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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §10 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Juni 1993, Zl. 4.293.637/7-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Juni 1993 wurde, in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. April 1993, der Asylantrag des Beschwerdeführers - eines rumänischen Staatsangehörigen - vom 8. März 1990 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß in derselben, den Beschwerdeführer betreffenden Angelegenheit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 19. April 1993 eine Erledigung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 11. Juni 1990 und ein Bescheid der belangten Behörde vom 2. April 1993, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen jene Erledigung mangels Bescheidqualität zurückgewiesen wurde, vorangegangen sind. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, daß demnach das Verfahren am 1. Juni 1992 beim Bundesminister für Inneres anhängig war. Das bedeutet aber, daß gemäß § 25 Abs. 2 erster Satz Asylgesetz 1991 dieses Verfahren "nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen" war. Die genannte Bestimmung enthält keine Einschränkung dahingehend, daß sie nur auf solche Fälle Anwendung zu finden habe, in denen das Verfahren beim Bundesminister für Inneres weiterhin anhängig bleibt (wie dies auf Grund des § 20 Abs. 1 leg. cit., wonach der Bundesminister für Inneres über eine zulässige Berufung in jedem Fall in der Sache selbst zu entscheiden hat, normalerweise zutreffen wird) und daher nur von ihm "zu Ende zu führen" ist. § 25 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 1991 kommt deshalb nicht zum Tragen, weil das Verfahren am 1. Juni 1992 nicht in erster Instanz anhängig war (vgl. zur Auslegung des § 25 Abs. 1 und 2 jeweils erster Satz leg. cit. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf welches des näheren gemäß § 43 Abs. 2 verwiesen wird).
Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien hat sich bei Erlassung des Bescheides vom 19. April 1993 auch dementsprechend in materiell-rechtlicher Hinsicht bereits auf die Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 gestützt und den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 leg. cit. abgewiesen. Sie hat jedoch nicht beachtet, daß gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. die für die Erledigung zuständige Asylbehörde erster Instanz das Bundesasylamt gewesen wäre.
Dadurch, daß die belangte Behörde bei der Entscheidung über die gegenständliche Berufung die Unzuständigkeit der Erstbehörde nicht wahrgenommen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (vgl. u.a. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 571 unten, angeführten Erkenntnisse).
Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß noch auf das Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010729.X00Im RIS seit
20.11.2000