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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AufG 1992 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. September 1993, Zl. SICH 07-10.707, betreffend Sichtvermerk, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen, vom 30. Juni 1993 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ab.
Über die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Nach § 7 Abs. 1 FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist. Der Sichtvermerk kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Ergibt sich aus den Umständen des Falles, daß der Antragsteller für den Aufenthalt eine Bewilligung gemäß den §§ 1 und 6 des Bundesgesetzes, mit dem der Aufenthalt von Fremden in Österreich geregelt wird (Aufenthaltsgesetz), BGBl. Nr. 466/1992, benötigt, so darf zufolge des § 7 Abs. 7 FrG dem Fremden kein Sichtvermerk nach diesem Bundesgesetz erteilt werden. Das Anbringen ist als Antrag gemäß § 6 des Aufenthaltsgesetzes unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten, der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen.
Nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde hat sich der Beschwerdeführer seit 14. Oktober 1991 bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides am 30. September 1993, sohin bereits im Kalenderjahr 1993 länger als sechs Monate, tatsächlich in Österreich aufgehalten. Dies führt im Grunde des § 1 Abs. 2 Z. 1 des - am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen - Aufenthaltsgesetzes zur Annahme, daß der Beschwerdeführer einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich zu begründen beabsichtigte. Er benötigte daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, das ist der 30. September 1993 als der Zeitpunkt der Bescheidzustellung, eine Bewilligung gemäß §§ 1 und 6 des Aufenthaltsgesetzes, weshalb ihm gemäß § 7 Abs. 7 FrG ein Sichtvermerk nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt werden durfte. Die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Sichtvermerkes - nunmehr als Antrag gemäß § 6 des Aufenthaltsgesetzes - war mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes auf die im § 6 Abs. 4 leg. cit. genannte Behörde übergegangen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0351).
Der angefochtene Bescheid war - ohne Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen - wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens erfolgte, weil der Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand nur einmal und nicht, wie der Beschwerdeführer offenbar meint, für jeden einzelnen Schriftsatz zuzuerkennen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180539.X00Im RIS seit
02.05.2001