TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/18 93/07/0159

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

L61303 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
Landw KulturflächenG NÖ 1977 §2 Abs1;
Landw KulturflächenG NÖ 1977 §2 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des J in E, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. September 1993, Zl. VI/4-Fo-47, betreffend Aufforstung (mitbeteiligte Parteien: 1.) RK in E;

2.) AK in E, beide vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in N), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 7. Juli 1992 beantragten die mitbeteiligten Parteien bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (BH) die Bewilligung zur Aufforstung einer landwirtschaftlich genutzen Fläche von 1 ha auf Grundstück Nr. 1581 der KG E. Die zur Aufforstung beantragte Fläche grenzt an die landwirtschaftlich genutzte Parzelle 1671, die im Eigentum des Beschwerdeführers steht, an.

Die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers wandten sich gegen die Aufforstung. Für den Fall einer Bewilligung verlangten sie einen Schutzstreifen von mindestens 14 m mit der Begründung, ihr Grundstück würde durch Beeinträchtigung des Lichteinfalles, Nährstoff- und Wasserentzug infolge Durchwurzelung, Gefährdung durch umstürzende Bäume sowie Verschmutzung durch herabfallende Äste und Nadeln geschädigt.

Die BH holte ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Landwirtschaft ein. Dieser schlug einen Schutzstreifen von 8 m gegenüber dem Grundstück des Beschwerdeführers vor.

Mit Bescheid vom 22. April 1993 erteilte die BH den mitbeteiligten Parteien die beantragte Bewilligung unter anderem mit der Auflage, daß entlang der Grenze zum Grundstück Nr. 1671 des Beschwerdeführers ein holzvegetationsfreier Streifen von 8 m Breite einzuhalten sei.

Sowohl der Beschwerdeführer als auch die mitbeteiligten Parteien beriefen.

Die belangte Behörde holte ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Landwirtschaft ein. Dieser führte aus, der Grenzverlauf zwischen der Aufforstungsfläche Grundstück Nr. 1581 und dem im Nordwesten angrenzenden Grundstück Nr. 1671 verlaufe in nordost-südwestlicher Richtung über eine Länge von ca. 160 m. Diese Grundstücksbereiche wiesen leichte Nordhanglage auf. Auf der Grundstücksgrenze stünden im nördlichen, tiefer liegenden Bereich zwei und im südlichen, höher liegenden Bereich ein Einzelbaum (Obst- und Laubhölzer). Dem Grenzverlauf folgend sei in der Natur ein ca. 2 m breiter Gehölz- und Sträucherstreifen vorhanden, der in den letzten Jahren genutzt, aber nicht entfernt worden sei und wieder auszutreiben beginne. Der Gehölzstreifen liege praktisch zur Gänze auf dem Grundstück Nr. 1671. Dieses werde im nördlichen Teil als Obstwiese, daran anschließend als Acker und in der Folge als Wiese genutzt. Der bereits aufgeforstete Bereich weise einen Pflanzverband von ca. 2,5 x 2,5 m auf.

Bezüglich des Fahrweges entlang der Grundgrenze habe der Beschwerdeführer folgende Erläuterungen gemacht:

Die Hofstelle des Beschwerdeführers liege auf dem Grundstück Nr. 217, ca. 100 m nördlich der Aufforstungsfläche. Die Zufahrt zu der als Wiese genutzten Teilfläche des Grundstückes Nr. 1671 erfolge von der Hofstelle zunächst in Richtung Süden und folge sodann dem Grenzverlauf der Grundstücke Nr. 1671 und 1581 in jenem Bereich, wo die Ackerfläche an die Aufforstungsfläche angrenze. In jenem Bereich, in dem die als Wiese genutzte Teilfläche des Grundstückes Nr. 1671 an die Aufforstungsfläche angrenze, sei ein Fahrweg nicht unbedingt notwendig. In der Natur sei jedoch erkennbar, daß der an den Gehölzstreifen anschließende Streifen vermehrt befahren werde.

Bei der Vorschreibung von Abständen zur Vermeidung von Beschattung werde die Lage der Aufforstungsfläche zu angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche berücksichtigt. Die ungünstigsten Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzfläche seien zu erwarten, wenn diese im Norden an die Aufforstungsfläche angrenze. Die negativen Auswirkungen würden umso geringer, je weiter sich die Lage der landwirtschaftlichen Nutzfläche in bezug zur Aufforstungsfläche Richtung Süden verlagere.

