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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ABGB §273;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/01/0255Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, in den Beschwerdesachen des G, zuletzt in H, gegen das Vorgehen bzw. die Säumnis des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, für den ein Sachwalter bestellt ist, hat mit Eingaben vom 14. und vom 17. März 1994 Beschwerde bzw. Säumnisbeschwerde gegen das Vorgehen bzw. Unterlassungen des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt bzw. dessen Einzelrichters Dr. P. S. im Zusammenwirken mit dem ihm beigegebenen Sachwalter in Angelegenheit der Durchführung eines gerichtlichen Vergleiches in Mietensachen erhoben sowie beantragt, "die Bezirkshauptmannschaft 2700 Wr. Neustadt zu beauftragen, die feuerpolizeilichen Mängel am Haus O in L zu überprüfen und das BG Wr. Neustadt zur gerichtlichen Entscheidung zu beauftragen, da die Sachwalter absolut kein Interesse daran haben, die Mängel zu beheben und mir der Sachwalter Dr. H sogar durch einen Vergleich den Zutritt zum Haus verwehren will". Weiters stellte er den Antrag "auf eine versicherungstechnische Sanierung" sowie "auf Erstellung des Inventars nach den Bestimmungen des Sachwaltergesetzes und der gesetzlichen Pflegschaftsrechnungen" und "auf Herstellung der gesetzlichen Bestimmungen, da die von Dr. H mit Zustimmung des Richters gesetzten Vorkehrungen nicht den Bestimmungen des Feuerpolizeigesetzes entsprechen".
Gemäß Art. 130 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden zu erkennen, womit
a)
die Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder
b)
Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate
behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art. 81 a Abs. 4 B-VG. Nicht in den Aufgabenbereich des Verwaltungsgerichtshofes fallen dagegen Beschwerden, die sich auf Rechtssachen beziehen, deren Behandlung und Entscheidung in den Wirkungskreis der ordentlichen Gerichte fällt. Da es sich bei den vom Beschwerdeführer umschriebenen Angelegenheiten - er begehrt überwiegend offenbar das Einschreiten des Gerichtes bzw. des Sachwalters - um solche handelt, die jedenfalls bereits unter dem Titel der Sachwalterschaft allein in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallen (vgl. insbesondere auch die Bestimmungen des § 1 JN, der §§ 273 ff ABGB und des Sachwaltergesetzes, BGBl. Nr. 136/1983). Dem Verwaltungsgerichtshof mangelt aber auch eine Zuständigkeit zur Erteilung von Aufträgen der vom Beschwerdeführer beantragten Art an Behörden. Die vorliegenden zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden mußten daher - ohne daß zu prüfen war, ob der dem Beschwerdeführer beigegebene Sachwalter der Erhebung der Beschwerden zustimmt - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010250.X00Im RIS seit
03.04.2001