TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/24 92/18/0337

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

ARG 1984 §12 Abs1;
ARG 1984 §3 Abs1;
ARGV 1984;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in H, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. Juni 1992, Zl. VII/2a-V-1.008/88/1-92, betreffend Bestrafung wegen einer Übertretung des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 11. Juni 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft zu verantworten, daß ein namentlich genannter Arbeitnehmer dieser Gesellschaft in einer näher bezeichneten Filiale dieses Unternehmens in Wiener Neudorf am Sonntag, dem 14. Oktober 1990, in der Zeit von 08.00 bis 12.00 Uhr beschäftigt worden sei. Über den Beschwerdeführer wurde wegen einer Übertretung des § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz (ARG) eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe die Rechtswidrigkeit des ihm angelasteten Verhaltens unter Hinweis auf § 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich, LGBl. Nr. 7005/1-0, bestritten. Nach dieser Bestimmung sei in Betrieben der Handelsgärtner, Naturblumenbinder und Naturblumenhändler die Herstellung und der Verschleiß von Blumengebinden an Sonn- und Feiertagen zulässig. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers gehe jedoch ins Leere, weil das Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz (BZG) und die auf Grund dieses Gesetzes erlassene, vom Beschwerdeführer angesprochene Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich keine Bestimmungen über die Zulässigkeit der Beschäftigung von Arbeitnehmern während der Wochenendruhe enthielten. Eine Ausnahme im Sinne der gemäß § 12 Abs. 1 ARG ergangenen Verordnung BGBl. Nr. 149/1984 (ARG-VO), insbesondere gemäß Punkt I Z. 2 lit. c der Anlage dieser Verordnung liege nicht vor. Auch der Beschwerdeführer behaupte keine konkreten Umstände, welche die Beschäftigung des Arbeitnehmers als erlaubt erscheinen ließen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

In der Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung seines Verhaltens nicht mehr wie im Verwaltungsstrafverfahren auf die gemäß § 3 Abs. 1 BZG ergangene Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich, LGBl. Nr. 7005/1-0, sondern auf Punkt I Z. 2 lit. c sub. lit. bb der Anlage zu der gemäß § 12 Abs. 1 ARG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales BGBl. Nr. 149/1984.

Nach dieser Bestimmung dürfen während der Wochenend- und Feiertagsruhe in Betrieben der Bundesinnung der Gärtner und Blumenbinder Arbeitnehmer zur Betreuung der Kunden im Detailverkauf beschäftigt werden, und zwar an sechs Sonn- oder Feiertagen im Jahr und an Samstagen, die vor folgenden Festtagen liegen, bis 17.00 Uhr: Neujahr, Valentinstag, Ostern, Muttertag, Pfingsten, Allerheiligen (zwei Samstage vorher), Adventsonntag, Weihnachten.

Der Beschwerdeführer hat, worauf die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides zutreffend hinweist, im Verwaltungsstrafverfahren kein Vorbringen erstattet, welches - seine Richtigkeit vorausgesetzt - die Beurteilung zugelassen hätte, daß sein Verhalten im Sinne der nunmehr angezogenen Verordnungsstelle erlaubt gewesen sei, insbesondere weil das Kontingent von sechs Sonntagen am 14. Oktober 1990 noch nicht ausgeschöpft gewesen sei. Die belangte Behörde hatte daher im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren keine Veranlassung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde angesprochenen Verordnungsstelle gegeben waren. Das in der Beschwerde erstattete Vorbringen erweist sich als im Grunde des § 41 VwGG unzulässige Neuerung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/18/0209).

Gegen die Richtigkeit der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung, daß das BZG und die genannte Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich keine Bestimmungen über die Zulässigkeit der Beschäftigung von Arbeitnehmern während der Wochenendruhe enthalten, führt die Beschwerde nichts ins Treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt diesbezüglich keine Bedenken.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992180337.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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