TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/18 92/12/0094

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

RGV 1955 §13 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, über die Beschwerde des A in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 13. März 1992, Zl. 54 1310/11-IV/1/92, betreffend Reisegebühren (Abzug von Frühstückskosten vom Zuschuß zur Nächtigungsgebühr nach § 13 Abs. 7 RGV), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als rechtskundiger Bediensteter (im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Großbetriebsprüfung Wien.

Im Mai 1991 unternahm der Beschwerdeführer eine Dienstreise und führte mehrere Dienstverrichtungen am Dienstort außerhalb der Dienststelle durch. Er machte hiefür fristgerecht unter Vorlage einer Reiserechnung Reisegebührenansprüche geltend und beantragte für den Fall von Abweichungen zu seinen Ungunsten die bescheidförmige Absprache. Mit Ausnahme der im Beschwerdefall strittigen Kosten der für die Dienstreise in Anspruch genommenen Nachtunterkunft wurden alle anderen in der Reiserechnung geltend gemachten Gebührenansprüche im beantragten Ausmaß dem Beschwerdeführer überwiesen.

Mit Bescheid vom 11. Dezember 1991 stellte die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (FLD als Dienstbehörde erster Instanz) in Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers fest, welche Gebührenansprüche ihm im Mai 1991 nach der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) entstanden seien. Im Punkt 1. lit. b des Spruches dieses Bescheides stellte die Dienstbehörde erster Instanz die Gebührlichkeit des Ersatzes der (nachgewiesenen) Kosten für die am 2./3. Mai in Anspruch genommene Nachtunterkunft in der Höhe von S 560,-- fest. In der Begründung führte die FLD aus, der Beschwerdeführer habe aus Anlaß seiner Dienstreise vom 2. auf den 3. Mai 1991 im Hotel O. genächtigt. Da die tatsächlich aufgelaufenen Kosten die ihm zustehende Nächtigungsgebühr (nach der Gebührenstufe 4) überschritten haben, habe er seiner Reiserechnung für Mai 1991 einen vom Beherbergungsbetrieb erstellten Beleg in der Höhe von S 620,-- angeschlossen und diesen Betrag geltend gemacht. Dieser Betrag sei auf der Hotelrechnung nur als Kosten für eine Nächtigung (Einzelzimmer) ausgewiesen worden. Erhebungen der Buchhaltung beim Hotel O. hätten jedoch ergeben, daß die ausgewiesene Summe auch S 60,-- an Frühstückskosten beinhaltet habe. Aufwendungen für Verpflegungen seien aus der Tagesgebühr zu bestreiten. Es seien daher S 60,-- an Frühstückskosten "von der Belegsumme" in Abzug zu bringen gewesen.

In seiner Berufung vom 23. Dezember 1991 machte der Beschwerdeführer ausschließlich geltend, es seien ihm bei den nachgewiesenen Kosten für die Übernächtigung vom 2. auf den 3. Mai 1991 nur S 45,-- statt S 60,-- an Frühstückskosten abzuziehen. Auf zahlreichen Rechnungen des Hotels O. (die nicht nur von ihm, sondern auch von anderen Prüfern seiner Gruppe zur Vergütung vorgelegt worden seien) seien die auf das Frühstück entfallenden Kosten mit S 45,-- angegeben, was bei der Würdigung der Beweismittel berücksichtigt hätte werden müssen. Die Rechnungen des Hotels O. seien gemäß § 47 AVG nach der Vorschrift des § 294 ZPO zu beurteilen. Außerdem fehlten bei den Erhebungen der FLD (auf die sie sich berufen habe) jeder Hinweis darauf, wer diese Auskunft erhalten, wann diese Auskunft eingeholt und wer diese Auskunft erteilt habe.

