TE Vwgh Beschluss 1994/3/24 94/18/0086

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des M in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. Dezember 1992, Zl. UVS-06/19/00557/92, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. November 1992 keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer sowohl eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (protokolliert unter Zl. 93/18/0278) als auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein. Dieser lehnte mit Beschluß vom 30. November 1993, B 255/93-15, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit Beschluß vom 14. Februar 1994, B 255/93-17, antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde ist unzulässig. Mit der (vor der Abtretung erfolgten) Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer sein Beschwerderecht verbraucht (siehe den hg. Beschluß vom 8. Juli 1993, Zl. 93/18/0286, mit weiterem Judikaturhinweis).

Die Beschwerde war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Über die unter Zl. 93/18/0278 anhängige Beschwerde wird gesondert entschieden werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180086.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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