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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des V in D, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Krnt LReg vom 1. 7. 1991, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes (mitbeteiligte Partei: G in D, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in K), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.700,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt (ABB) vom 20. April 1990 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 1989 auf Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes zum Zwecke der Erschließung der Liegenschaft vlg. P, EZ 101 KG D, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die ABB begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß bereits mit Bescheid des Landesagrarsenates vom 19. Oktober 1981 ein Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung von Bringungsrechten zur Errichtung einer Hofzufahrt zur Liegenschaft vlg. P sowie zur Mitbenützung der Bringungsanlage "L" als unbegründet abgewiesen worden sei, weil die vorhandene Wegverbindung über den vorhandenen Forstaufschließungsweg vom Westen her nicht unzulänglich sei, vor allem, wenn man berücksichtige, daß es sich bei der Liegenschaft vlg. P nicht um eine bewohnte Hofstelle handle, daß diese Liegenschaft vielmehr lediglich als Zuhube bewirtschaftet werde. Die Einräumung eines Bringungsrechtes sei nach den strengen Bestimmungen der §§ 2 und 3 des Kärntner Güter- und Seilwegegesetzes 1969, LGBl. Nr. 46 (GSLG), nur zulässig, wenn kein oder nur ein nichtbefahrbarer Weg vorhanden sei. Der Beschwerdeführer könne seine Liegenschaft aber nach wie vor über den Forstaufschließungsweg erreichen. In der am 8. Februar 1990 durchgeführten mündlichen Verhandlung hätten die Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei (mP) erklärt, daß sich an den 1981 bestandenen Bewirtschaftungs- und Wegverhältnissen nichts geändert habe. Ein Übereinkommen sei nicht erzielt worden. Ein Lokalaugenschein habe ergeben, daß sich der derzeitige Zufahrtsweg zur Liegenschaft vlg. P in einem allgemein guten, nur geringfügig verbesserungsbedürftigen Zustand befinde. Darüber hinaus sei festgestellt worden, daß die Hofstelle vlg. P derzeit nicht bewohnt sei. Da in dieser Angelegenheit bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliege und sich seither die Verhältnisse nicht geändert hätten, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe mit seinem Antrag beabsichtigt, eine ganzjährig befahrbare Hofzufahrt zur Bewohnung und Bewirtschaftung der P-Hube möglich zu machen. Durch den Bau des Güterweges "L" sei der Zubringer zur P-Hube unfahrbar gemacht worden, doch sei diese Zufahrt zur Landschaftspflege und zur Gebäudeinstandhaltung notwendig.
Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde wurde am 11. Juli 1990 eine weitere Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt. In der Folge wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem vom agrartechnischen Mitglied der belangten Behörde ausgearbeiteten Bericht gegeben.
Nach Durchführung einer weiteren Verhandlung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. Juli 1991 die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 AgrVG als unbegründet ab. Begründend gab die belangte Behörde den bisherigen Verfahrensverlauf und die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ausführlich wieder und wies insbesondere darauf hin, daß der Beschwerdeführer vor Errichtung des Güterweges "L" eingeladen worden sei, sich an den Kosten dieser Weganlage zu beteiligen und Mitglied der Bringungsgemeinschaft zu werden, was der Beschwerdeführer jedoch aus finanziellen Gründen abgelehnt habe. Nunmehr habe der Beschwerdeführer seinen neuen Antrag damit begründet, daß seit 1979 Änderungen eingetreten seien: Die Liegenschaft vlg. P werde zur Zeit als Zuhube zu dem bereits einem der Kinder des Beschwerdeführers übergebenen Stammbetrieb bewirtschaftet; der Beschwerdeführer habe vor, sie seiner Tochter K zu übergeben, die aber nur zur Übernahme bereit sei, wenn ein entsprechender ganzjährig befahrbarer Weg zu dieser Liegenschaft vorhanden sei. Im Wohnhaus auf dieser Liegenschaft seien Sanierungs- und Ausbauarbeiten durchgeführt worden. Es bestehe jedoch der Verdacht, daß dieses Haus nicht zu Bewirtschaftungszwecken verwendet, sondern als Ferienhaus vermietet werden solle. Die derzeitige Zufahrt verlaufe über den Güterweg "R", von welchem ein zu der Liegenschaft führender Forstaufschließungsweg