TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/18 94/07/0008

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des W in N, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25. November 1993, Zl. VwSen-260053/4/Gf/La, betreffend Übertretung nach § 137 Abs. 2 lit. e WRG 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 3.035,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom 7. Jänner 1993 stellte die Bezirkshauptmannschaft G. (BH) fest, daß die GW Gesellschaft mbH in N. es unterlassen habe,

1. in der Zeit vom 21. Jänner bis 4. März 1992 die Stapelsilos A, C, D und E sowie

2. in der Zeit vom 21. Jänner bis 6. Mai 1992 die Stapelsilos B und F, die Belebungsbecken 1 und 2 bei der Betriebskläranlage sowie die Äschergrube Ost und die Äschergrube Bahnhof sowie 3 Absetzsilos an der Nordseite des Betriebsgebäudes der Lederfabrik in N. auf ihre Dichtheit zu überprüfen und die Prüfprotokolle bis 31. August 1991 der Wasserrechtsbehörde vorzulegen, obwohl ihr dies in Z. 9 des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. November 1990 in der Fassung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. April 1991 aufgetragen worden sei. Die BH erkannte den Beschwerdeführer schuldig, als das nach außen vertretungsbefugte Organ dieser Gesellschaft in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 2 lit. e WRG 1959 in Verbindung mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. November 1990 in der Fassung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. April 1991 sowie § 9 VStG begangen zu haben, und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 8.000,--, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Stunden, und verhielt ihn gemäß § 64 VStG zum Kostenersatz.

In seiner gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, daß es einige der im bekämpften Erkenntnis angeführten Behälter nicht, andere nicht mehr gebe. Hinsichtlich der Belebungsbecken habe sich infolge ihrer Größe herausgestellt, daß eine Dichtheitsüberprüfung im herkömmlichen Sinn nicht möglich sei. Vorgenommene Probebohrungen hätten ergeben, daß keinerlei Erdverunreinigungen und damit auch keine Undichtheiten vorgelegen seien, weshalb aus diesem Grund der von der Behörde angezogene Abschnitt des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. November 1990 gegenstandslos geworden sei. Der GW Gesellschaft mbH sei zufolge behördlicher Verfügung auch eine Überprüfungstätigkeit für Dichtheitszertifikate nicht möglich gewesen, habe ihr doch die Behörde nach Beginn der Entsorgungsarbeiten durch das mit der Ersatzvornahme beauftragte Unternehmen jegliche Tätigkeit verboten. Die GW Gesellschaft mbH verfüge auch nicht mehr über die rechtliche Möglichkeit, auf den Grundstücken der Kläranlage tätig zu werden, da diese Grundstücke mittlerweile zur Gänze an die Firma GW Leder & Extrakte veräußert worden seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers insoferne statt, als die verhängte Geldstrafe auf S 4.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 45 Stunden herabgesetzt wurde; im übrigen wies die belangte Behörde die Berufung ab und bestätigte das Straferkenntnis mit der Maßgabe, daß in dessen Spruch nach der Wendung "nach § 137 Abs. 2 lit. e" die Wortfolge "in Verbindung mit § 29 Abs. 1" einzufügen sei.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, daß der Gesellschaft des Beschwerdeführers mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. November 1990 gemäß § 29 Abs. 1 WRG u.a. bis zum 31. März 1991 aufgetragen worden sei, sämtliche Behälter, Becken und Schächte von einer befugten Person auf ihre Dichtheit zu überprüfen und das Ergebnis dieser Prüfungen in Form von Prüfprotokollen der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Eine dagegen erhobene Berufung sei mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. April 1991 abgewiesen, zugleich die Frist zur Erfüllung dieses Auftrages bis zum 31. August 1991 erstreckt worden. Mit Schreiben vom 22. Mai 1992 habe die GW Gesellschaft mbH Dichtheitszertifikate über in der Zeit zwischen dem 6. März 1992 und dem 12. März 1992 durchgeführte Dichtheitsprüfungen in bezug auf vier (von insgesamt sechs) Silos vorgelegt und mitgeteilt, daß der Schacht neben dem Betriebshaus der Kläranlage verfüllt worden sei und die restlichen Dichtheitsatteste in Arbeit seien. Daraus ergebe sich zweifelsfrei, daß dem bescheidmäßigen Auftrag vom 6. November "1992" (gemeint offenbar: "1990") jedenfalls zu dem mit dem bekämpften Straferkenntnis vorgeworfenen Tatzeitpunkt nicht Rechnung getragen worden sei. Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Rechtsauffassung, er wäre auch im Zeitraum zwischen dem 21. Jänner 1992 und dem 6. Mai 1992 faktisch deshalb daran gehindert gewesen, Dichtheitsprüfungen vornehmen zu lassen, weil ihm gleichzeitig von der Behörde aufgetragen gewesen sei, ein im Wege der Ersatzvornahme beauftragtes Entsorgungsunternehmen nicht bei seiner Arbeit zu behindern, könne nicht geteilt werden. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen behördlichen Schreiben hätten zum einen keinen Bescheidcharakter, forderten zum anderen jeweils nur punktuelle Verhaltensweisen, die auch insgesamt besehen, nicht geeignet gewesen wären, die Vornahme der aufgetragenen Überprüfungen auf Dauer zu hindern, und stammten sämtliche aus einem lange vor dem Tatzeitpunkt gelegenen Zeitraum. Für die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, das Kläranlagenareal sei von seiner Gesellschaft bereits zum Tatzeitpunkt an ein anderes Unternehmen verkauft und übereignet gewesen, finde sich weder im Verwaltungsakt ein Beleg, noch habe der Beschwerdeführer dafür in seiner Berufung einen Beweis vorgelegt. Da der Beschwerdeführer dem bescheidmäßig vorgeschriebenen Auftrag im Tatzeitraum tatsächlich und im Wissen um dessen Verbindlichkeit nicht nachgekommen sei, habe er tatbestandsmäßig und schuldhaft im Sinne des Tatvorwurfes gehandelt. Die von der BH in der Strafbemessung angestellten Überlegungen seien aus näher dargestellten Gründen nicht zu teilen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer dessen Aufhebung aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt; der Beschwerdeführer erklärt sich in seinen Rechten darauf verletzt, nicht entgegen der Bestimmung der §§ 137 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit § 29 Abs. 1 WRG bestraft und nicht zweimal in derselben Sache belangt zu werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Erstmals in der Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer vor, daß bereits mit einem Straferkenntnis der BH vom 22. April 1992 über ihn eine Geldstrafe deswegen verhängt worden sei, weil er es in der Zeit vom 1. September 1991 bis zum 20. Jänner 1992 unterlassen habe, die im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. November 1990 in der Fassung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. April 1991 enthaltenen Auftrag dahingehend Folge zu leisten, sämtliche Behälter, Becken und Schächte der betriebseigenen Abwasserbeseitigungsanlage auf ihre Dichtheit zu überprüfen und die Prüfprotokolle bis zum 31. August 1991 der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Seiner gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung habe die belangte Behörde mit ihrem Erkenntnis vom 23. Juli 1992, berichtigt durch den Bescheid vom 29. Juli 1992, stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Die mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis erfolgte Bestrafung des Beschwerdeführers wegen derselben, lediglich unter Auswechslung des Tatzeitraumes ihm vorgeworfenen Tat verstoße gegen den Grundsatz, daß in derselben Sache nicht zweimal entschieden werden dürfe.

