TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/18 90/07/0141

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §77;
B-VG Art131a;
EGVG Art2 Abs6 lite;
WRG 1959 §31 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der S-Ges.mbH in T, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen Maßnahmen der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 27. August 1990 gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin bekämpft mit ihrer beim Verwaltungsgerichtshof am 9. Oktober 1990 eingelangten, auf Art. 131a B-VG - in der vor der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988 vom 29. November 1988, BGBl. Nr. 685 geltenden Fassung - gegründeten Beschwerde die von der belangten Behörde auf dem Deponiegelände der Beschwerdeführerin

a) am 27. August 1990 erfolgte unmittelbare Anordnung von Boden-Luft-Untersuchungen und Sonderuntersuchungen und

b) die Durchführung dieser Untersuchungen vom 28. August bis 30. August 1990 durch von der belangten Behörde bestellte Sachverständige.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihrem Recht, daß unmittelbare Anordnungen gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 sowie deren Durchführung in Ansehung der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Deponie nur dann erfolgen können, wenn die in der zitierten Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen in bezug auf die Beschwerdeführerin vorliegen, verletzt."

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 2. Oktober 1980 wurde namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich Johann St. die wasserrechtliche Bewilligung zur Ablagerung von Müll aus Gewerbe, Industrie und öffentlichen Einrichtungen, der nach seiner Beschaffenheit und Zusammensetzung dem Hausmüll ähnlich ist (siehe ÖNORM-S 2000) auf den Parzellen Nr. 6/1, 6/14 und 6/21 (nunmehr 806/1, 806/14 und 806/21), sämtliche Katastralgemeinde L, erteilt. In der Bedingung II/2 dieses Bescheides wird die Ablagerung von Mineralölen, Autowracks, ölkontaminierten Erdreichs, Spritz- und Beizmittel, Giftstoffen aller Art, radioaktiven Abfällen, chemischen Produkten samt ihren Behältern, Abfällen aus Krankenhäusern und Labors, Fäkalien, Räumgut aus Senkgruben und Kläranlangen, Benzinabscheidern, Jauche, Gemisch von aggressiven und explosiven Stoffen, Schlachtabfällen, Tierkadavern und allen sonstigen allgemein als wassergefährdend bekannten Stoffen sowie nennenswerten Mengen von leicht verrottbaren, organischen Materialien grundsätzlich verboten. Gemäß § 21 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) wurde das erteilte Wasserrecht bis 31. Dezember 1986 befristet.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 4. August 1982 in Verbindung mit dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. November 1982 wurde Johann St. die wasserrechtliche Bewilligung zur Ablagerung von Latex- bzw. Kautschukabfällen aus der Herstellung textiler Bodenbeläge; Konsistenz trocken bzw. abgetrocknet - nicht flüssig oder schlammartig; in der obengenannten Deponie erteilt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. August 1986 wurde Johann St. die wasserrechtliche Bewilligung für 1. Ausführung der mineralischen Abdichtung in abgeänderter Form in den noch nicht abgedichteten Böschungsbereichen in der Deponie auf den Parzellen Nr. 806/1 und 806/14, je Katastralgemeinde L, 2. Ablagerung von Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen in dem noch nicht verfüllten Deponiebereich (Parzellen Nr. 806/1 und 806/14 je KG L) und 3. Aufbringung einer maximal 10 cm Klärschlammschichte als Rekultivierungsmaßnahme auf den Parzellen Nr. 806/1, 806/14 und 806/21 erteilt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. Dezember 1986 wurde Johann St. die wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung der Art der Oberflächengestaltung der Deponie auf den Parzellen Nr. 806/1, 806/14 und 806/21 durch Anhebung der Deponieoberfläche bis maximal 6 m über die Geländeoberkante in Deponiemitte bzw. maximal 5 m über Fahrbahnniveau der B 304 durch Verfüllung mit Müll und projektsgemäßem Oberflächenabschluß erteilt. Als Frist zur Durchführung der in diesem Bescheid angeordneten Maßnahmen wurde nach § 112 WRG 1959 der 31. Dezember 1989 bestimmt. In Auflage 4. wurde vorgeschrieben, daß die Auflagen des Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 2. Oktober 1980 bzw. des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. August 1986 zu beachten sind.

Mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. Dezember 1986 und 22. Dezember 1987 wurden weitere wasserrechtliche Bewilligungen zur Ablagerungen auf den Grundstücken Nr. 802/1, 806/1, 806/2 und 806/14 sämtliche KG L sowie auf Teilflächen der Grundstücke Nr. 802/1, 806/2 und 806/14, sämtliche KG L, erteilt.

Mit Schriftsatz vom 24. Februar 1988 teilte die Beschwerdeführerin der Wasserrechtsbehörde mit, daß sie die Deponie von Johann St. übernommen habe.

