TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/23 93/09/0283

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Veröffentlicht am 23.03.1994
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §39 Abs2;
BDG 1979 §91;
DO Wr 1966 §61 Abs1;
DO Wr 1966 §61 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission der Stadt Wien vom 3. März 1993, Zl. MD-269-25/89, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom April 1990 schuldig erkannt, er habe in der Zeit vom Dezember 1968 bis Mai 1988 als Beamter, nämlich als Verwaltungsoberkommissär, unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit ihm anvertrautes Gut, nämlich von Mietern der Gemeindewohnanlagen inkassierte bzw. angewiesene Gelder im Gesamtbetrag von S 66.559,53, dadurch, daß er diese nicht ordnungsgemäß bei der Kassa der MA einzahlte und auch nicht verbuchte, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Der Beschwerdeführer habe hiedurch das Vergehen der Veruntreuung unter Ausnützung einer Amtsstellung nach den §§ 133 Abs. 1, Abs. 2 1. Fall und 313 StGB begangen. Er wurde dafür mit einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf drei Jahre, bestraft.

Unter den im strafgerichtlichen Urteilsspruch genannten insgesamt 18 veruntreuten Mietzinsbeträgen im Gesamtausmaß von S 66.559,53 befanden sich auch die drei im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch relevanten Inkassi von S 1.200,-- am 23. Dezember 1987 von W, von S 1.526,98 am 30. Dezember 1987 von N und von S 8.600,-- am 11. Februar 1988 von M.

In dem wegen derselben Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Disziplinarverfahren wurde dieser mit Bescheid der Disziplinarkommission (DK) vom 28. Juni 1991 wegen der Veruntreuung von insgesamt S 66.559,53 wie im Strafurteil schuldig gesprochen und es wurde über ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Nach einer Aufhebung dieses Bescheides durch die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG mit Bescheid vom 6. November 1991 und nach ergänzenden Ermittlungen erließ die DK den Bescheid vom 16. Oktober 1992, mit welchem der Beschwerdeführer nunmehr in vier Punkten betreffend insgesamt S 26.661,98 freigesprochen und nur hinsichtlich der verbleibenden 14 Punkte betreffend insgesamt S 39.897,55 (darunter die Punkte W, N und M) schuldig gesprochen, dessenungeachtet aber mit der Disziplinarstrafe der Entlassung belegt wurde.

Auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem unter Spruchpunkt I dieser Berufung teilweise Folge gegeben und der Schuld- und Strafausspruch wie folgt neu gefaßt wurde:

"Herr H hat, wie mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom April 1990 festgestellt wurde, in der Zeit vom Dezember 1987 bis Februar 1988 als Beamter, nämlich als Verwaltungsoberkommissär, unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit, ein ihm anvertrautes Gut, nämlich nachgenannte, von Mietern von Gemeindewohnhausanlagen inkassierte bzw. angewiesene Gelder im Gesamtbetrag von S 11.326,98 dadurch, daß er diese nicht ordnungsgemäß bei der Kasse der MA einzahlte und auch nicht verbuchte, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:

am 23.12.1987 - S 1.200,-- der W

am 30.12.1987 - S 1.526,98 des N

am 11.2.1988 - S 8.600,-- des M

Er hat dadurch gegen die im § 19 Abs. 2 der Dienstordnung 1966 - DO 1966 festgelegten allgemeinen Dienstpflichten eines Beamten verstoßen und sich dadurch einer Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht.

Hiefür wird über ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 58 Abs. 1 Z. 6 DO 1966 verhängt. Ein Ausspruch über den Ersatz von Verfahrenskosten entfällt."

Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer von den noch verbliebenen weiteren Anschuldigungspunkten freigesprochen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung geltend gemacht, daß hinsichtlich aller Anschuldigungspunkte Verjährung eingetreten sei. Neben der Geltendmachung weiterer (für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr relevanter) Verfahrensfehler habe der Beschwerdeführer in eventu die Verhängung einer milderen Strafe beantragt. Nach einer Wiedergabe der einschlägigen Vorschriften der DO 1966 führte die belangte Behörde aus, eine für die Frage der Verjährung relevante, taugliche Verfolgungshandlung sei jedenfalls in der Disziplinaranzeige der MA 2 vom 26. Jänner 1989 zu sehen. Von dieser Anzeige seien alle von der DK im Bescheid vom 16. Oktober 1992 aufrecht erhaltenen Tatanlastungen mit Ausnahme der Einzahlung des Herrn N erfaßt gewesen. Weiters enthalte der von der MA 2 geführte Disziplinarakt aber eine unbestritten gebliebene Abschrift einer in der MA am 7. Oktober 1988 aufgenommenen Niederschrift mit dem Beschwerdeführer, in der dieser ausdrücklich als "Beschuldigter" bezeichnet worden sei, und in der ihm u.a. die Fälle W (S 1.200,--) und M (S 8.600,--) vorgehalten worden seien, was insoweit eine taugliche Verfolgungshandlung dargestellt habe. Hinsichtlich der übrigen von der DK aufrecht erhaltenen Tatanlastungen mit Ausnahme der Einzahlung des N über S 1.526,98 sei eine exakte datummäßige Feststellung, wann der Magistrat von diesen Veruntreuungen des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt habe, kaum möglich, weshalb insoweit mit einem Freispruch in dubio pro reo vorzugehen gewesen sei. Die drei Tatanlastungen W, M und N seien aber in der ersten Information der MA 2 durch die MA vom 28. Juli 1988 nicht aufgeschienen; im Fall M spreche die Anzeige an die Staatsanwaltschaft vom 18. August 1988 von einem "neu aufgetauchten Sachverhalt", in den Fällen M und W sei in der Niederschrift vom 7. Oktober 1988 von "in der Zwischenzeit" aufgetauchten Belegen die Rede. Die Kenntnisnahme dieser beiden Tathandlungen sei somit in der Zeit zwischen der ersten Anzeige an die MA vom 28. Juli 1988 und der Niederschrift vom 7. Oktober 1988 erfolgt, sodaß hier rechtzeitige Verfolgungshandlungen vorlägen. Hinsichtlich des Veruntreuungsfalles N sei festzuhalten, daß dieser auch in der Niederschrift vom 7. Oktober 1988 noch nicht aufscheine, wohl aber in der Anzeige der MA an die MA 2 vom 27. Februar 1989. Hier sei die belangte Behörde im Zusammenhang mit der gesamten Art der schrittweisen Aufdeckung des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und der sich daran anschließenden disziplinären Maßnahmen der Auffassung, daß der Magistrat erst in der Zeit zwischen dem 7. Oktober 1988 und dem 27. Februar 1989 von dieser Verfehlung des Beschwerdeführers Kenntnis erhalten habe. Da hinsichtlich dieser Anlastung die die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung in der Disziplinaranzeige der MA 2 vom 6. April 1989 zu erblicken sei, liege der ganze für die erste Kenntnisnahme in Frage kommende Zeitraum innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist. In den drei genannten Fällen sei daher nach Auffassung der belangten Behörde Verfolgungsverjährung nach der DO 1966 nicht eingetreten. Gegenteilige Angaben des Beschwerdeführers seien nur als Schutzbehauptungen zu werten. Wenn nämlich tatsächlich bereits früher ein diesbezüglicher Verdacht gegen den Beschwerdeführer bestanden hätte, wären wie in den anderen Fällen sofort erste Ermittlungen durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe auffälligerweise zuerst die Veruntreuungshandlungen überhaupt geleugnet, jetzt hingegen spreche er von einer derart frühzeitigen Kenntnis durch die Magistratsbeamten. Eine derartige Schau der Dinge sei durch den Gang der Ermittlungen nicht gedeckt. Im übrigen seien die Verjährungsfristen durch das strafgerichtliche Verfahren gehemmt worden. Durch Vorgänge bei der Einleitung und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens sei der Beschwerdeführer in seinen Rechten ebensowenig verletzt worden wie durch die Zusammensetzung der gegen ihn eingeschrittenen Disziplinarbehörden, durch angeblich unzulängliche Akteneinsicht oder durch Vorgänge bei der Einvernahme der Zeugen.

Abschließend bejahte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Vorliegen eines disziplinären Überhanges und begründete die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, die ungeachtet der Einschränkung des Schuldspruches auf drei Veruntreuungsfälle gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid, und zwar erkennbar ausschließlich gegen seinen Spruchpunkt I, richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erblickt Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides darin, daß die belangte Behörde trotz Eintritts der Verjährung auch in den drei dem Beschwerdeführer noch angelasteten Fakten gegen ihn einen Schuldspruch gefällt und die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt habe.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten sind auf Grund der damals geltenden Rechtslage (§ 117 DO idF. vor der 14. Novelle, LGBl. Nr. 13/1988) bis zum 31. Juli 1988 nicht als verjährt anzusehen. Die Frage der Verjährung wurde daher zutreffend an Hand der neuen Rechtslage geprüft.

Gemäß § 61 Abs. 1 DO 1966 darf ein Beamter wegen einer Dienstpflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Magistrat von der Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangt hat, und

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.

