Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §38;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/12/0063 93/12/0064Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, über die Beschwerden des R in F, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in I, gegen drei Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 30. Dezember 1992, Zl. (jeweils) 8121/89-II/4/92, betreffend 1. pauschalierte Gefahrenzulage, 2. Wachdienstzulage und 3. pauschalierte Aufwandsentschädigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
In dem für das Beschwerdeverfahren relevanten Zeitraum stand der Beschwerdeführer als Gendarmerie-Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Landes-Gendarmeriekommando im November 1990 aufgrund einer Verschlechterung seiner Hörfähigkeit (hochgradige Schwerhörigkeit) vom Gendarmerieposten, an dem er Außendienst versah, "abgezogen" und dem Landes-Gendarmeriekommando zwecks Innendienstleistung Material-/Hausverwaltung zugeteilt. In der Folge wurde er mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1991 dorthin versetzt (der Beschwerdeführer bringt hiezu vor, daß er sowohl die Zuteilung, als auch die Versetzung bekämpft habe. - Wird näher ausgeführt).
Am 4. April 1991 wurde der Beschwerdeführer einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen. Der Amtsarzt kam zum Ergebnis, daß aufgrund des Hörverlustes und der beiden Hörgeräte Telefongespräche, Funk- und Parteienverkehr nicht mit ausreichender Sicherheit und Exaktheit ausgeführt werden könnten. Es liege eine ausgeprägte sensoneurale Schwerhörigkeit beiderseits mit geringfügiger Mittelohrkomponente im Tieftonbereich vor; Hörgeräte beiderseits. Er kam zur Beurteilung, daß aufgrund dieses Gebrechens Außendienstfähigkeit nicht mehr gegeben sei.
Innendienstfähigkeit ohne Parteien- und Telefonverkehr sei "möglich" (liege vor).
Hierauf ordnete das Landes-Gendarmeriekommando am 30. April 1991 an, der Beschwerdeführer sei im Hinblick darauf, daß er vom Amtsarzt für den Innendienst dienstfähig befunden worden sei, ab sofort nur mehr im Innendienst zu verwenden sei, die notwendigen Veranlassungen seien von einer näher bezeichneten Referatsgruppe zu treffen.
In einer Eingabe vom 4. Juni 1991 an das Landes-Gendarmeriekommando brachte der Beschwerdeführer vor, ihm seien seit seiner Zuteilung ab November 1990 zum Landes-Gendarmeriekommando folgende Zulagen und Gebühren gekürzt, eingestellt oder einbehalten worden seien: die Wachdienstzulage, die "pauschalierte Gefahrenzulage von 66 %", die pauschalierte Reisegebühr für Beamte auf den Gendarmerieposten und Teile der Aufwandsentschädigung (S 290,--). Da eine Einstellung oder Kürzung von Bezügen oder Nebengebühren nur nach einer bescheidmäßigen Feststellung durchgeführt werden dürfe und ihm diesbezügliche Bescheide bislang nicht zugestellt worden seien, ersuche er um Überweisung der entsprechenden Geldleistungen.
In einer weiteren Eingabe vom 3. Oktober 1991 ersuchte er unter Bezug auf sein Schreiben vom 4. Juni 1991 um Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob es rechtens gewesen sei, ohne Bescheid die Wachdienstzulage und Teile der Aufwandsentschädigung sowie die "pauschalierte Gefahrenzulage von 66 %" einzustellen. Die Wachdienstzulage sei ihm mit Erlaß des Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit vom 6. Oktober 1966 (mit näher angeführter Zahl) zuerkannt worden; die Aberkennung könne nur mittels eines Bescheides erfolgen. Hinsichtlich der Aufwandsentschädigung und der "pauschalierten Gefahrenzulage von 66 %" dürfe eine Verringerung oder Einstellung dieser Nebengebühren gemäß § 15 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 nur mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten erfolgen. Ein Bescheid mit gebührenrechtlichem Inhalt sei ihm in den letzten Jahren nicht zugestellt worden. Er ersuche nochmals, die entsprechenden Zulagen bzw. Differenzbeträge zur Überweisung zu bringen.