Dem Verwaltungsgerichtshof ist es verwehrt, auf dieses Beschwerdevorbringen einzugehen. Seiner Beachtlichkeit steht das aus § 41 Abs. 1 VwGG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren abzuleitende Neuerungsverbot entgegen. Unter dieses fallen auch solche Rechtsausführungen, deren Richtigkeit nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden kann, die im Verwaltungsverfahren deswegen unterblieben sind, weil der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht untätig geblieben war (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 553, 6. und 7. Absatz, wiedergegebene hg. Judikatur). Das vom Beschwerdeführer seiner Beschwerdeschrift angeschlossene Erkenntnis der belangten Behörde vom 8. März 1993 ändert an der Unbeachtlichkeit seines Vorbringens nichts (vgl. die bei Dolp, a. a.O. 552, 5. Absatz, angeführte Rechtsprechung).

Der in der Beschwerde des weiteren erhobene Verjährungseinwand wird vom Beschwerdeführer nicht näher begründet; er erweist sich der Aktenlage nach auch als unberechtigt. Die wegen des ihm vorgeworfenen Deliktes in Ansehung des abgeurteilten Tatzeitraumes ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung wurde vom Beschwerdeführer am 14.Mai 1992, somit 8 Tage nach dem Ende des Deliktszeitraumes, eigenhändig übernommen. Seine in der Beschwerde erstmals und begründungslos aufgestellte Verjährungsbehauptung ist im Grenzbereich der Mutwilligkeit anzusiedeln.

Die Beschwerde erwies sich als unbegründet und war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Beweisaufnahme durch den VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070008.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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