TE Vwgh Beschluss 1994/3/18 92/10/0165

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §53 Abs1;
VwGG §53 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in den Beschwerdesachen des D und weiterer 192 Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Juli 1992, Zl. IV - 1121/612 - 1992, betreffend Vorschreibung neuer und zusätzlicher Auflagen nach dem Burgenländischen Naturschutzgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden als gegenstandslos erklärt und die Verfahren eingestellt.

Das Land Burgenland hat den zu 16., 19., 78., 181. und 193. genannten Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Kostenersatzbegehren der übrigen Beschwerdeführer werden abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführenden Parteien wurden durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 1993, Zlen. B 1056-1060/92, B 1062-1073/92, B 1113/92, B 1137/92, B 1138/92, B 1144-1239/92, B 1241-1272/92, B 1274-1290/92, B 1291/92, B 1292-1293/92, B 1295-1298/92, B 1299/92, B 1300-1307/92, B 1308/92, B 1309-1313/92, B 1314/92, B 1322/92, B 1323/92, B 1324/92, B 1326/92, B 1327/92, B 1343/92, B 1473/92, B 1476/92, B 1512/92, B 1531/92, B 1549/92, B 1680/92, B 1681/92, klaglos gestellt. Die Verfahren, die der Verwaltungsgerichtshof wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges verbunden hat, waren daher nach Anhörung der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 33 Abs. 1 VwGG durch einen nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 53 VwGG im Zusammenhalt mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

§ 53 VwGG lautet:

"(1) Haben mehrere Beschwerdeführer einen Verwaltungsakt gemeinsam in einer Beschwerde angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre. Die belangte Behörde kann in diesem Fall mit befreiender Wirkung an den in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer zahlen. Welche Ansprüche die Beschwerdeführer untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen zu leisten.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die Beschwerdeführer, die in getrennten, jedoch die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisenden Beschwerden denselben Verwaltungsakt angefochten haben. An die Stelle des erstangeführten tritt hier der Beschwerdeführer, dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes trägt."

Der Aufwandersatz war daher jenen Beschwerdeführern zuzusprechen, deren (jeweils durch denselben Anwalt unterfertigten) Beschwerden die jeweils niedrigste Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes tragen; die Kostenersatzbegehren der übrigen Beschwerdeführer waren abzuweisen. Das Innenverhältnis der Beschwerdeführer richtet sich im Sinne des § 53 Abs. 1 dritter Satz VwGG nach dem bürgerlichen Recht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100165.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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