Die vom Gesetz vorgesehene Abstandsregelung sehe einen Bereich zwischen 3 und 10 m vor. Es sei offensichtlich, daß mit dieser Abstandsregelung z.B. eine Beschattung der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke nur vermindert, nicht aber bzw. nur in den seltensten Fällen zur Gänze ausgeschlossen werden könne.

Um in allen Fällen einen - der Lage der Aufforstungsflächen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche entsprechenden - angemessenen Abstand vorzuschreiben, werde in der Regel so vorgegangen, daß im ungünstigsten Fall (landwirtschaftliche Nutzfläche grenzt im Norden an) der größtmögliche Abstand von 10 m und im günstigsten Fall (landwirtschaftliche Nutzfläche grenzt im Süden an) der kleinstmögliche Abstand vorgeschlagen werde. Ausgehend davon könnten zusätzlich im Einzelfall weitere besondere Verhältnisse berücksichtigt werden.

Im Beschwerdefall grenze das landwirtschaftlich genutzte Grundstück Nr. 1671 im Nordwesten an das zur Aufforstung beantragte Grundstück Nr. 1581 an. Aus den oben dargelegten Überlegungen bezüglich einer Abstandsvorschreibung wäre auf Grund der Lageverhältnisse zueinander zunächst gegenüber dem Grundstück Nr. 1671 ein 7 bis 8 m breiter holzvegetationsfreier Streifen vorzuschlagen.

Auf dem Grundstück Nr. 1671 sei ein ca. 2 m breiter Gehölz- und Sträucherstreifen vorhanden, der in den letzten Jahren genutzt, aber nicht entfernt worden sei und wieder auszutreiben beginne. Weiters müsse der daran anschließende Grundstücksbereich zu einem kleineren Teil als Weg genutzt werden. Zum größeren Teil sei die Nutzung als Weg nicht unbedingt notwendig, eine vermehrte Befahrung aber feststellbar.

Auf Grund dieses Sachverhaltes erscheine gegenüber dem Grundstück Nr. 1671 die Vorschreibung eines 5 m breiten holzvegetationsfreien Gehölzstreifens ausreichend, um jene Schutzwirkung zu erzielen, die bei Fehlen der besonderen Verhältnisse mit einem 7 bis 8 m breiten Streifen erzielt hätte werden können.

In seiner Stellungnahme zu diesem Gutachten wandte der Beschwerdeführer ein, die Feststellung, entlang der Grenze sei ein ca. 2 m breiter Gehölz- und Sträucherstreifen vorhanden, entspreche nicht ganz der Realität. Wie in der Natur ersichtlich sei, befinde sich entlang der Grenze, jedoch zur Gänze auf dem Grundstück des Beschwerdeführers, ein sogenanntes Haag (Hecke), das aus einer Strauch- bzw. Baumreihe bestehe, die nach erfolgter Nutzung immer wieder austreibe. Sie sei derzeit ca. 0,5 bis 1 m breit.

Der im Gutachten vorgeschlagene Abstand zur Grenze von 5 m unter Berücksichtigung der Hecke bzw. des Fahrstreifens erscheine dem Beschwerdeführer zu gering, da sowohl die Ertragsfähigkeit der Hecke als auch der angrenzenden Wiese eingeschränkt werde. Das Befahren des Weges werde durch überhängende Äste erschwert, im ungünstigsten Fall durch umgestürzte Bäume sogar verhindert. Da der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt zur Gänze aus der Landwirtschaft bestreiten müsse, bezweifle er, daß eine derartige Kulturumwandlung nicht dem Interesse an der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft widerspreche. Ein derartiger Eingriff schmälere den Ertrag seiner Wiese und somit sein Einkommen.

Mit Bescheid vom 22. September 1993 gab die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Parteien insofern Folge, als entlang der Grenze zum Grundstück Nr. 1671 die Freihaltung eines bloß 5 m breiten Streifens von der bestandsbildenden Holzvegetation vorgeschrieben wurde.