abzweige. Dieser Weg werde derzeit auf Grund eines privatrechtlichen Übereinkommens benützt, ein Ausbau als zeitgemäße Hofzufahrt würde verschiedene Baumaßnahmen mit einem Kostenaufwand von voraussichtlich ca. S 500.000,-- erfordern. Diesen Erfordernissen stellte die belangte Behörde in der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides jene gegenüber, welche die vom Beschwerdeführer beantragte Weganlage verlangen würde; so etwa wären für den Wegneubau ca. 800 m2 Grund der Liegenschaft vlg. S nötig. Ein derzeit durch den Hofraum dieser Liegenschaft führender Verbindungsweg, der unter der nur ca. 2,30 m hohen Tenneneinfahrt hindurchführe, sei wegen der großen Steigung und der geringen Wegbreite sowie der vorhandenen geringen lichten Höhe unter der Tenneneinfahrt für das Befahren mit größeren landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten ungeeignet. Die mP als Eigentümerin des für die vom Beschwerdeführer angestrebte Weganlage erforderlichen Grundes habe auf die ihr dadurch drohenden Nachteile hingewiesen. In der Verhandlung vom 1. Juli 1991 habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß eine Änderung der Verhältnisse insofern eingetreten sei, als der ursprünglich für die Bewirtschaftung der Liegenschaft vlg. P als ausreichend angesehene Verbindungsweg in der Zwischenzeit verwachsen sei. Die Bestrebungen gingen dahin, wieder einen lebensfähigen Betrieb zu schaffen, den der Beschwerdeführer seiner Tochter zu übergeben gedenke, die ihren Beruf als Assistentin aufgeben und sich voll der Landwirtschaft mit Schweine- und Hühnerhaltung widmen würde. Mit Instandsetzungsarbeiten an den Gebäuden habe man bereits begonnen (Erneuerung der Fenster am Wirtschaftsgebäude mit einem Aufwand von ca. S 8.000,--). Zur Zeit halte sich hauptsächlich die Ehefrau des Beschwerdeführers an dem Anwesen auf, jedoch nur während der Sommermonate, weil bei Schneelage mangels eines geeigneten Weges keine Erreichbarkeit gegeben sei. Dagegen habe die mP vorgebracht, eine Änderung der Verhältnisse sei nicht eingetreten. Bewohnt werde die Liegenschaft nur sporadisch, Viehhaltung sei keine zu bemerken. Instandsetzungsarbeiten am Wohngebäude hätten offenbar das Ziel, dieses als Feriendomizil zu vermarkten. Eine intensive Bewirtschaftung sei nicht zu erwarten, weil Tochter und Schwiegersohn des Beschwerdeführers in anderen Berufen arbeiteten. Die schlechte Erschließungssituation habe der Beschwerdeführer selbst verschuldet, weil er sich den seinerzeitigen Wegbaumaßnahmen nicht angeschlossen habe. Ein Anbot einer anderen Wegvariante, welcher die mP und ein weiterer Nachbar zugestimmt hätten, habe der Beschwerdeführer ausgeschlagen.
Zusammenfassend erachte die belangte Behörde die von der ABB vertretene Rechtsansicht als zutreffend. Insbesondere habe deren Ansicht Bestätigung gefunden, wonach die vorhandene Wegverbindung zur Liegenschaft vlg. P (von Westen her über den Forstaufschließungsweg) nicht unzulänglich sei, vor allem, weil diese Liegenschaft nur als Zuhube bewirtschaftet werde. Auch befinde sich der derzeitige Zufahrtsweg in einem allgemein als gut zu bezeichnenden Zustand. Eine zusätzliche Verbesserung könne durch geringe Entwässerungsmaßnahmen geschaffen werden. Die belangte Behörde halte auch daran fest, daß in Fragen der Einräumung von Bringungsrechten ein strenger Maßstab anzulegen sei, um Eingriffe in das Eigentum dritter Personen möglichst gering zu halten. Ein Bringungsrecht sei nur dann einzuräumen, wenn anderenfalls dem Antragsteller unverhältnismäßig hohe Kosten erwachsen würden. Die Einräumung eines Bringungsrechtes stelle einen derart schwerwiegenden Eingriff in das Eigentum des Belasteten dar, daß bei Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen ein entsprechend strenger Maßstab anzulegen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer führt darin aus, daß sich die Verhältnisse gegenüber dem abweisenden Bescheid vom 19. Oktober 1981 geändert hätten, weshalb er in seinem Recht auf eine (positive) Sachentscheidung über seinen nunmehrigen Antrag verletzt sei.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Auch die mP beantragt in der von ihr eingebrachten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Bringungsrechte sind gemäß § 2 Abs. 1 GSLG auf Antrag einzuräumen, wenn 1. die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und 2. dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen nicht verletzt und den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.
Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes sind gemäß § 3 Abs. 1 GSLG so festzusetzen, daß 1. die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen; 2. weder Menschen noch Sachen gefährdet werden; 3. fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und 4. möglichst geringe Kosten verursacht werden.
Im Beschwerdefall wurde bereits mit Bescheid des Landesagrarsenates vom 19. Oktober 1981 ausgesprochen, daß ein vom Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Erschließung seiner Liegenschaft vlg. P infolge einer anderen Zufahrtsmöglichkeit die Einräumung des beantragten Bringungsrechtes nicht rechtfertige. Am 4. Dezember 1989 hat der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag gestellt, welcher jedoch in beiden Instanzen wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 1981, 07/3750/80, vom 21. März 1985, 83/06/0023, vom 16. April 1985, 84/05/0191, und vom 29. Juni 1988, 88/09/0032).
Die Rechtslage hat sich im Beschwerdefall nicht geändert, denn beide Anträge des Beschwerdeführers waren nach denselben, unverändert gebliebenen Bestimmungen des GSLG zu beurteilen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Änderung der Sachlage wiederum ist entgegenzuhalten, daß nur solche Sachverhaltsänderungen eine neuerliche Sachentscheidung rechtfertigen könnten, die den entscheidungswesentlichen Sachverhalt betreffen (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1989, 88/09/0031, und vom 17. Juni 1993, 93/09/0076). Es ist im Beschwerdefall jedoch nicht entscheidungswesentlich, ob im Wohnhaus der Liegenschaft des Beschwerdeführers einzelne Sanierungs- und Ausbauarbeiten durchgeführt wurden, ob die Gattin des Beschwerdeführers sich zeitweise in diesem Wohnhaus aufhält, oder ob der Beschwerdeführer andere Grundstücke bereits seinen Kindern übergeben hat. Die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer und seine Frau wohnten nun ständig auf der Liegenschaft vlg. P, mußte darüber hinaus bereits an dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltenden Neuerungsverbot scheitern. Es kann aber auch nicht, wie in der Gegenschrift zutreffend betont wird, auf vom Beschwerdeführer gehegte Absichten betreffend eine Änderung der Benutzung dieser Liegenschaft ankommen. Für die Entscheidung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des GSLG stehen vielmehr als entscheidungswesentlich die Fragen im Vordergrund, ob für den Beschwerdeführer keine oder eine nur unzulängliche Bringungsmöglichkeit zur Liegenschaft vlg. P besteht, ob dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, und ob das vom Beschwerdeführer angestrebte Bringungsrecht auch einer Interessenabwägung iS des § 3 Abs. 1 GSLG standhalten kann. Zu diesen Fragen wurde im Verwaltungsverfahren die Feststellung getroffen, daß dem Beschwerdeführer nach wie vor eine Bringungsmöglichkeit über einen bestehenden Forstaufschließungsweg zur Verfügung steht. Diesen Feststellungen der Verwaltungsbehörden ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten; sie reichen jedoch aus, um die Zurückweisung des neuerlichen Antrags des Beschwerdeführers auf Einräumung des strittigen Bringungsrechtes wegen entschiedener Sache zu rechtfertigen.
Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z. 1 und 2, und auf 59 Abs. 1 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 sowie C Z. 7 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mP betrifft für die Rechtsverfolgung nicht erforderliche Stempelgebühren für eine dritte Ausfertigung der Gegenschrift (§ 36 Abs. 4 VwGG).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070134.X00Im RIS seit
20.11.2000