TE Vfgh Beschluss 1991/10/12 V61/91

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Veröffentlicht am 12.10.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Tir RaumOG §16 Abs5

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen eines Flächenwidmungsplanes mangels Legitimation im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes infolge Rechtswirksamwerden einer Änderung der Widmung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. 779 und 572, KG Schwaz (Tirol). Die Antragstellerin begehrt gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG, den Flächenwidmungsplan betreffend die Widmung dieser Grundstücke als gesetzwidrig aufzuheben.

Im Antrag wird ausgeführt, die angefochtene Widmung (Sonderfläche im Bauland-Grünanlage) greife unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragstellerin ein, weil sie bewirke, daß der Antragstellerin die Errichtung von Wohn- oder Geschäftshäusern auf diesen Grundstücken nicht möglich sei. Ein anderer zumutbarer Weg, die behauptete Gesetzwidrigkeit der Verordnung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, stehe der Antragstellerin nicht zur Verfügung.

Die Antragstellerin habe mit Schreiben vom 3. April 1990 beantragt, die Widmung Sonderfläche im Bauland-Grünanlage ihrer Grundstücke gemäß §16 Abs5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes, LGBl. 4/1984 (TROG) aufzuheben, da seit der Widmung als Sonderfläche mehr als 10 Jahre vergangen seien, ohne daß die Grundstücke dem Zweck der Sonderwidmung zugeführt worden seien. Über diesen Antrag sei "bis heute" nicht entschieden worden. Zwar habe der Gemeinderat der Stadtgemeinde Schwaz am 3. Oktober 1990 im Bereich der hier maßgeblichen Liegenschaften eine Widmungsänderung von Sonderfläche im Bauland-Grünanlage in Hauptverkehrsfläche-Parkplatz vorgenommen; diese Umwidmung sei jedoch noch nicht rechtswirksam geworden. Die Antragstellerin wünsche für ihre Grundstücke hingegen die Widmung "Bauland-, Gewerbe- und Industriegebiet, in eventu Bauland-Wohngebiet".

2. Die Tiroler Landesregierung teilte in ihrer Äußerung mit, der Gemeinderat der Stadtgemeinde Schwaz habe die bekämpfte Widmung inzwischen aufgehoben und eine - näher bezeichnete - andere Widmung beschlossen. Eine Entscheidung der Landesregierung über die Genehmigung dieser Verordnung gemäß §26 TROG sei noch nicht erfolgt.

3. Mit Schreiben vom 30. September 1991 teilte die Tiroler Landesregierung weiters mit, die sowohl von der Antragstellerin als auch von der Landesregierung apostrophierte Änderung der Widmung der vom vorliegenden Antrag erfaßten Grundstücke sei inzwischen in Rechtswirksamkeit getreten (Genehmigungsbescheid der Landesregierung vom 23. Juli 1991, Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses über die Planänderung in der Zeit vom

6. bis 21. August 1991).

4. Nach Art139 Abs1 B-VG bildet es eine Voraussetzung des sogenannten Individualantrages auf Verordnungsprüfung, daß die Verordnung - ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides - für die anfechtende Person wirksam geworden ist; Voraussetzung der Antragslegitimation ist aber weiters, daß die bekämpfte Verordnung für den Einschreiter auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wirksam ist. Wie bereits dargelegt, gehört die angefochtene Verordnung nicht mehr dem Rechtsbestand an. Jene Rechtswirkungen, durch welche sich die antragstellende Verlassenschaft beschwert erachtet (keine Aufhebung der bekämpften Widmung, obwohl die Voraussetzungen des §16 Abs5 Tiroler Raumordnungsgesetz vorlägen), sind hiemit weggefallen.

Da die geltend gemachte Betroffenheit nach Lage des Falles nicht mehr gegeben ist, fehlt der Antragstellerin die nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Legitimation zur Anfechtung (s. die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, zB VfSlg. 9868/1983, 11808/1988 sowie VfGH 3.10.1989 G227/88 und 28.6.1990 V109/89).

5. Der Antrag ist daher mangels Legitimation der Antragstellerin gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V61.1991

Dokumentnummer

JFT_10088988_91V00061_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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