Mit Erledigung vom 14. Februar 1992 eröffnete das Landes-Gendarmeriekommando dem Beschwerdeführer zu seinem Antrag vom 3. Oktober 1991, daß es keinen diesbezüglichen Feststellungsbescheid erlasse, weil es unzulässig sei, über die den Gegenstand seines Antrages bildende Rechtsfrage einen gesonderten Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn diese Frage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden sei. Einen "Antrag auf ein derartiges Verfahren" habe er jedoch bislang nicht gestellt, nämlich ob und welchen Anspruch auf Wachdienstzulage, Gefahrenzulage und pauschalierte Aufwandsentschädigung er jetzt habe.
Hierauf brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben mit 1. Juni 1992 einen dementsprechenden Antrag ein. Über sein bisheriges Vorbringen hinaus verwies er darauf, daß er - wie der Dienstbehörde bekannt sei - gemäß rechtskräftigem Bescheid des Landesinvalidenamtes für Tirol ab (seit) 22. Juli 1991 begünstigter Behinderter sei, weshalb auch aus diesem Grunde eine Kürzung der fraglichen Bezüge aufgrund seiner Behinderung nicht erfolgen dürfe (wird näher ausgeführt).
Mit weiterer Eingabe vom 2. Juli 1992 ersuchte der Beschwerdeführer (ohne weiteres Vorbringen - die Eingabe versteht sich offensichtlich als Ergänzung oder Umformulierung des bisherigen Antrages) das Landes-Gendarmeriekommando um Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, welchen Anspruch auf die folgenden Bezüge, Nebengebühren und die pauschalierte Reisegebühren er "jetzt" habe:
1.
Wachdienstzulage, 2. pauschalierte Gefahrenzulage,
3.
Aufwandsentschädigung und 4. pauschalierte Reisegebühr. I.) Gefahrenzulage (erstangefochtener Bescheid;
Zl. 93/12/0062) Mit Bescheid vom 27. Juli 1992 stellte das Landes-Gendarmeriekommando fest, daß dem Beschwerdeführer für den Innendienst bei jener Referatsgruppe seit 1. Mai 1991 mangels Exekutivdienstfähigkeit gemäß § 19 b GG 1956 iVm der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 11. Juli 1986, BGBl. Nr. 415, keine pauschalierte Gefahrenzulage gebühre.
Begründend wurde nach Hinweis auf diese gesetzlichen Bestimmungen und den Inhalt der Verordnung ausgeführt, daß sich der Beschwerdeführer bereits mit seiner Zuteilung zum Landes-Gendarmiekommando dahin geäußert habe, daß er dienstunfähig sei und gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt werden wolle, weshalb er am 4. April 1991 amtsärztlich auf seine Dienstfähigkeit untersucht und für innendienstfähig befunden worden sei. Mit Landes-Gendarmeriekommandobefehl vom 30. April 1991 sei jene Referatsgruppe, bei der der Beschwerdeführer eingesetzt sei, schriftlich angewiesen worden, ihn nur mehr im Innendienst zu verwenden und die nötigen Veranlassungen zu treffen. Durch seine Verwendung im Innendienst sei er keinen BESONDEREN Gefahren der Gesundheit und Leben ausgesetzt und daher vom Anspruch auf Gefahrenzulage gemäß § 19 b GG 1956 grundsätzlich ausgeschlossen. Die bis zum 30. April 1991 gewährte pauschalierte Gefahrenzulage gemäß jener Verordnung sei mit 1. Mai 1991 unter anderem einzustellen gewesen, weil er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr exekutivdienst- fähig gewesen sei. Da auf die Gefahrenzulage bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch bestehe, sei weder über die Zuerkennung noch über die Einstellung (gesondert) bescheidmäßig abzusprechen gewesen.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, daß gemäß § 1 der bis 31. August 1992 geltenden und aufgrund des § 19 b des Gehaltsgesetzes 1956 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 415/1986, den Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen und den Wachebeamten für dienstliche Tätigkeiten im Exekutivdienst eine Gefahrenzulage gebühre. Nach § 2 dieser Verordnung betrage die Gefahrenzulage monatlich für die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden:
1.