Am 12. April 1990 teilte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich der Bezirkshauptmannschaft Baden mit, daß von der Johann St. Gesellschaft m.b.H. u.a. in der betriebseigenen Deponie in L unzulässige Sonderabfallbehandlungen und -entsorgungen durchgeführt wurden bzw. werden. Die belangte Behörde wurde von der Bezirkshauptmannschaft Baden davon mit Schreiben vom 19. April 1990 in Kenntnis gesetzt.

Mit Fernschreiben vom 14. August 1990 informierte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich die belangte Behörde dahingehend, daß im Zuge der Erhebungen gegen die Firma St. wegen Verdachtes der vorsätzlichen Umweltgefährdung vom Gerichtssachverständigen im Auftrag des Kreisgerichtes Wiener Neustadt mehrmals Proben aus den Grundwassersonden im Bereich der Deponie in L gezogen worden seien. Die Analyse der Werte der chlorierten Kohlenwasserstoffe habe eine hohe Trinkwassergrenzwertüberschreitung ergeben; dies bedeute eine hohe Grundwassergefährdung. Nach Ansicht des Gerichtssachverständigen sei diese Verunreinigung mit größter Wahrscheinlichkeit auf die illegale Einlagerung in der sogenannten alten Deponie St. zurückzuführen, da die Grundwasseruntersuchungen bei den vorhandenen Nullsonden negativ verlaufen seien.

Am 24. August 1990 ordnete das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung III/1, für den 27. August 1990 eine Besprechung am Deponiegelände der Beschwerdeführerin in L an. Über diese Besprechung wurde ein Aktenvermerk folgenden Inhaltes angefertigt:

"Aktenvermerk

Am 27. August 1990 ordnete das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung III/1, eine Besprechung bei der Deponie der SAD in L an, da vergangene Woche Sondenuntersuchungen ergaben, daß extrem hohe Werte halogenierter Kohlenwasserstoffe im Grundwasser im Bereich der Sonde Nr. 9 festgestellt wurden. Insbesondere wurde Dichlormethan und 1.1.1. Trichlorethan vorgefunden.

An der Besprechung nahmen teil:

Abt. III/1: Dr. K.

Für die BH: Mag. St. Sachverständige: Dr. R., Dr. M.

ww Planungsorgan: Dipl.Ing. S.

Für die SAD: RAA Dr. O. und Dipl.Ing. O.

Für die Firma Geo-Data: Dr. T.

Unabhängig von dem derzeit bei der Wasserrechtsbehörde anhängigen Verfahren wurde festgestellt, daß auf Grund der nunmehr sprunghaft angestiegenen hohen Werte der Ursache unverzüglich auf den Grund gegangen werden muß. Die anwesenden Sachverständigen schlugen vor, sofort am 28. August 1990 durch die Firma Geo-Data Boden-Luft-Untersuchungen vornehmen zu lassen, die sich flächendeckend über den gesamten Altteil der Deponie erstrecken und in den Verdachtsbereichen (in unmittelbarer Nähe der festgestellten Kontamination) die Untersuchungen engmaschiger durchgeführt werden; darüberhinaus soll durch die NÖ Umweltschutzanstalt nochmals eine Beprobung aller 8 Sonden vorgenommen werden, wobei eine Bepumpung durchzuführen ist.

Nachdem die Vertreter der SAD sich nicht bereit erklärt haben, die beiden Untersuchungen unverzüglich durchzuführen, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt gemäß § 31 Abs. 3 WRG die im vorstehenden Absatz von den Sachverständigen vorgeschlagenen Boden-Luft-Untersuchungen und Sondenuntersuchungen an. Mit der Koordination wurde Herr Dipl.Ing. S. von der Abt. B/9 betraut. Die Untersuchungen werden in der Zeit vom 28. bis 30. August 1990 vorgenommen und sind die Werte unverzüglich den Wasserrechtsbehörden bekanntzugeben. Je nach Ergebnis der Untersuchungen wird die Abteilung III/1 sodann weitere Verfügungen treffen und auch die Kosten der gemäß § 31 Abs. 3 WRG angeordneten Untersuchungen vorgeschrieben.

Die Vertreter der Firma SAD sprachen sich gegen das angeordnete Untersuchungsprogramm aus, da die bisherigen Sondenuntersuchungen extrem divergieren und daher auch die letzte Untersuchung nicht repräsentativ ist.

Seitens der Behörde wird hiezu festgestellt, daß gerade diese Divergenz die Behörde verpflichtet, die Ursachen zu finden und im Sinne eines effektiven Gewässerschutzes alle nur erdenklichen Maßnahmen zu setzen, die eine weitere Verunreinigung des Grundwassers verhindern.

27. August 1990

(Unterschrift unleserlich)"

Gegen diese Anordnung richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Gemäß Art. 131a B-VG in der hier zur Anwendung gelangenden Fassung vor der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988 vom 29. November 1988, BGBl. Nr. 685, kann gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person diese Person Beschwerde erheben, wenn sie durch die betreffende Maßnahme in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörden nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen - soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden - unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzuge ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.

