TE Vwgh Beschluss 1994/3/21 94/10/0047

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Veröffentlicht am 21.03.1994
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Index

L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Wien;
L40209 Sicherheitspolizei Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

LSicherheitsG Wr 1993 §1 Abs1 Z1;
LSicherheitsG Wr 1993 §1 Abs1 Z2;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache des S in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in K, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, wegen Übertretungen des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssentes in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwurtet wird.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs. 1 Z. 1 und 1 Abs. 1 Z. 2 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes, LGBl. Nr. 51/1993, für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von insgesamt S 1.000,-- verhängt.

Die belangte Behörde ist dabei nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. z.B. DIE bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, zu Art. VIII EGVG zitierten Entscheidungen 4 bis 30; ferner Verwaltungsgerichtshof 30. April 1992, Zl. 90/10/0039).

In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100047.X00

Im RIS seit

28.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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