TE Vwgh Beschluss 1994/3/18 94/07/0024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.1994
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, in der Beschwerdesache 1) des MB und

2) des KB, beide in X, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 10. Jänner 1994, Zl. VIb-119/8-1993, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 19. August 1993 trug die Bezirkshauptmannschaft Bregenz den Beschwerdeführern zur ungeteilten Hand auf, innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides die auf Gst.Nr. 17, KG R., abgelagerten Fischabfälle zu entfernen und der V. Gesellschaft m. b.H. in K. zuzuführen.

Auf Grund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung traf die belangte Behörde folgende Entscheidung:

I. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 1 AVG sowie §§ 31b und 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 19.8.1993, Zl. ..., behoben.

II. Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 i.V.m. § 31b WRG 1959 wird den (Beschwerdeführern) zur ungeteilten Hand aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides die auf GSt.Nr. 17, KG R., abgelagerten Fischabfälle zu entfernen.

Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, daß die Bezirkshauptmannschaft zufolge der Annexzuständigkeit des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zur Erlassung des bekämpften Bescheides nicht zuständig gewesen sei, weshalb der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft zu beheben gewesen sei. Die belangte Behörde habe den wasserpolizeilichen Auftrag, dessen Voraussetzungen im einzelnen dargelegt wurden, selbst zu erlassen gehabt.

Gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu deren Erledigung der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht zuständig ist:

Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Im vorliegenden Fall ist der Instanzenzug nicht erschöpft:

Es hat die belangte Behörde nach ersatzloser Aufhebung des vor ihr bekämpften Bescheides im Berufungswege den ihrerseits ausgesprochenen - inhaltlich im wesentlichen gleichlautenden - wasserpolizeilichen Auftrag nämlich als Wasserrechtsbehörde erster Instanz erlassen, was sowohl der Begründung des angefochtenen Bescheides als auch der dem angefochtenen Bescheid beigefügten, zutreffenden Rechtsmittelbelehrung unzweideutig entnommen werden konnte.

Gegen den, nicht im Umfang der Behebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft, sondern nur im Umfang des erlassenen wasserpolizeilichen Auftrages angefochtenen Bescheid stand der Rechtszug an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft offen.

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070024.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten