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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1991 §11 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde der G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. September 1993, Zl. 4.330.308/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der "früheren SFRJ" türkischer Nationalität, die am 7. Oktober 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist, hat den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 24. Februar 1992, mit dem festgestellt worden war, bei ihr lägen die Voraussetzungen für ihre Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 21. September 1993 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab; Österreich gewähre dem Beschwerdeführer kein Asyl.
Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist, habe sie bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 14. Oktober 1991 angegeben, sie sei nie Mitglied einer politischen Partei oder Organisation gewesen. Aufgrund ihrer Abstammung gehöre sie jedoch der türkischen Volksgruppe an. "Bis Juli" habe sie sich in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten, weil sie dort verheiratet gewesen sei. Nach ihrer Scheidung habe sie zu ihren Eltern in ihr Heimatland zurückkehren müssen. Dort habe sie in ihrem Heimatort und in dessen Umgebung keine Arbeit gefunden und auch für die nächste Zukunft keine Aussicht auf einen Arbeitsplatz gehabt. Als die Beschwerdeführerin nicht mehr gewußt habe, wovon sie leben sollte, und sich ihre Eltern entschlossen hätten, Jugoslawien zu verlassen, habe sie sich ihnen angeschlossen. In ihrer Heimat könnte sie nicht mehr leben, da alles "heruntergewirtschaftet" und das ganze Land im Kriegszustand sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung habe die Beschwerdeführerin keine vom erstinstanzlichen Vorbringen abweichenden Umstände geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Abweisung der Berufung im wesentlichen damit begründet, daß die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren keine Umstände geltend gemacht habe, "die unter das Asylgesetz 1991 zu subsumieren" wären.
Wirtschaftliche Gründe würden die Gewährung von Asyl nicht rechtfertigen. Das Asylrecht schütze nur Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität vorgegangen werde. In diesem Sinne gelte als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, das sich direkt gegen den einzelnen richte. Nicht als Verfolgung gelte ein Nachteil, der sich aus der allgemeinen Situation ergebe und der jedermann treffen könne, der dort lebe. Eine konkrete Verfolgung habe die Beschwerdeführerin nicht dargetan.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Sofern die Beschwerdeführerin rügt, daß der angefochtene Bescheid nicht gemäß §§ 58 und 60 AVG begründet sei, insbesondere die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen nicht klar und übersichtlich zusammengefaßt seien, ist ihr entgegenzuhalten, daß zentrale Entscheidungsgrundlage im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers ist. Gemäß § 20 Abs. 1 Asylgestz 1991 ist dabei - außer in den Fällen des § 20 Abs. 2 leg. cit. - das ERSTINSTANZLICHE Vorbringen des Asylwerbers maßgeblich. Daß einer der Gründe des § 20 Abs. 2 leg. cit. vorgelegen wäre, wird in der Beschwerde selbst nicht behauptet und ist dies auch dem Verwaltungsgerichtshof aufgrund des wiedergegebenen, von der Beschwerdeführerin unbestrittenen erstinstanzlichen Vorbringen im Zusammenhalt mit dem unbestrittenermaßen davon nicht abweichenden Berufungsvorbringen nicht erkennbar. Das erstinstanzliche Vorbringen als maßgebliche Entscheidungsgrundlage wurde - von der Beschwerdeführerin unbestritten - im Bescheid wiedergegeben und enthält dieser eine Auseinandersetzung damit, ob die vorgetragenen Gründe Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 darstellten.
Die Rüge der Beschwerdeführerin, der ihrer Vernehmung beigezogene Dolmetsch sei weder ein gerichtlich beeideter noch ein Amtsdolmetsch im Sinne des § 39a AVG gewesen, ist nicht berechtigt, weil gemäß § 18 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ein geeigneter Dolmetsch, der den gesamten Verlauf der Vernehmung in der Muttersprache des Asylwerbers oder eine ihm ausreichend verständliche Sprache zu übersetzen hat, beizuziehen ist, und dies - wie bereits bei Anwendung des (zur Zeit der Vernehmung geltenden) § 11 Asylgesetz (1968) - nicht bedeutet, daß sich die Behörde eines Amtsdolmetsch bedienen mußte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/0777; siehe auch Steiner, Asylrecht "92, 38). Daß ihre damals gemachten Angaben unrichtig oder unvollständig in der Niederschrift wiedergegeben worden seien, behauptet die Beschwerdeführerin selbst nicht.
Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Dem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte daher nicht entsprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993011357.X00Im RIS seit
20.11.2000