Für Beamte des ... Gendarmeriedienstes, denen eine Außendienstverrichtung von zwei Drittel der Dienstleistung vorgeschrieben sei, sowie jenen ... Gendarmeriebeamten bei den Kriminalabteilungen der Verwendungsgruppe W 2 und W 3, die nach der Art ihrer Verwendung grundsätzlich zur regelmäßigen Versehung exekutiven Außendienstes herangezogen werden ... 10,48 %,
2.
für ... Gendarmeriepostenkommandanten, Kommandanten der Außenstellen der Gendarmerieposten, Kriminalabteilungen und Verkehrsabteilungen, Bezirksgendarmeriekommandanten und die Vertreter dieser Beamten, weiters für alle Wachebeamten, die zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen ... 7,94 %,
3.
...
4.
für alle übrigen exekutivdienstfähigen Wachebeamten ... 6,35 %
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung.
Als Beamter jener Referatsgruppe (bei der der Beschwerdeführer eingesetzt sei) werde er von der Aufgabenstellung her nur im Innendienst verwendet. Darüber hinaus dürfe er aufgrund seiner Behinderung nach der Verfügung der Dienstbehörde erster Instanz vom 30. April 1991 auch nicht im exekutiven Außendienst verwendet werden. Daraus folge eindeutig, daß er nicht unter den in Z 1 und 2 dieser Verordnung umschriebenen Personenkreis falle, sodaß die dort angeführten Hundertsätze an Gefahrenzulage für ihn nicht in Betracht kämen. Zu beantworten sei daher die Frage, ob er unter die oben angeführte Z 4 falle. Von einem exekutivdienstfähigen Wachebeamten könne nur dann gesprochen werden, wenn er die geistige und körperliche Fähigkeit besitze, sämtliche Tätigkeiten, die typischerweise mit dem Wacheexekutivdienst verbunden seien, uneingeschränkt auszuüben. Zu diesen typischen Dienstverrichtungen gehörten die Leistung des Sicherheits- und Patrouillendienstes im Außendienst. Der Begriff der Exekutivdienstfähigkeit sei ein Rechtsbegriff, der von der Behörde, nicht jedoch von einem (medizinischen) Sachverständigen zu beurteilen sei. In seinem Fall habe die Dienstbehörde erster Instanz aufgrund des medizinischen Gutachtens verfügt, daß er keinen Exekutiv(Außen)dienst mehr leisten dürfe. Es gehe daher auch sein Argument ins Leere, daß im Gutachten nur von Innendienst gesprochen werde. Unabhängig von seiner arbeitsplatzmäßigen Verwendung habe er ab dem 1. Mai 1991 wegen seiner Behinderung ausschließlich nur mehr im Innendienst verwendet werden dürfen. Daraus folge eindeutig, daß er ab diesem Zeitpunkt die Außendienstfähigkeit als einen wesentlichen Bestandteil der Exekutivdienstfähigkeit nicht mehr aufgewiesen habe. Somit falle er auch nicht unter die genannte Z 4. Daraus folge weiter, daß er nach den Bestimmungen dieser Verordnung keinen Anspruch auf die laufende Gefahrenzulage habe. Daran vermöge auch sein Hinweis auf andere im Innendienst verwendete Beamten nichts zu ändern, weil es nur auf die bei ihm vorliegenden Verhältnisse anzukommen habe, und die anderen Beamten trotz der Verwendung im Innendienst die (körperliche und geistige) Exekutivdienstfähigkeit besäßen.
