Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des G in P gegen die Bundespolizeidirektion Wien betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich eines Antrages auf Ausstellung eines Personalausweises, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der beim Verwaltungsgerichtshof am 15. November 1993 eingelangten Beschwerde machte der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend, weil es die Bundespolizeidirektion Wien (die belangte Behörde) verabsäumt habe, über seinen Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises zu entscheiden.
Gemäß § 27 erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
§ 73 Abs. 2 AVG sieht vor, daß auf schriftlichen Antrag der Partei, der innerhalb der sechsmonatigen Frist des Abs. 1 der Bescheid nicht zugestellt wurde, die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht.
Eine Säumnisbeschwerde kann daher im Anwendungsbereich des AVG zulässigerweise erst dann erhoben werden, wenn auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und die oberste Behörde, auf die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, ihre Entscheidungspflicht verletzt haben.
Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde i.S. des § 73 Abs. 2 AVG gegenüber einer für die Ausstellung eines Personalausweises zuständigen Bundespolizeibehörde (§ 19 Abs. 5 Paßgesetz 1992) ist die Sicherheitsdirektion; oberste in dieser Angelegenheit nach § 73 Abs. 2 AVG anrufbare Behörde ist der Bundesminister für Inneres.
Da der Beschwerdeführer - unter Zugrundelegung seines Vorbringens - die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien nicht angerufen hat, sind die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht gegeben.
Nach dem Gesagten war die vorliegende Säumnisbeschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180536.X00Im RIS seit
20.11.2000