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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der RAO und des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes betreffend die Verlängerung der erforderlichen Verwendungszeit eines Rechtsanwaltsanwärters sowie Übergangsbestimmungen; Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides über die (Un-)Zulässigkeit der Eintragung in die Liste der RechtsanwälteSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Der Antragsteller ist Rechtsanwaltsanwärter. Er hatte mit Schriftsatz vom 24. August 1988 die Anträge gestellt, den ersten Satz des §2 Abs2 RAO, die Worte "und bis spätestens 1. Jänner 1987 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen worden sind" im Abs3 des ArtVI sowie den Abs4 des ArtVI des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes - RAPG, BGBl. 556/1985, idF des Bundesgesetzes BGBl. 163/1987 (im folgenden: RAPG), als verfassungswidrig aufzuheben. Angriffspunkt seiner damaligen Bemühungen war die Aufhebung von Regelungen über die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung.
Diese Anträge hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 28. September 1989, G195,196/88, zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Anfechtung des ersten Satzes des §2 Abs2 RAO wurde mit der fehlenden aktuellen Betroffenheit des Antragstellers begründet, jene der übrigen Gesetzesstellen damit, daß dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg der Rechtsverfolgung insoferne offenstehe, als er um die Zulassung zur "Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen" ansuchen, gegen den hierüber letztinstanzlich ergehenden Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben und auf diesem Wege seine Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen geltend machen könne.
II. 1. Mit den nunmehrigen - als Beschwerde bezeichneten, aber - auf Art140 B-VG gestützten Anträgen an den Verfassungsgerichtshof vom 23. Jänner 1991 begehrt Dr. H M, §2 Abs2 der RAO und in ArtVI Abs3 des RAPG die Worte "und bis spätestens 1. Jänner 1987 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen worden sind", in eventu diese Worte sowie die Worte "sofern sie bis spätestens 1. Jänner 1992 die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erwirken", als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Bei den angefochtenen Bestimmungen handelt es sich um eine Neufassung des §2 RAO und um Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Neuregelung der Rechtsanwaltsprüfung. Die maßgeblichen Bestimmungen der alten und neuen Rechtslage - die bekämpften Gesetzesstellen sind hervorgehoben (das Eventualbegehren ist zusätzlich in eckige Klammern gesetzt) - haben folgenden Wortlaut:
§2 Abs1 und 2 der RAO idF des BG BGBl. 570/1973 lautete:
"Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht und bei einem Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann außerdem in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bestehen. Die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur ist der bei einem Rechtsanwalt gleichzuhalten.
Die praktische Verwendung im Sinn des Abs1 hat 5 Jahre zu dauern. Hiervon sind im Inland mindestens 9 Monate bei Gericht und 3 Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen."
Durch ArtII Z2 des RAPG und ArtII Z2 des BG BGBl. 474/1990 (in Kraft getreten laut seinem ArtV Z1 mit dem 1. Jänner 1991) wurden diese Bestimmungen wie folgt geändert:
"Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht und bei einem Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann außerdem in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bestehen. Die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur ist der bei einem Rechtsanwalt gleichzuhalten. Die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Die praktische Verwendung im Sinn des Abs1 hat sieben Jahre zu dauern. Hievon sind im Inland mindestens neun Monate bei Gericht und mindestens fünf Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen. Hat ein Rechtsanwaltsanwärter an einer inländischen Universität den akademischen Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften erlangt, so beträgt der im ersten Satz genannte Zeitraum sechs Jahre und der bei einem Rechtsanwalt zu verbringende Zeitraum vier Jahre."
ArtVI RAPG ordnet des weiteren an, daß diese Bestimmungen mit 1. Jänner 1986 in Kraft treten und sieht folgende Übergangsbestimmungen für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte vor:
"(3) Für Rechtsanwaltsanwärter, die vor dem 1. Jänner 1986 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen waren, es in diesem Zeitpunkt sind oder die praktische Verwendung bei Gericht begonnen haben und bis spätestens 1. Jänner 1987 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen worden sind, gelten, (sofern sie bis spätestens 1. Jänner 1992 die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erwirken), hinsichtlich der Dauer der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen praktischen Verwendung die bisherigen Bestimmungen."
3. Der Antragsteller bringt zum Nachweis der Prozeßvoraussetzungen vor, er habe nach Abschluß seines Studiums an der Universität Innsbruck seine Gerichtspraxis zunächst vom 1. Februar 1985 bis 30. September 1985 und - nach Absolvierung des Zivildienstes (vom 1. Oktober 1985 bis 31. Mai 1986) - vom 1. Juni 1986 bis 31. März 1987 (mithin in der Gesamtdauer von 18 Monaten) absolviert. Seit dem 1. Juli 1987 sei er als Rechtsanwaltsanwärter bei der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer ohne Unterbrechung eingetragen und habe beide Teilprüfungen nach dem RAPG, die zweite am 17. Dezember 1990, erfolgreich abgelegt. Demnach habe er bereits eine mehr als fünfjährige Gerichts- und Rechtsanwaltspraxis absolviert und die Rechtsanwaltsprüfung abgelegt.