Richtigerweise geht die Beschwerdeführerin davon aus, daß es sich bei den ihr gegenübergesetzten Maßnahmen um solche in Ausübung unmittelbarer behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 131a B-VG handelte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1982, Zl. 82/07/0156, 0177, vom 20. September 1990, Zl. 86/07/0091 und vom 6. November 1990, Zl. 90/07/0080; sowie den hg. Beschluß vom 19. September 1989, Zl 86/07/0067 u.v.a.).

Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, Voraussetzung für unmittelbare Anordnungen nach der von der belangten Behörde herangezogenen Gesetzesbestimmung des § 31 Abs. 3 WRG 1959 sei, daß diese zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich sind und Gefahr im Verzuge herrscht. Die Behörde könne nicht auf Grund eines völlig aus der Luft gegriffenen Verdachtes handeln, vielmehr müsse sie jenes Mindestmaß an behördlichen Ermittlungen einhalten, welches die Ermittlung einer Gefahrenquelle hinreichend ermögliche und die Adäquanz der Abhilfemaßnahmen bzw. Anordnungen nachvollziehbar mache. Dieser Aufgabe habe sich die belangte Behörde nicht unterzogen. Da lediglich bei einer (von insgesamt) acht Sonden eine Überschreitung diverser Grenzwerte, insbesondere hinsichtlich "halogenierter" Kohlenwasserstoffe festgestellt worden sei, während alle anderen Sonden keinerlei Überschreitung angezeigt hätten, hätten derart weitreichende Untersuchungsanordnungen, wie sie von der belangten Behörde getroffen worden seien, nicht auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 gestützt werden dürfen. Eine Duldungspflicht und Kostenbelastung der Beschwerdeführerin könne daher im Rahmen des § 31 Abs. 3 WRG 1959 durch derart weitreichende Untersuchungsmaßnahmen nicht in Betracht kommmen, da Gefahr im Verzuge nicht in einem solchen Ausmaß gegeben gewesen sei, daß diese Maßnahmen in ihrer Gesamtheit gerechtfertigt gewesen wären. Die von der Behörde festgestellte Grenzwertüberschreitung allein rechtfertige nicht ohne weitere Begründung die unmittelbare Anordnung von Boden-Luft-Untersuchungen, die sich flächendeckend über die gesamte Abfalldeponie erstreckten; ebensowenig eine Beprobung aller acht Sonden (auch jener, bei denen keine Grenzwertüberschreitung festgestellt wurde).

Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu.

Die Anwendbarkeit des § 31 Abs. 3 WRG 1959 setzt einen Eintritt der konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 1988, Zl. 87/07/0111). Gefahr im Verzug im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist. Die Beschwerdeführerin zieht nun selbst nicht in Zweifel, daß das Tatbestandselement der Gefahr im Verzug wegen Gewässerverunreinigung vorlag, vielmehr wendet sie sich gegen "derart weitreichende Untersuchungsanordnungen". Auf Grund der Mitteilung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 14. August 1990 über die Ergebnisse des Gutachtens des Gerichtssachverständigen, insbesondere bei den Werten der chlorierten Kohlenwasserstoffe, welche eine Trinkwassergrenzwert-Überschreitung bei drei von neun Sonden ergaben, wurde die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung augenscheinlich und hatte die belangte Behörde die nach Lage des Falles erforderlichen Maßnahmen auf Grundlage des § 31 Abs. 3 WRG 1959 zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bezüglich des Umfanges der notwendigen Maßnahmen gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 in seinem Erkenntnis vom 23. Mai 1989, Zlen. 85/07/0244, 86/07/0039, ausgeführt, daß bei Gefahr im Verzug, wo für genauere Erkundigungen vor Beginn der Arbeiten die Zeit fehlt, dieser Umfang in zuverlässiger Weise oft besonders schwer abzusehen ist. Entgegen den dem verwaltungsbehördlichen Akt widersprechenden Ausführungen in der Beschwerde, daß lediglich bei einer von acht Sonden eine Überschreitung diverser Grenzwerte festgestellt worden sei, erweisen sich die von der belangten Behörde angeordneten Untersuchungen nicht nur als zulässig (vgl. die

hg. Erkenntnisse vom 18. März 1980, Zl. 2746/79 und vom 19. Juni 1984, Zl. 84/07/0070), sondern auch im Hinblick auf die bereits festgestellten Grenzwertüberschreitungen bei drei von neun Sonden ihrem Umfang nach als notwendig. Die allenfalls die Beschwerdeführerin treffenden Kosten sind im Verfahren über die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 nicht zu prüfen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 4 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 5. März 1991, BGBl. Nr. 104/1991, insbesonders deren Art. III Abs. 2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990070141.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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