TE Vwgh Beschluss 1994/3/23 94/09/0028

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.03.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §112 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/09/0037

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des W in I, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 22. Dezember 1993, Zl. P-7651/8/93, betreffend vorläufige Suspendierung gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Beide gegen denselben Bescheid gerichtete Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde, des vorgelegten angefochtenen Bescheides und weiterer über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vorgelegter Unterlagen geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion XY.

Auf Grund verschiedener dem Beschwerdeführer zur Last gelegter Vorfälle (im wesentlichen mehrfache Nichtanwesenheit am Arbeitsplatz während der Dienstzeit, Nichteinhaltung von Weisungen z.B. betreffend Teilnahme an einer dienstlichen Besprechung oder Abmeldung bei Erhebungen außer Haus) sprach die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Dezember 1993 gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers aus.

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres beschloß mit Bescheid vom 27. Dezember 1993 den Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 zu suspendieren. Dieser Suspendierungsbescheid, den der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat, betrifft die gleiche Angelegenheit wie der vorläufige Suspendierungsbescheid der Dienstbehörde. Die gegen diesen Bescheid der Disziplinarkommission vom Beschwerdeführer eingebrachte (gleichfalls vorgelegte) Berufung ist derzeit bei der Disziplinaroberkommission anhängig.

Die gegen den Bescheid der belangten Behörde (Dienstbehörde) vom 22. Dezember 1993 betreffend die vorläufige Suspendierung beim Verwaltungsgerichtshof erste vom Beschwerdeführer erhobene, im Wege der Telekopie mitgeteilte Beschwerde (protokolliert unter Zl. 94/09/0028) langte beim Verwaltungsgerichtshof am 2. Februar 1994 ein.

Die im Postweg übermittelte Beschwerde gegen denselben Bescheid der belangten Behörde langte beim Verwaltungsgerichtshof am 4. Februar 1994 ein; sie ist unter Zl. 94/09/0037 protokolliert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beide Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung verbunden.

Gemäß § 112 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit dem Tag der Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen u.a. der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. beispielsweise den Beschluß vom 24. März 1949, Slg. N.F. Nr. 756/A, u.v.a.). Die vom Beschwerdeführer angestrebte Aufhebung des angefochtenen Bescheides hätte bloß theoretische Bedeutung (vgl. dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1993, Zl. 93/09/0002, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Da die Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 nach den ergänzenden Angaben des Beschwerdeführers jedenfalls vor der Erhebung der Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung erlassen worden ist (Zustellung: 4. bzw. 10. Jänner 1994) zeigt dies, daß sich die vorliegenden Beschwerden gegen die vorläufige Suspendierung bereits im Zeitpunkt ihrer Erhebung gegen einen nicht mehr dem Rechtsbestand angehörigen Bescheid gerichtet haben. Zur zweiten Beschwerde ist noch zu bemerken, daß der Beschwerdeführer sein Beschwerderecht gegen den angefochtenen Bescheid bereits mit seiner Erstbeschwerde erschöpft hat, sodaß es ihm schon deshalb an der Berechtigung zu ihrer Erhebung gefehlt hat.

Aus den genannten Gründen waren beide Beschwerden gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090028.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten