TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/18 92/17/0196

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

L37306 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Steiermark;
L74006 Fremdenverkehr Tourismus Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

FremdenverkehrsabgabeG Stmk 1980 §9a Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des Mag. K in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Oktober 1991, Zl. 7 - 48 Ko 114/1 - 1991, betreffend Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 14. August 1991 schrieb der Bürgermeister der Gemeinde G gemäß "§ 1 und § 9a bis § 9d des Steiermärkischen Fremdenverkehrsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 54/1980, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 24/1982, 55/1984, 23/1990" (Stmk FrAbgG), dem Beschwerdeführer als grundbücherlichem Eigentümer der Ferienwohnung, die nicht den ordentlichen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311) bilde, für seine Liegenschaft B 56 in G für das Jahr 1990 die Fremdenverkehrsabgabe in Höhe von S 1.500,-- vor.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte darin - soweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch von Bedeutung - im wesentlichen vor, er übe einen freien Beruf, nämlich den eines Apothekers aus. Im Rahmen dieser seiner Berufsausübung habe er in seinem Haus in G eigens ein Arbeits- und Besprechungszimmer eingerichtet und verrichte dort auch laufend Arbeiten. So mache er dort alle seine Krankenkassenabrechnungen, Verrechnungen mit den Pächtern, Umsatzsteuerabrechnungen u.ä. Er sei daher jeden Monat mehrere Male in G, sodaß von einem Ferienwohnsitz nicht gesprochen werden könne. Auf Grund der umfangreichen Aufzeichnungspflichten der Apotheker sei es ihm nicht möglich, "alle Aufzeichnungen der von mir gepachteten Apotheke in W, X-Gasse 22, vorzunehmen". Auf Grund der großen Anzahl seiner Kinder, die mit ihm noch im gemeinsamen Haushalt lebten, sei es ihm auch nicht möglich, alle diese Arbeiten an seinem privaten Wohnsitz in W, Y-Gasse 6/6, durchzuführen. Sein Haus in G stelle daher keine Ferienwohnung dar, sondern sei ein echter weiterer Wohnsitz. Er diene "ausdrücklich nicht ausschließlich der Erholung".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Steiermärkische Landesregierung die Berufung als unbegründet ab. Sie führte hiezu im wesentlichen aus, der von der Abgabenbehörde erster Instanz als erwiesen angenommene Sachverhalt, wonach das gegenständliche Objekt im Kalenderjahr 1990 nicht zur Deckung des ständigen Wohnbedarfes einer Person gedient habe, werde in der Berufung nicht bekämpft. Die überwiegende Zeit des Jahres habe der Beschwerdeführer nach der unbekämpft gebliebenen Aktenlage in W gewohnt. Daraus sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ("Ich bin daher jedes Monat mehrere Male in G ...") erhelle, daß die gemäß § 9a Abs. 2 Stmk FrAbgG rechtserhebliche Tatsache des Vorliegens einer Unterkunft, die nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes diene und nur zeitweilig als Wohnstätte genützt werde, im gegenständlichen Fall zutreffe. Eine am Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung erlaube es in zumindest vertretbarer Weise, der Umschreibung in § 9a Abs. 2 leg. cit "... für nichtberufliche Zwecke ..." die Bedeutung beizulegen, daß der vom Abgabepflichtigen erbrachte Nachweis einer beruflichen Nutzung nur dann "ein die Abgabepflicht hintanhaltender" sei, wenn das betreffende Objekt überwiegend der Ausübung eines Berufes diene bzw. Ausstattungsmerkmale aufweise, die auf eine Berufsausübung hindeuteten. Weder sei vom Beschwerdeführer eine überwiegende berufliche Nutzung des in Rede stehenden Objektes behauptet worden noch sei das darin eingerichtete "Arbeits- und Besprechungszimmer" signifikant für die Ausübung eines Berufes als Apotheker in W. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer beantragte Beweisaufnahme habe daher zu entfallen gehabt.

Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 15. Juni 1992, B 1348/91-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen in der unrichtig als "Beschwerde" bezeichneten Beschwerdeergänzung in seinem Recht verletzt, daß ihm Fremdenverkehrsabgabe nicht vorgeschrieben werde. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Stmk FrAbgG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 23/1990 lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 1

In der Steiermark wird eine Fremdenverkehrsabgabe von Nächtigungen und eine Fremdenverkehrsabgabe von Ferienwohnungen eingehoben. Die Fremdenverkehrsabgabe von Nächtigungen ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe im Sinne des § 6 Z. 4 lit. a, die Fremdenverkehrsabgabe von Ferienwohnungen eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Z. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45.

...

§ 9a

(1) Für Ferienwohnungen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine jährliche Abgabe zu leisten.

(2) Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient, sondern überwiegend zu Aufenthalten während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder auch nur zeitweise für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte dient.

(3) Abgabepflichtig ist der grundbücherliche Eigentümer der Ferienwohnung, Miteigentümer sind Gesamtschuldner gemäß § 4 Steiermärkische Landesabgabenordnung (LGBl. Nr. 158/1963 in der jeweils geltenden Fassung).

...

§ 9c

(1) Eigentümer bzw. Miteigentümer von Häusern und Wohnungseigentümer haben als Abgabepflichtige der Gemeinde unter Angabe der Größe der Nutzfläche jede Wohnung mitzuteilen, die nicht den ordentlichen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311) einer Person bildet. Derartige Wohnungen gelten als Ferienwohnungen im Sinne des § 9a Abs. 2, sofern der Abgabepflichtige nicht das Gegenteil nachweist.

..."

Vorweg sei bemerkt, daß auch ein Haus als "sonstige Unterkunft" im Sinne des § 9a Abs. 2 und damit als Ferienwohnung im Sinne des Gesetzes in Betracht kommt (vgl. zur ähnlichen Rechtslage nach § 3 Abs. 3 des Tiroler Aufenthaltsgesetzes, LGBl. Nr. 23/1976, das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1988, Zl. 87/17/0252, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Slg. 8452/1978, 9609/1983 und 9624/1983 beruft, ist dem zu erwidern, daß sich diese Erkenntnisse nicht auf das Stmk FrAbgG, sondern auf das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz bzw. das Salzburger Ortstaxengesetz beziehen. Davon abgesehen findet sich die vom Beschwerdeführer behauptete Aussage, daß Objekte, die beruflichen Zwecken dienten, keinesfalls als Ferienwohnungen anzusehen seien, dort nicht.

Der Beschwerdeführer bringt weiters im wesentlichen vor, allein durch die Tatsache, daß er im gegenständlichen Haus ein Arbeits- und Besprechungszimmer eingerichtet habe und dort laufend, das ganze Jahr hindurch, Arbeiten verrichte, sei eine Qualifikation als "Ferienwohnsitz" nicht gegeben. Das Verwaltungsverfahren sei insoweit unvollständig und mangelhaft geblieben, als keine Feststellungen über diesen Umstand getroffen worden seien.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.

In seinem Erkenntnis vom 22. Jänner 1993, Zl. 91/17/0093, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der damaligen Streitteile als zutreffend erkannt, daß die damals abgabengegenständliche Wohnstätte dann nicht als Ferienwohnung im Sinne des Stmk FrAbgG anzusehen wäre und dementsprechend auch keine Fremdenverkehrsabgabe hätte erhoben werden dürfen, wenn die Wohnung den damaligen Beschwerdeführern im Streitjahr für berufliche Zwecke als Wohnstätte gedient hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hält an dieser Rechtsauffassung fest, wobei zur Verdeutlichung hinzuzufügen ist, daß es sich hiebei (arg.: "... AUCH NUR ZEITWEISE für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte dient." in § 9a Abs. 2 leg. cit) um eine AUSSCHLIEßLICHE Nutzung für berufliche Zwecke handeln muß. Wird hingegen eine nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dienende Wohnung oder sonstige Unterkunft auch nur zeitweise für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte zu Aufenthalten während der Freizeit etc. verwendet, liegt eine Ferienwohnung vor.

Daß letzteres zutrifft, geht jedoch aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung klar hervor. Der Beschwerdeführer spricht dort selbst von der von ihm gepachteten Apotheke und von seinem "privaten Wohnsitz", beide in W, und gibt damit eindeutig zu erkennen, daß das Haus in G nicht der Deckung eines GANZJÄHRIG gegebenen Wohnbedarfes dient, sondern überwiegend nur zu Aufenthalten während der Freizeit, des Wochenendes bzw. des Urlaubes dienen kann; denn daß der Beschwerdeführer auch in W seinem Beruf von der in G gelegenen Wohnung aus nachgeht ("pendelt"; vgl. hiezu auch das zum Salzburger Kurtaxengesetz, LGBl. Nr. 52/1957 idF. LGBl. Nr. 80/1972, ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1981, Zl. 17/1119/80), hat er nicht behauptet und ist auch angesichts der gerichtsbekannten Entfernung zwischen W und G auszuschließen.

Weiters spricht er in seiner Berufung davon, daß das genannte Haus "NICHT AUSSCHLIEßLICH der Erholung" diene, gesteht damit jedoch umgekehrt zu, daß es NICHT AUSSCHLIEßLICH für berufliche Zwecke benützt wird. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch nicht behauptet, daß die Wohnung einer anderen Person zur Deckung ihres ganzjährigen Wohnbedarfes dient. Es war daher auch nicht erforderlich, festzustellen, ob die Behauptungen des Beschwerdeführers über die Einrichtung eines Arbeits- und Besprechungszimmers den Tatsachen entsprechen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden konnte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170196.X00

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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