Die bekämpften Gesetzesbestimmungen seien für den Antragsteller ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder Erlassung eines Bescheides wirksam geworden, und es erfolge durch diese ein unmittelbarer Eingriff in seine Rechtssphäre.
Ein anderer zumutbarer Weg, Rechtsschutz gegen die verfassungswidrigen Normen zu erlangen, stehe ihm nicht zur Verfügung. Insbesondere sei es ihm nicht zumutbar, einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zu stellen, da von vorneherein auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage feststehe, daß ein solcher Antrag unter Berufung auf eben diese Bestimmungen abgewiesen werden würde. Schließlich sei auch zu erwarten, daß er bis zur Ausschöpfung des Instanzenzuges auch die sechs- bzw. siebenjährige Praxiszeit vollendet haben würde. Die Auffassung, daß ihm kein anderer zumutbarer Weg zur Rechtsverfolgung offenstehe, wird vom Antragsteller unter Zitierung von Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Antragslegitimation und unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 11.196/1986 zum rechtsstaatlichen Bauprinzip der Bundesverfassung und zum Erfordernis faktischer Effizienz der Rechtsschutzeinrichtungen für den Rechtsschutzwerber näher dargetan.
Sodann werden die gegen die angegriffenen Regelungen bestehenden Bedenken im einzelnen dargelegt.
4. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Anträge stellt, der Verfassungsgerichtshof wolle den Gesetzesprüfungsantrag wegen mangelnder Antragslegitimation zurückweisen, in eventu aussprechen, daß die bekämpften Gesetzesstellen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden und für den Fall der Aufhebung gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr bestimmen, um die allenfalls erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen.
4.1.1. Hinsichtlich der Antragslegitimation verweist die Bundesregierung auf den - unter I. erwähnten - zurückweisenden Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 1989, G195,196/88, und leitet bezüglich der angefochtenen Worte "und bis spätestens 1. Jänner 1987 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen worden sind" in ArtVI Abs3 RAPG aus dem Umstand, daß diesbezüglich keine neuen Argumente vorgebracht würden, das Vorliegen entschiedener Sache und daraus die Unzulässigkeit dieses Antrages ab.
4.1.2. In dieser Äußerung wird zugestanden, daß der Antragsteller im Falle der Aufhebung des §2 Abs2 RAO idF des ArtII RAPG (und des ArtII Z2 des BG BGBl. 474/1990) für den Fall des Wiederinkrafttretens dieser Bestimmung idF des BG BGBl. 570/1973 gemäß Art140 Art6 B-VG die für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erforderliche Dauer der praktischen Verwendung erfüllen würde. Nach §5 RAO müsse aber neben der Zurücklegung der gemäß §2 Abs2 leg.cit. erforderlichen Praxiszeit sowie der Ablegung der gemäß §2 RAPG erforderlichen Prüfung für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte auch die Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers gegeben sein; diese Voraussetzung sei im Eintragungsverfahren noch zu prüfen. Der Antragsteller könne daher nicht behaupten, von der bekämpften Gesetzesstelle aktuell in seinem Recht auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte verletzt zu sein.
4.1.3. Selbst wenn man aber die aktuelle Betroffenheit des Antragstellers bejahe, sei der Individualantrag deshalb nicht zulässig, weil dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung stehe, die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der von ihm bekämpften Gesetzesstellen zu bewirken. Ebenso wie der Verfassungsgerichtshof im - schon zitierten - Beschluß vom 28. September 1989, G195,196/88, ausgesprochen habe, der Antragsteller könnte um Zulassung zur "Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen" ansuchen, gegen den hierüber ergehenden letztinstanzlichen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben und auf diesem Wege seine Bedenken gegen die angefochtenen Gesetzesbestimmungen geltend machen, könnte der Antragsteller auch vorliegendenfalls seine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach den bisherigen Bestimmungen beantragen und nach Durchlaufen des Instanzenzuges ein Gesetzesprüfungsverfahren auslösen.
4.2. In der Sache verteidigt die Bundesregierung in ihrer Äußerung im einzelnen die bekämpften gesetzlichen Regelungen.
5. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat von der ihm gebotenen Möglichkeit der Erstattung einer Äußerung Gebrauch gemacht und verneint die Legitimation des Antragstellers mit der Begründung, daß ihm einerseits ein anderer zumutbarer Weg zur Rechtsverfolgung über eine bescheidmäßige Erledigung seines Antrages auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte offenstehe, wobei die zuständige Rechtsanwaltskammer entgegen dem Antragsvorbringen bei dieser Erledigung keineswegs absichtlich die Angelegenheit verschleppen würde, und daß andererseits ein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers deshalb nicht vorliege, weil eine solche bescheidmäßige Erledigung nicht vorliege.
