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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art131a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, in der Beschwerdesache des Dr. H in X, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen die Aufnahme von durch den Dekan der Medizinischen Fakultät der Universität XY anders bezeichneter Lehrveranstaltungen in das Vorlesungsverzeichnis der Universität XY im Wintersemester 1990/91, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In seiner auf Art. 131a B-VG gestützten Maßnahmebeschwerde bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor:
Er sei seit 1984 "ordentlicher Universitätsprofessor für Biochemische Pharmakologie" an der Universität XY und seit 1985 Vorstand des Institutes für Biochemische Pharmakologie (im folgenden Institut genannt). Mit Schreiben vom 5. April 1990 habe er dem Dekan der Medizinischen Fakultät dieser Universität (im folgenden Dekan) die Aufstellung der Lehrveranstaltungen des Institutes übermittelt. Der Dekan habe ihm mit Schreiben vom 12. April 1990 mitgeteilt, er möge die Bezeichnung dreier von ihm geleiteter Lehrveranstaltungen in bestimmter Weise abändern. Nachdem er dies mit an den Dekan gerichtetem Schreiben vom 17. April 1990 abgelehnt gehabt habe, habe ihm der Dekan mit Schreiben vom 18. April 1990 dargelegt, daß er "in seiner Aufsichtsfunktion als Dekan ... Ihre Ankündigungen den bisherigen Usuancen entsprechend (siehe Vorlesungsverzeichnis 1990) abgeändert" habe. Der Beschwerdeführer habe gegen diese - von ihm als Bescheid gewertete - Erledigung beim Dekan mit Schriftsatz vom 3. Mai 1990 (ergänzt mit Schriftsatz vom 8. Mai 1990) Berufung erhoben. Er habe seither in dieser Angelegenheit keine wie immer geartete Erledigung erhalten. Dem Institut sei
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lediglich - ein mit 11. September 1990 datiertes, an alle Vorstände der Institute und Kliniken der Medizinischen Fakultät der Universität XY gerichtetes Rundschreiben des Dekans zugekommen, in dem ersucht worden sei, allfällige Abänderungen des diesem Schreiben beigelegten Entwurfes des Verzeichnisses der Lehrveranstaltungen für das Wintersemester 1990/91 bis 13. September 1990 dem Dekanat zu übermitteln. Der Beschwerdeführer habe sich von diesem Rundschreiben auf Grund seiner (dem Dekan bekannt gewesenen) Abwesenheit in dieser Zeit nicht - rechtzeitig - Kenntnis verschaffen können. Am 2. Oktober 1990 sei das Verzeichnis der Lehrveranstaltungen der Universität XY für das Wintersemester 1990/91 erschienen, in dem die erwähnten Lehrveranstaltungen des Institutes entsprechend den aus dem oben zusammengefaßten Schriftwechsel ersichtlichen Vorstellungen des Dekans - und entgegen dem Willen des Beschwerdeführers - bezeichnet worden seien.
Der Beschwerdeführer macht in der vorliegenden Beschwerde geltend, "durch die vom Dekan der Medizinischen Fakultät der Universität XY ausgeübte unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Abänderung des Themas von zwei Pflicht- und einer Freilehrveranstaltungsankündigung in den mir gesetzlich gewährleisteten Rechten auf Nichtabänderung meiner Pflicht- und Freilehrveranstaltungsankündigungen mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie auf Einhaltung von gesetzlichen Verfahrensvorschriften, bei deren Anwendung die belangte Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt zu unterlassen gehabt hätte, verletzt" worden zu sein und stellt
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nach näherer Begründung seiner Rechtsauffassung - die
"Anträge
Der Verwaltungsgerichtshof möge
1. die durch den Dekan der Medizinischen Fakultät der Universität XY vorgenommene Abänderung und mir - wie der Allgemeinheit - am 2.10.1990 durch Erscheinen des Vorlesungsverzeichnisses der Universität XY zur Kenntnis gelangte Abänderung meiner Lehrveranstaltungsankündigungen:
"1. Allgemeine und Spezielle Pharmakologie und Toxikologie - 2 stündige Pflichtvorlesung" in "Biochemische Pharmakologie - 2 stündige Pflichtvorlesung", 2. "Pharmakologie und Toxikologie - 2 stündige Freivorlesung" in "Biochemische Pharmakologie - 2 stündige Freivorlesung", und 3. "Seminar Pharmakologie und Toxikologie - 1 stündiges Pflichtseminar" in "Seminar Biochemische Pharmakologie - 1 stündiges Pflichtseminar" für rechtswidrig zu erklären;
2.
erkennen ... (es folgt der Kostenantrag) ..."
Vorab ist zu bemerken, daß dieses beim Verwaltungsgerichtshof bereits am 1. Jänner 1991 anhängig gewesene Verfahren gemäß Art. 131a B-VG auf Grund der Übergangsbestimmung des Art. IX Abs. 2 der B-VG Novelle 1988, BGBl. Nr. 684, nach der "bisherigen Rechtslage", das heißt nach der Rechtslage bis zum 31. Dezember 1990, zu Ende zu führen ist. Mangels jeglicher Einschränkung gilt dies auch für als Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertete Verwaltungsakte.
Art. 131a B-VG (in der vor dem 1. Jänner 1991 in Geltung gestandenen, im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) lautet:
"Gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person kann diese Person Beschwerde erheben, wenn sie durch die betreffende Maßnahme in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet."
Die Beschwerde richtet sich nicht gegen eine derartige Maßnahme:
Die Aufnahme einer Lehrveranstaltung in jenes Verzeichnis der Lehrveranstaltungen, dessen Zusammenstellung und Herausgabe (gemäß § 79 Abs. 2 lit. e des Universitäts-Organisationsgesetzes - UOG, BGBl. Nr. 258/1975 in der geltenden Fassung) der Universitätsdirektion obliegt, ist kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Sie greift auch nicht in die Rechtssphäre jener Person ein, die in einem derartigen Verzeichnis als Leiter einer solchen Lehrveranstaltung aufscheint.
Die nicht - wie der Beschwerdeführer vermeint - durch den (jeweiligen) Dekan, sondern (im Rahmen der "Zusammenstellung" des Verzeichnisses der Lehrveranstaltungen im Sinne des § 79 Abs. 2 lit. e UOG) von der Universitätsdirektion vorzunehmende Aufnahme der in Rede stehenden Lehrveranstaltungen (mit einer anderen als der vom Beschwerdeführer gewählten Bezeichnung) ist demnach kein nach Art. 131a B-VG in der hier maßgebenden Fassung vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbarer Akt (vgl. dazu bereits den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Februar 1991, B 1246/90 = Slg. 12612/1991).
Da der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde unzuständig ist, war diese gemäß § 34 Abs. 1 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990120303.X00Im RIS seit
11.07.2001