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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des R in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. Juli 1993, Zl. UVS-06/14/00283/93, betreffend Zurückweisung eines Einspruches in einer Strafsache nach dem Fremdengesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 3. Februar 1994 wurde der Beschwerdeführer - unter anderem - aufgefordert, eine weitere Ausfertigung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem mit Beschluß vom 30. November 1993, B 1639/93-3, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretenen Beschwerde für den Bundesminister für Inneres beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG).
Der Beschwerdeführer legte mit dem ergänzenden Schriftsatz vom 1. März 1994 als weitere Ausfertigung eine Ablichtung des Beschwerdeschriftsatzes vor, die jedoch nicht (auch nicht in Kopie) die Unterschrift des Beschwerdevertreters aufweist. Im Hinblick darauf ist die vorgelegte Ablichtung nicht als Ausfertigung des Beschwerdeschriftsatzes im Sinne des § 24 Abs. 1 VwGG anzusehen. Der Beschwerdeführer ist damit dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag in diesem Punkt nicht nachgekommen (siehe den hg. Beschluß vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0356).
Da auch eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages die Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG begründet (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 523 angeführte Judikatur), war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 leg. cit. einzustellen.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180034.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.11.2010