Nach § 7 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) dürfe das Entgelt, das den im Sinne jenes Bundesgesetzes beschäftigten begünstigten Behinderten gebühre, aus dem Grunde der Behinderung nicht gemindert werden. Mit dieser Bestimmung wolle der Gesetzgeber sicherstellen, daß ein begünstigter Behinderter keine Entgelteinbußen erleide, die ausschließlich auf seine Behinderung zurückzuführen seien, obwohl ansonsten die gleichen Voraussetzungen wie bei nicht begünstigten behinderten Personen gegeben seien. Diese Voraussetzungen seien jedoch beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Zunächst sei dazu festzuhalten, daß er erst seit dem 22. Juli 1991 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Zu diesem Zeitpunkt sei er jedoch nicht mehr im Bezug der Gefahrenzulage gestanden. Weiters gelte es festzuhalten, daß es immer wieder auch andere Beamte gebe, die aufgrund einer Behinderung nicht mehr außendienstfähig seien und nach Verfügung der Dienstbehörde daher nur mehr im Innendienst verwendet werden dürften, und die ebenfalls die Gefahrenzulage nicht mehr erhielten, deren Behinderung jedoch geringer sei, sodaß diese nicht dem Kreis der begünstigten Behinderten zuzurechnen seien. Im Vergleich zu den eben genannten Bediensteten, die ebenfalls nicht außendienstfähig und nicht dem Kreis der begünstigten Behinderten zuzurechnen seien, sei er nicht schlechter gestellt, sodaß das Verbot der Minderung des Entgeltes bei ihm nicht verletzt sei. Die Zahlung der pauschalierten Gefahrenzulage würde vielmehr eine ungerecht- fertigte Besserstellung des Beschwerdeführers diesen Bediensteten gegenüber darstellen.
Der Anspruch auf die Gefahrenzulage bestehe unmittelbar aufgrund des Gesetzes bzw. der genannten Verordnung, ohne daß es des Dazwischentretens eines Bescheides bedürfte. Ein Bescheid sei auch nicht erlassen worden. Daraus folge, daß die Bestimmung des § 15 Abs. 6 GG 1956 keine Anwendung finde. Es habe daher auch keines Bescheides bedurft, um die Gefahrenzulage ab dem Zeitpunkt einzustellen, ab dem die geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt gewesen seien.
Aus all dem folge, daß der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die durch Verordnung pauschalierte Gefahrenzulage ab dem 1. Mai 1991 habe, wie dies bereits mit dem erstinstanzlichen Bescheid festgestellt worden sei. Die Frage der pauschalierten Gefahrenzulage vor dem 1. Mai 1991 sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weil darüber im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides keine Aussage getroffen worden sei.
Dagegen richtet sich die zur Zl. 93/12/0062 protokollierte Beschwerde aus dem Grund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit.
II.) Wachdienstzulage (zweitangefochtener Bescheid; Zl. 93/12/0063) Mit Bescheid vom 28. Juli 1992 stellte das Landes- Gendarmeriekommando aufgrund jenes Antrages vom 2. Juli 1992 fest, daß der Beschwerdeführer gemäß § 74 des Gehaltsgesetzes 1956 seit 1. Mai 1991 keinen Anspruch auf die Wachdienstzulage habe und führte begründend zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer werde seit 1. Mai 1991 weder im Wacheexekutivdienst verwendet werde, noch habe er einen Dienstunfall (im Sinne des § 74 GG) erlitten.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Begründend wurde nach Wiedergabe der Gesetzeslage ausgeführt, daß der Beschwerdeführer als Beamter jener Referatsgruppe des Kommandos von der Aufgabenstellung her nur im Innendienst verwendet werde und darüber hinaus aufgrund seiner Behinderung auch nicht im exekutiven Außendienst verwendet werden dürfe, demnach auch nicht verwendet werde, und auch mangels Vorliegens eines Dienstunfalles und mangels Ausübung des Wacheexekutivdienstes die Wachdienstzulage nicht gebühre. Im übrigen wiederholte die belangte Behörde die Ausführungen im erstangefochtenen Bescheid hinsichtlich der Argumentation des Beschwerdeführers zum Behinderteneinstellungsgesetz und führte weiters aus, die Wachdienstzulage gebühre als Bestandteil des Monatsbezuges unmittelbar aufgrund des Gesetzes, ohne daß es des Dazwischentretens eines Bescheides bedürfe. Demzufolge habe die Zulage auch ohne eine bescheidmäßige Verfügung ab dem Zeitpunkt wieder eingestellt werden können, ab dem die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr zugetroffen seien.
