TE Vfgh Beschluss 1991/10/9 V554/90

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Veröffentlicht am 09.10.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Bebauungsplanes mangels Legitimation der antragstellenden Anrainerin

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Gemeinderat der Gemeinde Adlwang beschloß am 14. Dezember 1989, zu Z Bau-265-1989, den Bebauungsplan Nr. 7, ("Hauselberger"), betreffend das Grundstück Nr. 34/2 KG Emsenhub, genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. März 1990, Z BauR-P001009/4-1990.

Die Einschreiterin, die nach ihren Angaben Eigentümerin einer benachbarten Liegenschaft ist, stellt beim Verfassungsgerichtshof den auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag, den genannten Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Adlwang vom 14. Dezember 1989 als gesetzwidrig aufzuheben.

Die Antragstellerin bringt vor, daß der bekämpfte Bebauungsplan ihr gegenüber unmittelbar rechtswirksam geworden sei, weil der Eigentümer der benachbarten Liegenschaft bereits Bauführungen vorgenommen hätte, für die zwar noch keine Baubewilligung erteilt worden sei, die aber dem nachträglich erstellten Bebauungsplan entsprächen. Die Baubehörde unternehme jedoch keine Anstalten, in einem Verwaltungsverfahren, in dem die Antragstellerin Parteistellung hätte, eine Klärung der offenen Rechtsfragen (gemeint ist wohl das Fehlen einer Baubewilligung) herbeizuführen.

2. Gemäß Art139 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Bebauungspläne sind - weil nicht an individuell bestimmte Adressaten gerichtet - generelle Normen und damit Verordnungen im Sinne des Art139 B-VG.

Die angefochtene Verordnung greift zwar in die Rechtssphäre der Antragstellerin als Anrainerin ein, weil nunmehr Bauführungen auf dem benachbarten Grundstück in anderem Umfang als aufgrund der früheren Rechtslage möglich sind. Zu einem unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre kommt es aber erst durch die Erteilung einer Baubewilligung, nicht jedoch bereits durch die hier angefochtene Verordnung (vgl. zB VfSlg. 11685/1988 mit weiteren Judikaturhinweisen). Dies wäre aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine von mehreren Voraussetzungen für die Legitimation zur Stellung eines Antrages nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG (s. VfSlg. 10225/1984 sowie 11685/1988).

Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß der Grundstückseigentümer bereits - konsenslos - Bauführungen vorgenommen hat; im übrigen geht aus der dem Verfassungsgerichtshof von der Oberösterreichischen Landesregierung vorgelegten Äußerung hervor, daß bereits ein Baubewilligungsverfahren betreffend die nachträgliche Bewilligung anhängig ist, im Zuge dessen der Antragstellerin - als Eigentümerin der Nachbarliegenschaft - aufgrund der ihr zukommenden Parteistellung unter Ausschöpfung des Rechtsmittelzuges zum Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit zukommt, ihre Bedenken gegen die zugrundeliegende generelle Norm an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

3. Der Antrag war daher allein schon aus dieser Überlegung mangels Legitimation der Einschreiterin als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V554.1990

Dokumentnummer

JFT_10088991_90V00554_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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