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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/19/0912Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerden 1. des L und 2. des D, beide vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 18. Jänner 1994, Zl. 4.343.775/1-III/13/93, (betreffend Erstbeschwerdeführer) und vom 4. Jänner 1994, Zl. 4.343.710/1-III/13/93 (betreffend Zweitbeschwerdeführer), beide betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind nach dem Inhalt der Beschwerden und der damit vorgelegten Ausfertigungen des jeweils angefochtenen Bescheides indische Staatsangehörige, die zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist sind; sie haben die Bescheide des Bundesasylamtes vom 14. Dezember 1993 (Erstbeschwerdeführer) und vom 23. November 1993 (Zweitbeschwerdeführer), mit denen ihre Asylanträge abgewiesen und ihnen die Asylgewährung versagt worden war, mit Berufungen bekämpft. Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 AsylG 1991 ab.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, im wesentlichen gleichlautenden Beschwerden, in denen sich die Beschwerdeführer im "Recht auf Asylgewährung gemäß § 2 Abs. 1 Asylgesetz" und im Recht auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt erachten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat die angefochtenen Bescheide im wesentlichen gleichlautend dahingehend begründet, daß die Beschwerdeführer Ladungen des Bundesasylamtes für Einvernahmen bei dieser Behörde zu dort näher angeführten Terminen, die ihnen zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt worden seien, ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen seien. Zwar habe ihr rechtsfreundlicher Vertreter mit jeweils näher bezeichneten Eingaben dem Bundesasylamt mitgeteilt, daß es ihm nicht möglich sei, die Ladungen an die jeweiligen Beschwerdeführer weiterzuleiten, doch könne dies nicht als Entschuldigung im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 AsylG 1991 gelten.
Die Beschwerdeführer bringen übereinstimmend vor, die belangte Behörde habe die jeweils von ihrem Vertreter an das Bundesasylamt gerichtete Mitteilung zu Unrecht nicht als Entschuldigung im Sinne des § 19 Z. 1 AsylG 1991 gelten lassen. Keinem der Beschwerdeführer sei es bislang möglich gewesen, einen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Wohnsitz zu begründen, weshalb sie jeweils auch für ihren Rechtsvertreter nicht erreichbar gewesen seien. Dessen Erklärungen über den weiteren Verfahrensablauf hätten sie mangels ausreichender Kenntnis der deutschen Sprache offenbar jeweils dahingehend falsch verstanden, daß sie am weiteren Verfahren nicht mehr persönlich, sondern nur noch durch ihren Rechtsvertreter mitwirken müßten. Die Unterlassung einer Kontaktaufnahme mit diesem dürfe ihnen nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren angelastet werden. Vielmehr wäre es, wenn die belangte Behörde die persönliche Befragung der Beschwerdeführer für notwendig erachtet habe, deren Aufgabe gewesen, neuerliche Ladungen an die Beschwerdeführer jeweils persönlich zu richten. Die an den Rechtsvertreter erfolgte Ladung sei nämlich nicht gesetzmäßig erfolgt; § 9 Abs. 1 Zustellgesetz normiere, daß die Behörde, falls eine im Inland wohnende Person gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt sei, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt sei, diese Person als Empfänger zu bezeichnen habe. Diese Bestimmung dürfe nicht dahin verstanden werden, daß eine Zustellung an den von der Partei namhaft gemachten Rechtsvertreter die Behörde in jedem Fall von ihrer Pflicht, die Partei selbst zu verständigen, entbinde. Vielmehr seien von der Behörde bei Anwendung des § 9 Abs. 1 Zustellgesetz die zuzustellenden Schriftstücke auf Grund ihres Inhaltes dahingehend zu unterscheiden, ob eine Zustellung nur zu Handen des ausgewiesenen Vertreters ausreiche oder ob nicht zusätzlich eine unmittelbare Verständigung der Partei selbst notwendig sei, um deren Rechtsschutzbedürfnis Genüge zu tun. So könne gerade eine Ladung zu einer Vernehmung der Partei, die ausdrücklich auf das Erfordernis des persönlichen Erscheinens hinweise, nur dann wirksam erfolgen, wenn eine tatsächliche Verständigung des zu Ladenden erfolge. Jedenfalls dürfe ein Verfahren ohne Anhörung der Partei nicht zu Ende geführt werden, wenn der Bevollmächtigte keine Möglichkeit habe, mit der von ihm vertretenen Partei Kontakt aufzunehmen.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1994, Zlen. 94/19/0549, 0550, 0554, 0556 und 0557, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) ist es im Verfahren über einen Asylantrag Sache des Asylwerbers, das Vorliegen eines Umstandes, der gemäß § 19 Abs. 3 AVG das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigt, der Behörde vor dem Termin der Amtshandlung darzutun und es ist die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, unabhängig von der Form der Ladung sanktioniert. Die Abweisung des Asylantrages nach § 19 Abs. 1 Z. 1 AsylG 1991 bedarf auch nicht der vorherigen Androhung in der Ladung.
Ausgehend von dieser Rechtslage kann der Ansicht der belangten Behörde, Mitteilungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer, er könne die Ladungen nicht weiterleiten, weil er keinen Kontakt zu seinen Mandanten habe, stellten keine "vorhergehende Entschuldigung" im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 AsylG 1991 dar, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Damit werden nämlich nicht Umstände im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG dargetan, die die Beschwerdeführer abgehalten hätten, zum Termin der jeweils vorgesehenen Amtshandlung bei der Behörde persönlich zu erscheinen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/01/1319).
Die Beschwerdeführer vermögen mit ihren auf die Unkenntnis der deutschen Sprache aufgebauten Überlegungen eine Rechtswidrigkeit nicht darzutun (vgl. gemäß § 43 Abs. 2 VwGG das bereits erwähnte Erkenntnis vom 17. Februar 1994, Zlen. 94/19/0549, 0550, 0554, 0556 und 0557); sie können auch mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen einen Zustellmangel nicht aufzeigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. März 1994, Zl. 94/19/0231).
Da die Beschwerdeführer nicht bestreiten, der Ladung keine Folge geleistet zu haben, kann in der Auffassung der belangten Behörde, die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Z. 1 AsylG 1991 seien erfüllt und demgemäß der Asylantrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die Beschwerdeführer in ihren Berufungen jeweils die Vernehmung eines Zeugen beantragt haben, geht doch § 19 Abs. 1 Z. 1 AsylG 1991 von einer persönlichen Mitwirkungspflicht des Asylwerbers aus; erscheint er zu SEINER Einvernahme ohne vorhergehende Entschuldigung nicht, ist sein Asylantrag abzuweisen.
Die Beschwerdeführer haben auch eine Verletzung des Parteiengehörs gerügt, die aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften des § 45 Abs. 3 AVG führen kann (vgl. wieder hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1994, Zlen. 94/19/0549, 0550, 0554, 0556 und 0557).
Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich auch eine Entscheidung des Berichters über die Anträge, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Da ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weder ausdrücklich gestellt, noch dazu jeweils ein Vorbringen erstattet wurde und auch eine Versäumnis nicht ersichtbar ist - beide Beschwerden wurden nach den Behauptungen der Beschwerdeführer fristgerecht eingebracht - hatte eine diesbezügliche Entscheidung jeweils zu unterbleiben.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190905.X00Im RIS seit
03.04.2001