Auf Anfrage der belangten Behörde, in welcher Höhe Frühstückskosten für verschiedene Zimmerpreise (S 560,-- März 1991 und S 620,-- Mai 1991) verrechnet worden seien, teilte das Hotel O. mit Schreiben vom 15. Jänner 1992 mit, es seien S 65,-- für das Frühstück berechnet worden. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs in Ablichtung zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben vom 20. Februar 1992 brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, eine unbeglaubigte Fotokopie falle nicht unter den Begriff der Urkunde nach § 47 AVG. Neuerlich wies er auf den Widerspruch zwischen den vom Hotel O. ausgestellten Rechnungen und der eingeholten Auskunft hin. Einem Kollegen sei für ein nicht konsumiertes Frühstück eine Gutschrift in der Höhe von S 45,-- gewährt worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. März 1992 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Sie begründete dies im wesentlichen nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens damit, es sei unbestritten, daß die in einer Hotelrechnung für Nächtigung und Frühstück in einem Betrag ausgewiesenen Kosten nicht (zur Ermittlung der Nächtigungsgebühren nach § 13 Abs. 7 RGV) herangezogen werden könnten, weil der Mehraufwand für Verpflegung aus der Tagesgebühr zu bestreiten sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, auf anderen vom Hotel O. ausgestellten Rechnungen seien S 45,-- für das Frühstück ausgewiesen, gehe deshalb ins Leere, weil mit dem angefochtenen Bescheid über den Monat Mai 1991 abgesprochen werde und jedenfalls in diesem Monat der vom Beschwerdeführer genannte Betrag auf keiner Rechnung dieses Hotels aufscheine. Da laut schriftlicher Mitteilung des Hotels O. S 65,-- auf das Frühstück entfielen, sei dem Beschwerdeführer durch den Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz, der nur S 60,-- abgezogen habe, kein finanzieller Nachteil erwachsen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete jedoch unter Beantragung des gebührenden Aufwandersatzes keine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, es lägen zur strittigen Frage der Höhe der in Abzug gebrachten Frühstückskosten (S 45,--: z.B. laut 20 Reiserechnungen des Hotels O.; Mitteilung der FLD in einem Reisegebührenverfahren; Gutschrift für einen Kollegen für ein nicht konsumiertes Frühstück. S 60,--: laut Mitteilung der FLD im erstinstanzlichen Verfahren; S 65,--: laut Mitteilung des Hotels O. vom 15. Jänner 1992) mehrere Beweismittel vor. Es fehle jedoch an einer Erwägung aller Für und Wider um festzustellen, welchem Beweismittel der Vorzug zu geben sei. Die belangte Behörde hätte das Hotel O. (dessen Geschäftsführer) zur Aufklärung der verschiedenen Wertangaben auffordern müssen. Die unkritische Zugrundelegung der Privaturkunde des Hotels O. vom 15. Jänner 1992 könne den angefochtenen Bescheid ebensowenig stützen wie die Behauptung, die vom Hotel O. stammenden Rechnungen mit Frühstückskostenanteil in der Höhe von S 45,-- beträfen einen anderen Monat. Die belangte Behörde habe in keiner Weise dargetan, daß sich etwa die Verbraucherpreise zwischen den Monaten Mai und Juli 1991 derart geändert hätten, daß man unbedenklich eine Entwicklung der Preise für Frühstück von S 65,-- auf S 45,-- im Zeitraum von nur drei Monaten unterstellen könne.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Nach § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift 1955, die auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 auf der Stufe eines Bundesgesetzes steht, kann dem Beamten ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 200 v.H. der Nächtigungsgebühr gewährt werden, wenn er nachweist, daß die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigt. Jahreszeitlich bedingte Beheizungszuschläge dürfen hiebei, soweit sie in dem Zuschuß nicht Deckung finden, gesondert in Rechnung gestellt werden.

Nach § 13 Abs. 1 RGV ist die Reisezulage in den einzelnen Gebührenstufen und Tarifen gesondert nach Tagesgebühr und Nächtigungsgebühr zu berechnen.

Nach Abs. 6 leg. cit. gebührt bei Schiffs- und Flugreisen, wenn die Verpflegung im Fahrpreis enthalten ist, ein Drittel der Tagesgebühr.

