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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 24. November 1993, Zl. Fr 2596/93, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 24. November 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Ghana, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 6 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, die Ausweisung verfügt.
Der Beschwerdeführer sei am 19. September 1993 unter Umgehung der Grenzkontrolle aus Slowenien kommend in Österreich eingereist. Sein am 22. September 1993 gestellter Asylantrag sei vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 5. Oktober 1993 -unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung - abgewiesen worden. Da der Beschwerdeführer nicht direkt aus dem Verfolgerstaat gekommen sei, habe er keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991. Das Fremdengesetz sei daher auf den Beschwerdeführer anwendbar. Der rechtskräftige Abschluß des Asylverfahrens sei für die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde nicht erforderlich. Da der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach seiner illegalen Einreise betreten worden sei, seien die Tatbestandsmerkmale des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG erfüllt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
II
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG können Fremde im Interesse der öffentlichen Ordnung mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie unter Mißachtung der Bestimmungen des 2. Teiles oder unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen einem Monat betreten werden.
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet weder seine Einreise nach Österreich unter Umgehung der Grenzkontrolle noch, daß er innerhalb eines Monats betreten worden sei. Gleichwohl hält er § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG für "rechtsirrig herangezogen", weil er Slowenien, wo er sich ganz kurz aufgehalten habe, "als sicheres Drittland nicht erkennen konnte".
2.2. Mit diesem Vorbringen legt der Beschwerdeführer dem bekämpften Bescheid eine Argumentation zugrunde, die er tatsächlich nicht enthält. Die belangte Behörde hat für die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 zukommt, nicht wesentlich darauf abgestellt, ob er in Slowenien vor Verfolgung sicher gewesen sei, sondern darauf, daß er aus diesem Staat, somit nicht direkt aus dem "Verfolgerstaat" (Ghana), in das Bundesgebiet eingereist sei, und auf dem Boden dieses maßgeblichen Sachverhaltes die besagte Rechtsfrage verneint. Diese Beurteilung hat die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/18/0575, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
3. Wenn der Beschwerdeführer ins Treffen führt, er habe inzwischen eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, bei der er Unterkunft gefunden habe und die ihm auch eine Beschäftigung verschaffen werde, so ist ihm - abgesehen von der Unbeachtlichkeit dieses Vorbringens im Grunde des § 41 Abs. 1 VwGG - entgegenzuhalten, daß bei Anwendung des § 17 Abs. 2 FrG - im Gegensatz zu Abs. 1 leg. cit. - die privaten und familiären Verhältnisse des Fremden außer Betracht zu bleiben haben.
4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180097.X00Im RIS seit
20.11.2000