TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/24 92/18/0209

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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Index

L70159 Arbeitsruhe Wochenende Wien;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

ARG 1984 §12 Abs1;
ARG 1984 §3 Abs1;
ARGV Wr 1986;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in H, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. April 1992, Zl. VII/2a-V-1008/87/2-92, betreffend Bestrafung wegen einer Übertretung des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (der belangten Behörde) vom 15. April 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als zur Vertretung nach außen Berufener einer näher bezeichneten Gesellschaft zu verantworten, daß ein namentlich genannter Arbeitnehmer dieser Gesellschaft in einer näher bezeichneten Filiale dieses Unternehmens in Wien am Sonntag, dem 14. Oktober 1990, in der Zeit von 09.00 bis 15.00 Uhr beschäftigt worden sei. Über den Beschwerdeführer wurde wegen der Übertretung des § 3 Abs. 1 ARG eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe die Rechtswidrigkeit des ihm angelasteten Verhaltens unter Hinweis auf Punkt II Z. 7 lit. b der Anlage zur Wiener Arbeitsruhegesetz-Verordnung bestritten. Nach dieser Bestimmung sei die Beschäftigung von Arbeitnehmern während der Wochenend- und Feiertagsruhe zulässig, soweit es sich um den nicht in Verbindung mit einer festen Betriebsstätte ausgeübten Straßenhandel mit Naturblumen von 09.00 bis 19.00 Uhr handle. Da nach der erwähnten Verordnung des Landeshauptmannes von Wien die Beschäftigung von Arbeitnehmern beim Straßenhandel mit Naturblumen nur dann gestattet gewesen wäre, wenn er nicht in Verbindung mit einer festen Betriebsstätte ausgeübt worden wäre, sei die Beschäftigung des Arbeitnehmers in der Filiale am Sonntag rechtswidrig gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

In der Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung seines Verhaltens nicht mehr wie im Verwaltungsstrafverfahren auf die genannte Bestimmung der Wiener Arbeitsruhegesetz-Verordnung, LGBl. Nr. 27/1986, sondern auf Punkt I Z. 2 lit. c sub. lit. bb der Anlage zu der gemäß § 12 Abs. 1 ARG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales BGBl. Nr. 149/1984.

Nach dieser Bestimmung dürfen während der Wochenend- und Feiertagsruhe in Betrieben der Bundesinnung der Gärtner und Blumenbinder Arbeitnehmer zur Betreuung der Kunden im Detailverkauf beschäftigt werden, und zwar an sechs Sonn- oder Feiertagen im Jahr und an Samstagen, die vor folgenden Festtagen liegen, bis 17.00 Uhr: Neujahr, Valentinstag, Ostern, Muttertag, Pfingsten, Allerheiligen (zwei Samstage vorher), Adventsonntag, Weihnachten.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsstrafverfahren kein Vorbringen erstattet, welches - seine Richtigkeit vorausgesetzt - die Beurteilung zugelassen hätte, daß sein Verhalten im Sinne der nunmehr angezogenen Verordnungsstelle erlaubt gewesen sei, insbesondere weil das Kontingent von sechs Sonntagen am 14. Oktober 1990 noch nicht ausgeschöpft gewesen sei. Die belangte Behörde hatte daher im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren keine Veranlassung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der in der Beschwerde erstmals angesprochenen Verordnungsstelle gegeben waren. Das in der Beschwerde erstattete Vorbringen erweist sich als im Grunde des § 41 VwGG unzulässige Neuerung.

Gegen die Richtigkeit der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Begründung führt die Beschwerde nichts ins Treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt diesbezüglich keine Bedenken.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992180209.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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