Im Beschwerdefall ist vom Sachverhalt her unbestritten, daß in dem vom Beschwerdeführer beanspruchten Betrag von S 620,-- auch die Kosten für das Frühstück enthalten sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Nächtigungsgebühr und auch der Zuschuß zur Nächtigungsgebühr nur die Kosten der Unterkunft abzudecken (vgl. in diesem Sinne auch §§ 18 Abs. 3 lit. b, 23 Abs. 5 und 73 RGV). Sämtliche Kosten der Verpflegung, also auch der Aufwand für das Frühstück, werden durch die Tagesgebühr abgegolten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1992, Zl. 91/12/0223). Davon sind die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch zutreffend ausgegangen.

Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich die Frage, in welcher Höhe der Frühstückskostenanteil abzuziehen ist. Der Beschwerdeführer stellt mit seinem Vorbringen den von der belangten Behörde in freier Beweiswürdigung als erwiesen angenommenen Sachverhalt in Frage.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, daß der in der Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Da der Verwaltungsgerichtshof im Falle einer Bescheidbeschwerde nur eine nachprüfende Tätigkeit auszuüben, keinesfalls aber eine Sachentscheidung zu treffen hat, kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 548 f, angeführte Judikatur sowie z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1993, Zl. 93/09/0102). Es liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Wesen der freien Beweiswürdigung, daß weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt bzw. weitere Beweise nicht mehr erhoben werden müssen, wenn die Verwaltungsbehörde sich auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (vgl. das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1993 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Im Beschwerdefall hat sich die belangte Behörde auf die von ihr eingeholte Auskunft des Hotels O. vom 15. Jänner 1992 gestützt, die sich unter anderem auf den fraglichen Zeitraum bezog. Der Unternehmensträger eines Beherbergungsunternehmens kann als Privatrechtssubjekt grundsätzlich seine Preise frei gestalten. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine von dieser Auskunft bei anderen Reiserechnungen abweichende Preisgestaltung allein, der im übrigen sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in der Beschwerde äußerst unbestimmt geblieben ist, vermag die Glaubwürdigkeit der vom Beherbergungsbetrieb erteilten Auskunft schon deshalb nicht zu erschüttern, weil die Preisangabe des Hotels nicht eklatant von der (behaupteten) Praxis eines niedrigeren Frühstücksanteiles abweicht und durchaus im üblichen unternehmerischen Gestaltungsspielraum liegt. Im übrigen hat der Beschwerdeführer gar nicht bestritten, daß es im Monat Mai 1991 keine Rechnung des Hotel O. gibt, die S 45,-- als Frühstückskostenanteil ausweist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt bei der von ihm angestellten Vergleichsbetrachtung dem Zeitfaktor Bedeutung zu, wobei im Hinblick auf die unternehmerische Entscheidungsfreiheit nicht notwendig ein Zusammenhang mit der Wertsicherung herzustellen ist. Eine Gutschrift für eine nicht konsumierte Mahlzeit wird in der Regel in einer Höhe gewährt, die unter dem im Fall der Konsumation in Rechnung gestellten Betrag liegt, sodaß auch diesem Argument des Beschwerdeführers keine rechtserhebliche Bedeutung zukommt. Die belangte Behörde hat dadurch, daß sie der ihr erteilten Auskunft des Hotelbetriebes O. vom 15. Jänner 1992 die ausschlaggebende Bedeutung zugemessen hat, eine durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Beweiswürdigung vorgenommen, deren weitere Kontrolle aus den oben genannten Gründen nicht dem Verwaltungsgerichtshof unterliegt. Daß die Behörde dessen ungeachtet den erstinstanzlichen Bescheid (mit einem Abzug von S 60,-- für die Frühstückskosten) bestätigte, gründet allenfalls auf einer unrichtigen Auslegung der Befugnisse der Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG, kann jedoch dem Beschwerdeführer im Beschwerdefall schon deshalb nicht in seinen Rechten verletzen, weil auf Grund der Sach- und Rechtslage ein höherer Abzug als der im angefochtenen Bescheid ausgesprochene rechtlich zulässig und geboten gewesen wäre.

Dem angefochtenen Bescheid haftet somit die von der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit nicht an. Die Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und § 59 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992120094.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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