Dagegen richtet sich die zur Zl. 93/12/0063 protokollierte Beschwerde aus dem Grund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit.
III.) Aufwandsentschädigung (drittangefochtener Bescheid - Zl. 93/12/0064) Mit Bescheid vom 3. August 1992 stellte das Landes- Gendarmeriekommando aufgrund jenes Antrages vom 2. Juli 1992 fest, daß dem Beschwerdeführer seit 1. Mai 1991 gemäß § 20 des Gehaltsgesetzes 1956 Anspruch auf eine pauschalierte Aufwandsentschädigung von monatlich S 175,-- habe, weil er nur mehr im Innendienst verwendet werde (wird unter Hinweis auf § 2 Z 3 b der Verordnung BGBl. Nr. 210/1973 näher ausgeführt).
Mit dem drittangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Zusammenfassend wiederholte sie - entsprechend modifiziert - ihre Ausführungen im erstangefochtenen Bescheid.
Dagegen richtet sich die zur Zl. 93/12/0064 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in allen drei Fällen "in seinem Recht, daß er aufgrund seiner Versetzung wegen seiner Behinderung infolge seiner Einstufung als begünstigter Behinderter aufgrund seiner Behinderung gem. § 7 BEinstG keine Minderung des Entgeltes erleiden" dürfe, verletzt; hinsichtlich des erst- und des drittangefochtenen Bescheides auch in seinem Recht, daß diese mit Bescheid zuerkannten "Zulagen" nicht ohne Erlassung eines neuerlichen Bescheides vermindert werden (§ 15 Abs. 6 GG 1956).
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung dieser drei Beschwerdeverfahren erwogen:
1. Nach § 7 BEinstG (BGBl. Nr. 721/1988, nun idF BGBl. Nr. 313/1992) darf das Entgelt, das den im Sinne dieses Gesetzes beschäftigten begünstigten Behinderten gebührt, aus dem Grunde der Behinderung nicht gemindert werden.
Nach § 14 Abs. 2 dritter Satz BEinstG werden die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim örtlich zuständigen Landesinvalidenamt wirksam (die Voraussetzungen des vierten Satzes dieser Gesetzesstelle, wonach die Begünstigungen mit dem Ersten des Monates wirksam werden, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung iSd § 3 leg. cit. gestellt wird, liegen hier nicht vor). Es trifft zu, daß das Landesinvalidenamt für Tirol mit Bescheid vom 3. Februar 1992 gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG mit Wirkung vom 22. Juli 1991 (Antragstag) die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kreis der begünstigten Personen (§ 2 Abs. 1 leg. cit.) festgestellt hat, wobei der Grad der Behinderung (§ 3 leg. cit.) 50 % beträgt. Richtig ist auch, daß gemäß § 7 Abs. 2 BEinstG das Entgelt, das den im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigten begünstigten Behinderten gebührt, aus dem Grunde der Behinderung nicht gemindert werden darf.
