TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/24 94/19/0824

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
27/01 Rechtsanwälte;

Norm

ABGB §916;
BeitragsO RAK Wr 1993 §1 Z2;
RAO 1868 §15 Abs4;
RAO 1868 §21b;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Dr. HJ, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 30. November 1993, Zl. M 04/00 93/115 R103680, betreffend Kammerbeitrag (Zuschlag zur Kanzleiabgabe), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit - als Bescheid zu wertendem - Beschluß des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 30. November 1993 wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Abteilung 1 des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 19. Oktober 1993, betreffend Vorschreibung des Zuschlages zur Kanzleiabgabe keine Folge gegeben. Hiezu wurde ausgeführt, daß dem Beschwerdeführer für das 4. Quartal 1993 der Zuschlag zur Kanzleiabgabe für den bei ihm beschäftigten Rechtsanwaltsanwärter Dr. FJ vorgeschrieben worden sei. In seiner Vorstellung habe der Beschwerdeführer "die Beschäftigung" des Dr. FJ in seiner Kanzlei bestritten. Tatsache sei, daß ihm Jahre 1987 für den emeritierten Rechtsanwalt Dr. FJ eine Legitimationsurkunde ausgestellt worden und dieser seither in der Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen sei. Solange diese Eintragung währe, sei auch der Zuschlag zur Kanzleiabgabe vorzuschreiben, und zwar ungeachtet der Art und Intensität seiner Tätigkeit in der Kanzlei des Beschwerdeführers.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht, "nicht mit zusätzlichen Beitragszuschlägen/Beiträgen für beschäftigte Rechtsanwaltswärter belastet zu werden", wenn er "tatsächlich keine Rechtsanwaltsanwärter beschäftige" verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie einer Rechtswidrigkeit dessen Inhaltes im wesentlichen vor, die belangte Behörde gehe aktenwidrig, "wenngleich unerheblich" davon aus, daß Dr. FJ emeritierter Rechtsanwalt sei. Dr. FJ sei niemals Rechtsanwalt gewesen, und strebe auch die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nicht an. Es liege daher kein Ausbildungsverhältnis vor. Es handle sich vielmehr um den Vater des Beschwerdeführers, der sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der, von der Rechtsanwaltskammer Wien vor einigen Jahren antragsgemäß ausgestellten Legitimationsurkunde erfülle und der für den Beschwerdeführer gelegentlich aufgrund des familiären Naheverhältnisses Erledigungen im Umfang der ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten tätige. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, Dr. FJ sei bei ihm nicht beschäftigt, nicht auseinandergesetzt. Mit "beschäftigt" im Sinne der Beitragsordnung könne nämlich nur das Vorliegen eines "vertraglichen rechtsgeschäftlichen Verhältnisses mit wechselseitigen Rechten und Pflichten angesehen werden, in der Regel somit wohl eines arbeitsrechtlichen Angestelltenverhältnisses". Im Widerspruch zur Beitragsordnung habe die belangte Behörde die Vorschreibung des Beitragszuschlages allerdings nicht an die Beschäftigung eines Rechtsanwaltsanwärters beim Beschwerdeführer geknüpft, sondern ausschließlich an die Eintragung des Dr. FJ in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:

Gemäß § 1 Z. 2 der von der Rechtsanwaltskammer Wien beschlossenen Beitragsordnung 1993 hat jeder Rechtsanwalt, der einen Rechtsanwaltsanwärter beschäftigt, für jedes begonnene Jahresviertel, während welchem das Ausbildungsverhältnis zu einem Rechtsanwaltsanwärter aufrecht besteht, einen Zuschlag zur Kanzleiabgabe zu entrichten.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß über seinen Antrag für Dr. FJ eine Legitimationsurkunde ausgestellt wurde und dieser für ihn im Rahmen der ihm damit eingeräumten Möglichkeiten - wenn auch nur gelegentlich - Erledigungen tätigt. Im Hinblick auf diesen Antrag kann aber, da gemäß § 15 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung nur für bei einem Rechtsanwalt in Verwendung stehende Rechtsanwaltsanwärter Legitimationsurkunden auszustellen sind, der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, daß Dr. FJ beim Beschwerdeführer als Rechtsanwaltsanwärter in Verwendung steht, zumal der Beschwerdeführer auch nicht behauptet hat, gemäß § 30 Abs. 2 RAO eine Beendigung dieser Verwendung angezeigt zu haben. Daran, daß die Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters schon begrifflich nichts Anderes als ein Ausbildungsverhältnis sein kann (vgl. z.B. § 21b RAO), vermag auch eine allenfalls gegenteilige Absicht des Rechtsanwaltes oder des Rechtsanwaltsanwärters nichts zu ändern. Sollte es sich aber um ein Scheingeschäft im Sinne des § 916 ABGB handeln, so kann dies der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil dies der belangten Behörde gemäß § 916 Abs. 2 ABGB nicht entgegengesetzt werden könnte.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er "beschäftige" Dr. FJ nicht, ist schließlich entgegenzuhalten, daß selbst bei Zugrundelegung der von ihm selbst angebotenen Definition der "Beschäftigung", die "gelegentlichen Erledigungen" die Dr. J für ihn tätigt, zwanglos unter diesen Begriff subsumiert werden können.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, da die Behörde auch bei einem allenfalls unterlaufenen Verfahrensmangel zu keinem anderen Bescheid hätte gelangen können und der Beschwerdeführer im übrigen die gerügte Aktenwidrigkeit selbst als "unerheblich" bezeichnet.

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190824.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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