Die angegriffenen Regelungen werden vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet.
6. Der Antragsteller erstattete unter dem 13. Juni 1991 eine Replik, in welcher er den Äußerungen der Bundesregierung und des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages im einzelnen entgegentritt, sein im ursprünglichen Antrag enthaltenes Vorbringen bekräftigt und hinsichtlich der von der Bundesregierung relevierten Vertrauenswürdigkeit eine Bestätigung des Ausschusses der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 8. Mai 1991 vorlegte, wonach hinsichtlich seiner Person ein Verweigerungsgrund im Sinne des §5 Abs2 RAO für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht vorliege.
III. Der Antrag ist zur Gänze unzulässig.
1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 10.511/1985, 11.726/1988).
2.1. Es mag zwar sein, daß §2 Abs2 RAO für den Antragsteller tatsächlich ohne Erlassung eines Bescheides insoferne wirksam geworden ist, als er seiner Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte entgegensteht. Dieser Eingriff ist durch das Gesetz eindeutig bestimmt und beeinträchtigt die Interessen des Antragstellers nicht nur potentiell, sondern aktuell.
2.2. Gleiches gilt auch für die angegriffenen Wortfolgen in ArtVI Abs3 RAPG. Der Antragsteller ist durch sie insoferne unmittelbar und aktuell - negativ - betroffen, als er zwar vor dem 1. Jänner 1986 die praktische Verwendung bei Gericht begonnen hatte, jedoch gerade nicht bis spätestens 1. Jänner 1987 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen worden ist. Denn für den Fall einer anderen, von der gewählten nur wenige Monate abweichenden Fristenfestlegung stünde einer Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nichts entgegen. Im Zeitpunkt der Stellung dieses Gesetzesprüfungsantrages konnte der Antragsteller schon eine mehr als fünfjährige praktische Verwendung und die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung nachweisen, sodaß von seiner aktuellen Betroffenheit hinsichtlich der primär bekämpften Wortfolge auszugehen ist.
2.3. Hinsichtlich der eventualiter bekämpften Wortfolge ist der Verfassungsgerichtshof der Meinung, daß sie mit der primär angegriffenen Wortfolge des ArtVI Abs3 RAPG deshalb in einem untrennbaren sachlichen Zusammenhang steht, weil die dort jeweils festgelegten Fristen von den Intentionen des Gesetzgebers her aufeinander abgestimmt sind. Der allfällige Wegfall der einen bzw. die Aufrechterhaltung der anderen Frist würde zu einem disparaten, den Intentionen des Gesetzgebers offensichtlich widerstreitenden Ergebnis führen.
Darüber hinaus kann aber die aktuelle Betroffenheit des Antragstellers auch in dieser Beziehung nicht verneint werden, ist es doch im Hinblick auf die in dieser Beziehung eindeutige Rechtslage völlig unmöglich, dem Erfordernis der Eintragung bis spätestens 1. Jänner 1992 in die Liste der Rechtsanwälte zu entsprechen.
2.4. Aber selbst bei Bejahung der aktuellen Beeinträchtigung steht dem Antragsteller, wie die Bundesregierung und der Österreichische Rechtsanwaltskammertag zutreffend dartun, ein anderer zumutbarer Weg zur Wahrung seiner Rechte offen. Er könnte nämlich um Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte gemäß §5 RAO ansuchen und gegen den hierüber ergehenden letztinstanzlichen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben und auf diesem Wege seine Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen geltend machen. Dieser Weg brächte für den Antragsteller nach Lage der Verhältnisse keine außerordentliche Härte mit sich, ist ihm also zumutbar (vgl. dazu die Entscheidungen VfSlg. 8156/1977, 8212/1977 und 8396/1978, welche die Antragslegitimation wegen Unzumutbarkeit bzw. besonderer Härte bejahen). Es gibt insbesondere auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich das Administrativverfahren bis zum Ende seiner Ausbildungszeit hinziehen würde. Auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer dabei im Administrativverfahren keine Aussicht auf Erfolg hat, bedeutet keineswegs, daß ihm dieser Weg deshalb unzumutbar wäre (vgl. VfSlg. 8978/1980, 9170/1981, 9285/1981, 9394/1982, 11.348/1987, VfGH 28.9.1989, G195,196/88).
Die Anfechtungen sind daher insgesamt unzulässig.
3. Die Anträge sind daher zur Gänze zurückzuweisen.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte, Übergangsbestimmung, Rechtsanwälte AusbildungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:G80.1991Dokumentnummer
JFT_10088988_91G00080_00