Daraus ist aber für den Beschwerdeführer deshalb nichts zu gewinnen, weil die Begünstigung des § 7 als eine der Begünstigungen nach dem Behinderteneinstellungs- gesetz (hier) erst mit dem 22. Juli 1991 wirksam geworden ist, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer bereits tatsächlich anders verwendet wurde (was er auch gar nicht in Zweifel zieht). § 7 BEinstG entfaltet auch keine "Vorwirkungen" für Zeiträume, die vor der Erlangung der Eigenschaft als Behinderter liegen. Dem vom Beschwerdeführer behaupteten Umstand, dieselbe Behinderung sei sowohl für seine Versetzung, seine Verwendung als auch für die Anerkennung als Behinderter nach dem BEinstG maßgebend gewesen, kommt daher unter dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesichtspunkt des § 7 leg. cit. keine rechtserhebliche Bedeutung zu.
Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 89/12/0018, näher ausgeführt, daß § 7 BEinstG nicht einer (allenfalls gesundheitlich sogar gebotenen) Verwendungsänderung des behinderten Beamten entgegensteht, mit der - wie bei jedem gesunden Beamten auch - kein Zulagenanspruch mehr verbunden ist (es ging dort um die rechtlich vergleichbare Frage der Schutzwirkung des § 7 leg. cit. in Bezug auf eine Dienstzulage nach § 73 b GG 1956). Dies gilt auch (soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles relevant ist) für Nebengebühren.
2. Der Beschwerdeführer argumentiert weiters dahin, daß die Versetzung nicht rechtskräftig sei. Darauf kommt es aber nicht an; maßgeblich ist in den vorliegenden Beschwerdefällen die tatsächliche Verwendung des Beschwerdeführers bzw. seine Exekutivdienstfähigkeit, sodaß die Rechtmäßigkeit der Versetzung/Verwendungsänderung (Zuteilung) hier auch nicht als Vorfrage zu prüfen ist.
3. Der Beschwerdeführer argumentiert nun weiters damit, daß alle drei Zulagen bescheidmäßig zuerkannt worden seien, was die belangte Behörde verneint hat. Hinsichtlich der Gefahrenzulage und der Aufwandentschädigung wird diese Behauptung erstmals in den vorliegenden Beschwerden aufgestellt; dem gesamten Vorbringen im Zuge des Verwaltungsverfahren ist eine derartige Behauptung (ein entsprechender Hinweis) nicht zu entnehmen. Es gibt auch sonst nichts, was für die Richtigkeit dieser Behauptung spricht. Auf dieses (im übrigen nicht näher konkretisierte) Vorbringen kann daher schon deshalb nicht Bedacht genommen werden.
Bezüglich der Wachdienstzulage hat sich der Beschwerdeführer aber bereits in erster Instanz auf einen näher bezeichneten "Erlaß" berufen. Der Verwaltungsgerichtshof hat Einsicht in diesen "Erlaß" (den der Beschwerdeführer nun als Bescheid bezeichnet) genommen. In diesem an den Beschwerdeführer gerichteten Ernennungsdekret heißt es, daß er gemäß den §§ 16 Abs. 1 und 45 i des Gehaltsüberleitungsgesetzes mit Wirksamkeit vom 1. November 1966 auf einen im Personalstand der Bundesgendarmerie vorgesehenen Dienstposten der Verwendungsgruppe W 3 des Gendarmeriedienstes ernannt werde. Er sei somit berechtigt, den Amtstitel "provisorischer Gendarm" zu führen. Es heißt dann weiter: "Ab diesem Zeitpunkt gebühren Ihnen die Bezüge der Gehaltsstufe 2 des Dienstklasse I der Verwendungsgruppe W 3 sowie die Wachdienstzulage dieser Verwendungsgruppe." Es heißt dann noch, daß für die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe der 1. Jänner 1967 in Betracht kommen werde; als Tag, der für den Dienstrang maßgebend sei, werde der 1. November 1963 bestimmt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um eine mit der Ernennung des Beschwerdeführers verbundene als Bescheid zu wertende Zuerkennung der Wachdienstzulage gehandelt hat, oder nur um eine Information des Beschwerdeführers ohne weitere Rechtswirkung, weil es sich bei der angesprochenen Wachdienstzulage um die der Verwendungsgruppe W 3 gehandelt hat und sich der Beschwerdeführer nun in der Verwendungsgruppe W 2 befindet.