Das Disziplinarverfahren gilt gemäß § 61 Abs. 5 DO 1966 mit dem Zeitpunkt der ersten vom Magistrat gegen einen bestimmten Beamten als Beschuldigten gerichteten Amtshandlung (Verfolgungshandlung) als eingeleitet, und zwar auch dann, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen sie hinsichtlich der drei verbliebenen Tatvorwürfe gegen den Beschwerdeführer zum Ergebnis gekommen ist, daß der Eintritt der Verfolgungsverjährung einer Bestrafung des Beschwerdeführers nicht entgegensteht. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber in seiner Beschwerde die Ansicht, "daß es nicht seine Pflicht als Beschuldigter eines Disziplinarverfahrens ist, den Zeitpunkt der erstmaligen Kenntnis der Dienstaufsichtsbehörde von seinen Verfehlungen nachzuweisen". Beweisschwierigkeiten in diesem Zusammenhang gingen daher nicht zu seinen Lasten. Dem ist insoweit zu folgen, daß es selbstverständlich Pflicht der Disziplinarbehörden ist, von Amts wegen alle Voraussetzungen für die Strafbarkeit eines von ihnen verfolgten Fehlverhaltens eines Beamten zu ermitteln und festzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag dem Beschwerdeführer allerdings nicht auch darin zu folgen, daß die im Beschwerdefall eingeschrittenen Behörden diese Pflicht verletzt hätten.

Die im angefochtenen Bescheid festgestellten Daten stimmen mit der Aktenlage überein, die hingegen keinen Hinweis darauf enthält, daß der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt in den Fällen M, W und N dem Magistrat bereits vor Abfassung des Schreibens der MA an die MA 2 vom 28. Juli 1988 bekannt gewesen wäre. In diesem Schreiben sind die bis dahin bekannt gewordenen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer im Detail angeführt; die drei genannten Fälle befinden sich nicht darunter. Warum eine Anführung gerade dieser drei Fälle damals unterblieben sein sollte, wenn sie bereits bekannt gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls nicht in der Lage, Hinweise darauf zu geben; die belangte Behörde ihrerseits weist dazu mit Recht auf den Umstand hin, daß der damals noch leugnende Beschwerdeführer solche Hinweise auch von sich aus wohlweislich unterlassen hat. Den aktenkundigen Formulierungen in den behördlichen Schriftstücken, bei diesen drei Fällen habe es sich um einen "neu aufgetauchten Sachverhalt" gehandelt, oder diese Veruntreuungsfakten seien erst "in der Zwischenzeit" hervorgekommen, kann daher sehr wohl ein starkes Indiz dafür entnommen werden, daß diese Fakten eben früher noch nicht bekannt gewesen sind.

Wollte man der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vertretenen Auffassung folgen, dann hieße das, die Pflichttreue der eingeschrittenen Behörden ohne jede Grundlage in Zweifel zu ziehen, denn das Vorbringen des Beschwerdeführers unterstellt ja, daß die Behörden bewußt oder fahrlässig zum Schaden des Beschwerdeführers ihr früheres Wissen über gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwürfe unterschlagen hätten, um den Eintritt der Verfolgungsverjährung hinauszuzögern oder gar zu verhindern. Ausgehend davon, daß für eine derartige Annahme nicht der geringste Anlaß besteht, kann der belangten Behörde kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie im angefochtenen Bescheid im Einklang mit den Akten davon ausgegangen ist, die erste Kenntnis des Magistrats von den Anschuldigungspunkten W und M sei erst nach dem 28. Juli 1988 gelegen, weshalb im Zeitpunkt der als taugliche Verfolgungshandlung zu wertenden Beschuldigtenvernehmung zu u.a. diesen Punkten am 7. Oktober 1988 die sechsmonatige Frist des § 61 Abs. 1 Z. 1 DO 1966 noch nicht verstrichen gewesen sei. Vergleichbares gilt für den Anschuldigungspunkt N, der auch am 7. Oktober 1988 noch nicht Gegenstand der behördlichen Verfolgung gewesen ist und daher unwiderlegt erst in der Zeit nach diesem Tag, aber jedenfalls vor der Anzeige vom 27. Februar 1989 dem Magistrat bekannt geworden ist, sodaß auch hier die erste Verfolgungshandlung innerhalb der Sechsmonatsfrist stattgefunden hat. Es ist auch durchaus glaubhaft und entspricht dem vom Beschwerdeführer zu vertretenden Verhalten, daß die einzelnen Verfehlungen nicht auf einmal, sondern eben "schrittweise" zu verschiedenen Zeitpunkten aufgedeckt worden sind. Zweifel an den diesbezüglichen Feststellungen vermochte der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen nicht zu wecken, weshalb sich eine weitere Auseinandersetzung mit seiner Auffassung erübrigt.

Bedenken in der Richtung, daß die Dreijahresfrist gemäß § 61 Abs. 1 Z. 2 DO 1966 vor Einleitung des Disziplinarverfahrens in den verbliebenen Anschuldigungspunkten verstrichen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend; sie fänden auch in den vorgelegten Akten keine Deckung.

Zur Schuld- und Straffrage wird in der Beschwerde ebenfalls nichts ausgeführt, weshalb sich der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich mit dem Hinweis auf die Bindung an das Strafurteil (§ 62 Abs. 2 DO 1966) und auf die Rechtsprechung zur Disziplinarstrafe der Entlassung (siehe dazu etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1992, 91/09/0235, und die dort angeführte Vorjudikatur) begnügen kann.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090283.X00

Im RIS seit

21.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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