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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde der B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. September 1993, Zl. 4.339.679/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigungen des angefochtenen Bescheides und der im Asylverfahren erhobenen Berufung ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen der "ehemaligen SFRJ", gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 27. Mai 1992 (zugestellt am 5. Juni 1992) abgewiesen. Österreich gewähre der Beschwerdeführerin kein Asyl.
Die Beschwerdeführerin ist am 17. Februar 1992 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 18. Februar 1992 einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt. Nach der diesbezüglich unbestrittenen Begründung des angefochtenen Bescheides habe die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme am 10. April 1992 angegeben, Militärbeamte hätten ihrem Ehegatten am 10. Februar 1992 einen Einberufungsbefehl überbracht. Ihr Ehegatte sei nicht zu Hause gewesen, und sie hätte die Annahme des Einberufungsbefehles verweigert, da sie befürchtet habe, daß ihr Mann in den Krieg ziehen müsse. In der Folge habe sich ihr Ehegatte zwei Tage versteckt gehalten. Dann sei sie mit ihrer Familie ausgereist. Einer Verfolgung seien sie in keiner Weise ausgesetzt gewesen.
In der Berufung habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, daß ihr Ehegatte nicht für die Serben, die ihr Volk seit Jahren unterdrückten, kämpfen habe wollen. Im Falle der Rückkehr in den Kosovo hätte ihr Ehegatte eine hohe Strafe aufgrund seiner "Flucht vom Militärdienst" zu erwarten. Der erstinstanzliche Bescheid entspreche überdies nicht dem AVG, da es sich dabei lediglich um ein vorgedrucktes Formular handle. Es liege somit ein Verstoß gegen die Verpflichtung der Behörde vor, Bescheide zu begründen. Dies widerspreche § 60 AVG, da dem Bescheid die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen gänzlich fehlen würden.
Die belangte Behörde wies die Berufung mit der Begründung ab, daß das durchgeführte Ermittlungsverfahren nicht ergeben habe, daß die Beschwerdeführerin Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1991 sei. Die Beschwerdeführerin habe keine direkt gegen sie gerichteten staatlichen Maßnahmen im Verwaltungsverfahren dargetan. Zur Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Bescheides werde angemerkt, daß zentrales Entscheidungskriterium im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers sei. Dem Erfordernis des § 60 AVG sei die Behörde erster Instanz nachgekommen. Der erstinstanzliche Bescheid weise alle im AVG vorgeschriebenen Merkmale auf. Überdies werde im Berufungsverfahren auf das gesamte Vorbringen des Asylwerbers Bedacht genommen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wird die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides und seine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem Recht, als Flüchtling im Sinne der Konvention anerkannt zu werden, weiters im Recht auf Beiziehung eines Amtssachverständigen gemäß § 39a AVG in Verbindung mit § 18 Asylgesetz 1991 sowie im Recht, eine den Grundsätzen der §§ 58 und 60 AVG entsprechende Bescheidbegründung zu erhalten, verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, daß von ihr bereits das Asylgesetz 1991 anzuwenden sei, weil das gegenständliche Asylverfahren "am bzw. nach dem 1. Juni 1992 beim Bundesministerium für Inneres anhängig war". Diese Auffassung trifft aber - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf welches des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat - auf Grund der Auslegung des § 25 Abs. 1 und 2 (jeweils) erster Satz Asylgesetz 1991 nicht zu. Dadurch wurde aber die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt, weil sich die belangte Behörde in rechtlicher Würdigung des ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes ausschließlich mit dem durch die neue Rechtslage inhaltlich nicht geänderten Flüchtlingsbegriff (nunmehr des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991) auseinandergesetzt hat und auf diese Weise zur Abweisung des Asylantrages der Beschwerdeführerin gelangt ist.
Sofern sich die Beschwerdeführerin zunächst dagegen wendet, daß weder ein gerichtlich beeideter Dolmetsch noch ein Amtsdolmetsch beigezogen worden sei, ist darauf zu verweisen, daß in § 11 Abs. 1 Asylgesetz (1968) nur davon die Rede ist, daß für den Fall, daß der Asylwerber der deutschen Sprache nicht mächtig ist, eine der fremden Sprache mächtige Person als Dolmetsch zuzuziehen ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 28. März 1985, Slg. 11730/A). Daß der beigezogene Dolmetsch einer der Beschwerdeführerin verständlichen Sprache nicht mächtig gewesen wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang aber vor allem entgegenzuhalten, daß nicht dargelegt wird, welcher Sachverhalt durch die Heranziehung des kritisierten Dolmetsch nicht hervorgekommen sei, der im Asylverfahren hätte maßgeblich sein können.
Sofern in der Beschwerde ausführlich begründet wird, daß für den Ehegatten der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Verpflichtung zur Militätdienstleistung in jedem Fall Verfolgungsgründe im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 vorgelegen seien, ist ihr entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde zutreffend und im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung vertreten hat, die Verpflichtung des Ehegatten zur Ableistung des Militärdienstes stelle keine individuell gegen sie selbstgerichtete staatliche Verfolgungsmaßnahme dar (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Juni 1993, Zlen. 92/01/1123, 93/01/0006, und vom 23. Februar 1994, Zlen. 93/01/0407, 0408).
Die Beschwerdeführerin meint nunmehr in der Beschwerde, die belangte Behörde hätte ermitteln müssen, ob es ihr zumutbar gewesen sei, nach der Flucht ihres Mannes allein in ihrem Heimatland zu bleiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Asylgesetz (1968) ist das Vorbringen des Asylwerbers im Asylverfahren als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen und obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Gemäß § 13a AVG ist es nicht Aufgabe der Behörde, dem Asylwerber Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie er sein Vorbringen auszuführen hat, damit seinem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 17. September 1986, Zl. 85/01/0150, und vom 8. Juli 1992, Zl. 92/01/0592, mit weiteren Hinweisen auf Vorjudikatur). Schon aus diesem Grund wird mit dem Hinweis der Beschwerde auf die Manuduktionspflicht der Behörde, der im übrigen nicht näher konkretisiert ist, warum es der Beschwerdeführerin nach der Flucht ihres Mannes nicht zumutbar gewesen sein soll, allein in ihrem Heimatland zu verbleiben, kein Verfahrensmangel aufgezeigt (vgl. in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 23. September 1992, Zl. 92/01/0236).
Abschließend wird darauf hingewiesen, daß gemäß § 4 Asylgesetz 1991 u.a. die Ehegattin eines Asylwerbers den Antrag auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl für den Fall der Gewährung diesen an ihren Ehegatten stellen kann (§ 4 Asylgesetz 1991).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Dem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte daher nicht stattgegeben werden.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht SachverhaltsermittlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993011186.X00Im RIS seit
20.11.2000