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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung einer Bestimmung einer Wasserleitungsordnung betreffend die Übertragung des Erhaltungsaufwandes hinsichtlich Erdarbeiten an den Anschlußnehmer wegen Widerspruchs zum Vlbg Güber die öffentliche Wasserversorgung durch die GemeindenSpruch
Der vierte Satz des §4 Abs5 der Verordnung der Gemeindevertretung von Hörbranz über die öffentliche Wasserversorgung (Wasserleitungsordnung) vom 9. Dezember 1982, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 10. bis zum 24. Dezember 1982, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit seinem auf Art58 Abs2 Vorarlberger Landesverfassung (iVm Art148 i B-VG) gestützten Antrag begehrt der Landesvolksanwalt von Vorarlberg, den vierten (also letzten) Satz des §4 Abs5 der Verordnung der Gemeindevertretung von Hörbranz über die öffentliche Wasserversorgung (Wasserleitungsordnung) vom 9. Dezember 1982, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 10. Dezember bis zum 24. Dezember 1982 (der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur Kenntnis gebracht mit Schreiben vom 10. Dezember 1982), gemäß Art139 B-VG als gesetzwidrig aufzuheben.
Der Landesvolksanwalt bringt vor, diese Verordnungsbestimmung widerspreche §5 Abs2 des Gesetzes vom 14. März 1929 über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden in Vorarlberg, LGBl. 26.
2. Die Vorarlberger Landesregierung hat im Verordnungsprüfungsverfahren mitgeteilt, sie mache von der Möglichkeit, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch.
Der Gemeinderat der Gemeinde Hörbranz führt aus, daß der Bestimmung die Überlegung zugrunde lag, daß häufig nach Herstellung des Hausanschlusses die Anschlußleitungen überbaut und befestigt würden, sodaß hiedurch unverhältnismäßig hohe Kosten bei Wiederherstellungsarbeiten entstünden. Im vom Volksanwalt vertretenen Fall hätten die verrechneten Grabarbeiten ca. S 2.400,-- ausgemacht. Die Gemeinde beabsichtige ohnedies, die betreffende Verordnungsbestimmung zu ändern, doch könne vor Änderung der Wasserleitungsordnung im Einzelfall keine Ausnahme gewährt werden.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Antrag ist zulässig (Art58 Abs2 Vbg. Landesverfassung und Art148 i B-VG).
2. §4 Abs5 der vom Landesvolksanwalt bekämpften Wasserleitungsordnung hat folgenden Wortlaut (der bekämpfte Satz ist hervorgehoben):
"§4
(5) Die Anschlußleitung geht mit Ihrer Fertigstellung in das Eigentum der Gemeinde über. Sie ist von der Gemeinde zu erhalten und zu warten. Die Erhaltung der Anschlußleitung durch die Gemeinde betrifft nur die Wasserleitungsrohre. Die erforderlichen Erdarbeiten und die damit zusammenhängenden Nebenarbeiten werden vom Anschlußnehmer getragen."
3. Nach §6 des Vorarlberger Gesetzes über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden, LGBl. 26/1929, sind die näheren Bestimmungen über die Durchführung des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage, die Herstellung der Anschluß- und Hausleitungen, den Wasserbezug und alle sonstigen für die Errichtung und den Betrieb der Wasserversorgungsanlage maßgebenden Umstände von der Gemeindevertretung zu erlassen (Wasserleitungsordnung).
Nach §5 Abs1 leg.cit. sind sämtliche Anschlußleitungen bis zu der allenfalls in der Wasserleitungsordnung näher zu bezeichnenden Stelle Eigentum der Gemeinde oder des Wasserwerkes oder sind nach Fertigstellung in ihr Eigentum abzutreten.
§5 Abs2 leg.cit. hat folgenden Wortlaut:
"Die Gemeinde ist verpflichtet, die gesamte Wasserversorgungsanlage samt den Anschlußleitungen in gutem Zustand zu erhalten und etwaige Gebrechen raschestens zu beheben. Die Instandhaltung der Hausleitungen obliegt dem Eigentümer der anschlußpflichtigen Liegenschaft."
4. Der Landesvolksanwalt meint, die von ihm bekämpfte Bestimmung sei wegen Widerspruchs zu §5 Abs2 leg.cit. gesetzwidrig.
Dies trifft zu:
Aus §5 Abs2 geht eindeutig hervor, daß nur die Instandhaltung der Hausleitungen dem Eigentümer der anschlußpflichtigen Liegenschaft obliegt, nicht aber die Erhaltung der sonstigen Wasserversorgungsanlage einschließlich der Anschlußleitungen.
Dem widerspricht die vom Landesvolksanwalt bekämpfte Verordnungsbestimmung, indem sie den Erhaltungsaufwand, soweit er die Erdarbeiten und die damit zusammenhängenden Nebenarbeiten betrifft, dem Anschlußnehmer überträgt. Auch wenn diese Gesetzesbestimmung - wie der Landesvolksanwalt meint - es erlauben würde, einen über das übliche Ausmaß hinausgehenden Erhaltungsaufwand, der vom Hauseigentümer verursacht wird, zu überwälzen, erlaubt das Gesetz keinesfalls die Überwälzung des Aufwandes für typischerweise bei der Reparatur von Wasserleitungen erforderliche Leistungen, wie die Erdarbeiten.
III. Der letzte Satz des §4 Abs5 der Wasserleitungsordnung Hörbranz ist daher wegen Widerspruchs zu §5 Abs2 des Gesetzes über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden in Vorarlberg, LGBl. 26/1929, als gesetzwidrig aufzuheben.
Die Verpflichtung zur Kundmachung der Aufhebung stützt sich auf Art139 Abs5 B-VG.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Wasserversorgung, Erhaltungsaufwand WasserversorgungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:V555.1990Dokumentnummer
JFT_10088988_90V00555_00