Die Berufung des Beschwerdeführers wurde abgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde unter Berufung auf das eingeholte Amtssachverständigengutachten aus, die Freihaltung eines 5 m breiten Streifens von der Holzvegetation genüge, um Bewirtschaftungsnachteile infolge Durchwurzelung und Beschattung von der angrenzenden, durch eine Baum- und Strauchhecke getrennten landwirtschaftlich genutzten Fläche des Grundstückes Nr. 1671 fernzuhalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten dadurch verletzt, daß entlang der Grenze zu seinem Grundstück Nr. 1671 lediglich ein 5 statt 10 m breiter holzvegetationsfreier Streifen freizuhalten sei, sowie dadurch, daß die landwirtschaftliche Nutzung seines Grundstückes Nr. 1671 durch die Bewilligung der Aufforstung des Grundstückes Nr. 1581 erheblich beeinträchtigt werde.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die von den Verwaltungsbehörden eingeholten Gutachten, aber auch die beiden Bescheide, begnügten sich mit der wörtlichen Wiedergabe des Gesetzestextes, ohne sich mit dem Inhalt des Gesetzes auseinanderzusetzen. Eine Grundlage für die angefochtene Entscheidung fehle. Auf grundsätzliche Fragen, die für die Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft mitentscheidend seien, sei nicht eingegangen worden. Durch eine Aufforstung entstünden für die angrenzende landwirtschaftlich genutzte Fläche beträchtliche Nachteile. Der angefochtene Bescheid gehe auch nicht darauf ein, daß die angepflanzte Fichtenmonokultur nicht standortgerecht sei. Dafür, daß die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindliche Hecke - unabhängig davon, daß der festgestellte Sachverhalt die wahre Beschaffenheit der Hecke, deren Länge und Breite nicht richtig wiedergebe - zu einer Verkürzung des erforderlichen holzvegetationsfreien Streifens führen solle, biete das Gesetz keine Grundlage. Eine plausible Begründung dafür sei auch dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht zu entnehmen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Aufforstung nicht bewilligt werden dürfen, jedenfalls aber hätte ein 10 m breiter holzvegetationsfreier Streifen vorgeschrieben werden müssen.

Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, mit welcher Baumart die Aufforstung bewilligt werden solle. Nach dem angefochtenen Bescheid dürfte der Antragsteller z.B. bis zu 100 m Mammutbäume, Douglas-Tannen oder welche Bäume auch immer, anpflanzen. Auch daraus ergebe sich, daß sich der angefochtene Bescheid mit den gesetzlichen Voraussetzungen nicht ausreichend auseinandergesetzt habe.

Sollte der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gelangen, daß das Gesetz die Angabe der Baumart nicht vorschreibe, würde dies dem Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG widersprechen, aber auch in Bundeskompetenzen (Art. 10 Abs. 1 Z. 10 bzw. Art. 12 Abs. 1 Z. 3 B-VG eingreifen.

Die belangte Behörde hätte im vorliegenden Zweifelsfall einen Feststellungsbescheid nach § 5 des Forstgesetzes 1975 zu erlassen gehabt.

Unrichtig sei auch die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene Behauptung, der Beschwerdeführer hätte erst in seiner Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft, nicht aber in seiner Berufung den Widerspruch der Aufforstung zum öffentlichen Interesse behauptet.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligten Parteien haben ebenfalls eine Gegenschrift eingebracht, in der sie beantragen, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 des Niederösterreichischen Gesetzes betreffend landwirtschaftliche Kulturflächen, LGBl. Nr. 6145-2 (im folgenden: KFlG) darf auf Grundstücken, die nach ihrer Beschaffenheit oder ihrer tatsächlichen Verwendung der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet sind oder an solche Grundstücke angrenzen, eine Kulturumwandlung nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden. Als Kulturumwandlung im Sinne dieses Gesetzes gilt

a)

die Aufforstung,

b)

die Anlage von Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen, Walnuß- oder Edelkastanienplantagen zur Gewinnung von Früchten und Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis 30 Jahren, sowie

c)

die Duldung des natürlichen Anfluges (Naturverjüngung).

Nach § 1 Abs. 2 leg. cit. unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht Maßnahmen der Wiederbewaldung und die Errichtung von Windschutzanlagen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten ferner nicht für Grundstücke, die den forstrechtlichen Vorschriften unterliegen. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor ihrer Entscheidung die forstbehördliche Feststellung zu veranlassen, ob diese Voraussetzung gegeben ist (§ 5 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 i. d.F. BGBl. Nr. 576/1987).

Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 die Bewilligung zu versagen, wenn die Kulturumwandlung dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft dadurch widerspricht, daß sie nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur erwarten läßt.

