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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FinStrG §74 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, in der Beschwerdesache des G in L, gegen den Bescheid des Amtsvorstehers des Hauptzollamtes Linz vom 27. Jänner 1994, Zl. 726/1993-Str/KC, betreffend Ablehnung eines Organwalters wegen Befangenheit, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer behauptet, das Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz würde gegen ihn Erhebungen wegen des Verdachtes der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2 FinStrG durchführen. Mit Schreiben vom 12. Jänner 1994 habe er den Sachbearbeiter in der gegenständlichen Angelegenheit, Dr. K, wegen Befangenheit im Sinne des § 72 Abs. 1 lit. e FinStrG abgelehnt, weil das Verhalten des Sachbearbeiters Dr. K anläßlich einer am 3. Juni 1993 durchgeführten Hausdurchsuchung und seine Aussagen im Zuge der Ermittlungen sowie die Art und Weise der von ihm geführten Ermittlungen den ins Treffen geführten Befangenheitsgrund indizierten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 74 Abs. 2 FinStrG den Ablehnungsantrag als unbegründet ab.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht auf Durchführung von gegen seine Person gerichtete Amtshandlungen nach dem Finanzstrafgesetz durch unbefangene Organwalter und in seinem Recht auf Ablehnung eines befangenen Organwalters verletzt.
Dem Beschwerdeführer ist folgendes entgegenzuhalten:
Nach § 74 Abs. 3 FinStrG ist gegen die gemäß Abs. 1 und 2 über die Ablehnung ergehenden Entscheidungen ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Dies bedeutet, daß Bescheide betreffend die Ablehnung von Organen der Finanzstrafbehörde nicht selbständig bekämpft werden können. Derartige Bescheide können nur mit einem Rechtsmittel gegen jenen Bescheid bekämpft werden, mit dem die Sache selbst erledigt wird. Sache ist im vorliegenden Fall die Frage, ob der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 35 Abs. 2 FinStrG verwirklicht hat. Diesbezüglich ist nach den Behauptungen des Beschwerdeführers bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht einmal eine erstinstanzliche Entscheidung ergangen.
Die Beschwerde war daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (siehe hg. Beschlüsse vom 23. April 1992, Zl. 92/15/0050, und vom 25. Mai 1992, Zl. 92/15/0081).
Mit der Zurückweisung der Beschwerde erübrigt sich eine Erledigung des Antrages, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160023.X00Im RIS seit
20.11.2000