beanspruchen, ohne daß der Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung gehabt hätte. Dennoch habe sie den kostenaufwendigeren Weg der Enteignung gewählt.
Damit macht die mitbeteiligte Gemeinde der Sache nach nichts anderes geltend, als daß mit dem angefochtenen Bescheid über ihren Antrag IHR Eigentum gegen Leistung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer zu ihren Gunsten enteignet worden wäre, woraus aber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht ableitbar wäre - und nur darauf kommt es in diesem Beschwerdeverfahren an. Auf diesen Einwand ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen.
Nach § 62 Abs. 1 TStG 1989 ist eine Enteignung nur zulässig, wenn a) für das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist, b) der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwirklichung des Vorhabens zu dienen, c) der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann und d) durch die Enteignung ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann. Der Beschwerdeführer wendet ein, daß diese Voraussetzungen nicht vorlägen, insbesondere eine Notwendigkeit der Enteignung nicht gegeben sei.
Aufgrund jener Verordnung vom 2. Dezember 1991 iVm dem Bescheid der belangten Behörde vom 21. Jänner 1992 ist die nun enteignete Fläche (bereits) Teil des - bereits bestehenden und nicht erst zu errichtenden - W-Weges, also einer bestehenden Straße, weshalb der Bedarf im Sinne des § 62 Abs. 1 lit. a TStG 1989 zu bejahen ist.
Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992060155.X00Im RIS seit
20.11.2000