TE Vwgh Beschluss 1994/3/18 93/07/0188

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
FlVfGG §20;
FlVfGG §37;
FlVfLG Tir 1978 §60;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft H in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 1. April 1993, Zl LAS - 38/28-86, betreffend Sonderteilung (mitbeteiligte Partei: A in W), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde ist im Zusammenhalt mit der Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit dem vor der belangten Behörde bekämpften Bescheid hatte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) über Antrag der mitbeteiligten Partei (MP) für die beschwerdeführende Agrargemeinschaft einen Sonderteilungsplan erlassen, nach welchem die bisher mit 20 Anteilen an dieser Agrargemeinschaft anteilsberechtigte Liegenschaft J. aus der Agrargemeinschaft ausschied, wobei verfügt wurde, daß bestimmte Grundflächen der MP zukommen sollten.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hatte die Beschwerdeführerin inhaltlich im wesentlichen das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der begehrten Sonderteilung eingewendet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 42 Abs. 3 lit. b und § 53 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 (TFLG 1978) als unbegründet ab, weil sie aus den in den Gründen ihres Erkenntnisses dargelegten Erwägungen zur Auffassung gelangt war, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die von der MP vereinbarte Sonderteilung vorlägen.

Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluß vom 29. November 1993, B 1065/93, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden Einzel- bzw. Sonderteilungsverfahren als verletzt, dessen Ergebnis darin bestehen hätte müssen, daß das durchgeführte Sonderteilungsverfahren nicht zulässig oder die Rechtssache noch nicht entscheidungsreif sei. Sie begehrt inhaltlich erkennbar, das angefochtene Erkenntnis als rechtswidrig aufzuheben.

Der Beschwerdeführerin fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem zu der in der hier interessierenden Hinsicht gleichgelagerten Rechtslage nach dem Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - FLG 1979 ergangenen Beschluß vom 25. Mai 1993, Zl. 93/07/0056, und in seinem, zur ebenso vergleichbaren Rechtslage nach dem Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 (FLG 1973) ergangenen Beschluß im Rahmen seines Erkenntnisses vom 20. April 1993, Zl. 92/07/0196 ebenso wie in seinem Beschluß vom 14. September 1993, Zl. 91/07/0126, ausgesprochen hat, kommt Parteistellung im Sonderteilungsverfahren nicht der Agrargemeinschaft, sondern ihren Mitgliedern zu.

Nach § 74 Abs. 2 TFLG 1978 sind Parteien des Teilungsverfahrens:

a)

Die Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke;

b)

Personen, die ihre Nutzungsansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeteil (Ortschaft) oder zu einer Agrargemeinschaft stützen;

c)

die Gemeinde, der ein Anteilsrecht zusteht;

d)

Siedlungsträger nach dem Tiroler landwirtschaftlichen

Siedlungsgesetz 1969.

Diese für das Teilungsverfahren im Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978 getroffene Regelung gebietet die Anwendung der in den oben zitierten Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes angestellten Überlegungen auch für die Rechtslage nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978, weshalb es nach § 43 Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit § 43 Abs. 8 VwGG genügt, auf die Gründe der genannten Beschlüsse zu verweisen.

Daß die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der AB erhobene Berufung anstelle der Zurückweisung aus dem Grunde fehlender Parteistellung der meritorischen Erledigung durch Abweisung zugeführt hat, kann die Beschwerdeführerin nach Lage des Falles in ihren Rechten nicht verletzen. Den nach § 74 Abs. 2 TLFG 1978 im Sonderteilungsverfahren tatsächlich Parteistellung genießenden Rechtssubjekten gegenüber wird der von der AB erlassene und von der Beschwerdeführerin unbefugterweise bekämpfte Bescheid erst nach seiner Zustellung Wirksamkeit entfalten können.

Die Beschwerde war somit mangels Berechtigung der Beschwerdeführerin zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070188.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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