Wenn die beabsichtigte Maßnahme zwar nicht diesem Interesse widerspricht, aber für ein angrenzendes landwirtschaftlich genutzes Grundstück Bewirtschaftungsnachteile, insbesondere infolge Durchwurzelung oder Beschattung zu erwarten sind, dann ist nach § 2 Abs. 2 KFlG die Bewilligung mit der Auflage zu erteilen, einen im allgemeinen 5 m breiten Streifen entlang der Grenze von der Holzvegetation freizuhalten. Dieser Abstand kann von der Bezirksverwaltungsbehörde je nach der Reichweite der zu erwartenden Einwirkungen der Holzvegetation auf das Nachbargrundstück durch Beschattung oder Durchwurzelung von Amts wegen oder auf Antrag eines der beiden Grenznachbarn bis 3 m herabgesetzt oder bis 10 m erhöht werden.

Aus dem Akt geht hervor, daß ein Teil der Aufforstungsfläche bereits aufgeforstet ist. Nähere Einzelheiten, insbesondere über das Alter dieser Aufforstung, sind dem Akt nicht zu entnehmen, sodaß auch nicht beurteilt werden kann, ob allenfalls bereits Waldeigenschaft gegeben sein könnte bzw. die Voraussetzungen für einen Feststellungsbescheid nach § 5 des Forstgesetzes 1975 vorlägen. Dies ist für den vorliegenden Zusammenhang aber auch ohne Belang, da nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer aus einem Feststellungsbescheid nach § 5 des Forstgesetzes 1975 für sich ableiten könnte.

Die Eigentümer von an die Aufforstungsfläche angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken können im Bewilligungsverfahren nach dem KFlG nur die ihnen im § 2 Abs. 2 des Gesetzes eingeräumten subjektiven Rechte geltend machen.

§ 2 Abs. 1 richtet sich lediglich an die Behörde. Mit der Begründung, die Aufforstung verstoße gegen § 2 Abs. 1 KFlG, vermag ein Nachbar nicht durchzudringen.

Für die Vorschreibung der zur Aufforstung verwendeten Baumarten gibt das KFlG keine Handhabe. Aus welchen Gründen dies dem Legalitätsprinzip bzw. der bundesstaatlichen Komptenzverteilung zuwiderlaufen soll, ist nicht zu erkennen.

§ 2 Abs. 2 KFlG erwähnt in seinem ersten Satz Durchwurzelung oder Beschattung nur als Beispiele für Bewirtschaftungsnachteile, deren Hintanhaltung die Vorschreibung eines Schutzstreifens dient. Der 5 m breite Schutzstreifen hat auch den Zweck, andere Bewirtschaftungsnachteile zu verhindern oder zu vermindern. Hingegen ist eine über 5 m hinausgehende Vorschreibung eines Schutzstreifens nach § 2 Abs. 2 zweiter Satz KFlG nur zum Schutz vor Beschattung oder Durchwurzelung vorgesehen. Das Ausmaß richtet sich nach der Reichweite der zu erwartenden Einwirkungen der Holzvegetation auf das Nachbargrundstück durch Beschattung oder Durchwurzelung. Aufgabe des Sachverständigen wäre es daher gewesen, darzulegen, ob bzw. in welchem Ausmaß es bei Realisierung des von ihm vorgeschlagenen Schutzstreifens zu einer Beschattung oder Durchwurzelung des Grundstückes des Beschwerdeführers kommen wird und - da der Schutz vor Beschattung und Durchwurzelung nicht Selbstzweck ist, sondern der Hintanhaltung von dadurch hergerufenen Bewirtschaftungsnachteilen dient - ob bzw. in welchem Ausmaß es dadurch zu Beeinträchtigungen in der Bewirtschaftung dieses Grundstückes kommt. Erst auf Grund solcher Feststellungen könnte beurteilt werden, ob der vorgeschlagene Schutzstreifen ausreichend ist. Der Sachverständige hat aber lediglich allgemein die Vorgangsweise bei der Festlegung von Schutzstreifen erläutert. Eine Aussage des Inhalts, daß bei einem Schutzstreifen von 5 m keine Bewirtschaftungsnachteile infolge Beschattung oder Durchwurzelung für das Nachbargrundstück zu erwarten seien, findet sich - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides - im Sachverständigengutachten nicht. Der Sachverständige erläutert auch nicht, welche Bedeutung die an der Grundgrenze bestehende Hecke für die von ihm vorgeschlagene Verminderung des Schutzstreifens von 8 m (im erstinstanzlichen Bescheid) auf 5 m haben soll. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer behauptet, die Hecke sei nicht 2 m, sondern nur 0,5 bis 1 m breit. Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt.

Aus den dargestellten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070159.X00

Im RIS seit

07.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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