4. Hinsichtlich der Gefahrenzulage und der Aufwandsentschädigung beruft sich der Beschwerdeführer weiters auf § 15 Abs. 6 GG 1956, wonach die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen ist, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam (der Beschwerdeführer wendet ein, daß ein solcher Bescheid an ihn nicht ergangen sei).
Zutreffend verweist die belangte Behörde darauf, daß im vorliegenden Fall bezüglich dieser Nebengebühren keine (individuelle) "Bemessung" stattgefunden hat und auch nicht stattzufinden hatte, weil sowohl die Gebührlichkeit als auch das Ausmaß unmittelbar aus dem Gesetz bzw. den hiezu ergangenen Rechtsverordnungen (BGBl. Nr. 415/1986 hinsichtlich der pauschalierten Gefahrenzulage und BGBl. Nr. 210/1973 hinsichtlich der pauschalierten Aufwandsentschädigung) folgt. Eine individuelle "Neubemessung" mittels Bescheides im Sinne des § 15 Abs. 6 GG 1956 kommt insoweit der Anspruch auf eine durch Verordnung vorgenommene Gruppenpauschalierung gestützt ist, von vornherein nicht in Frage, weil sich auch die Veränderungen unmittelbar aus der Verordnung ergeben. Der zweite Halbsatz des § 15 Abs. 6 zweiter Satz GG 1956 gilt daher nur für Einzelpauschalierungen.
5. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Meinung gehört er dem Wacheexekutivdienst nicht schon deshalb an, weil er die verfügte Versetzung bekämpft hat und diese deshalb seiner Meinung nach noch nicht rechtskräftig ist.
Nach § 74 Abs. 1 GG 1956 gebührt dem Wachebeamten eine Wachdienstzulage 1. solange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird, 2. wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann. Der zweite Fall kommt hier nicht in Betracht, sodaß "nur" zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Wacheexekutivdienst VERWENDET wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits etwa in seinem Erkenntnis vom 10. Oktober 1972, Zl. 1231/72, ausgesprochen hat (vgl. auch das bereits genannte Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 89/12/0018), geht der Sinn des Gesetzes offenbar dahin, in Form der Wachdienstzulage dem Beamten ein Äquivalent für die besondere körperliche und seelische Beanspruchung und die besonderen Gefahren zu gewähren, die der Wachdienst mit sich bringt. Der Anspruch wird daher nur jenen zugestanden, bei denen diese höhere Beanspruchung und diese höheren Gefahren wirklich bestehen. Diese Voraussetzungen liegen beim Beschwerdeführer angesichts seiner reinen Innendiensttätigkeit in der Materialverwaltung (verbunden mit einem Verbot jeglicher Außendiensttätigkeit) nicht vor.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich in seiner Beschwerde gegen den drittangefochtenen Bescheid (pauschalierte Aufwandsentschädigung) ausführt, die Zulage gebühre ihm deshalb, weil er mangels rechtskräftiger Versetzung weiterhin dem Wacheexekutivdienst angehöre, ist er auf obige Ausführungen zu verweisen.
6. Da demnach die angefochtenen Bescheide nicht rechtswidrig waren, waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Da die belangte Behörde alle drei beschwerdegegenständlichen Teilverfahren in einem Verwaltungsakt geführt hat, und auch nur eine (gemeinsame) Gegenschrift zu den drei Beschwerden erstattet hat, war Aufwandersatz nur einfach und nicht dreifach zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120062.X00Im RIS seit
03.04.2001