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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in H, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 16. Juni 1992, Zl. Senat-KO-91-007, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten II und III wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.
Begründung
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Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 1992 wurde im Spruchpunkt I in Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers das Strafverfahren hinsichtlich des in Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erhobenen Tatvorwurfes gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt. Im Spruchpunkt II wurde in Ansehung der Punkte 2 und 4 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatumschreibung im Spruch neu gefaßt wurde. Im Spruchpunkt III wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Gegen diesen Bescheid - und zwar, wie den Beschwerdeausführungen zu entnehmen ist, nur gegen den Spruchpunkt II und damit den davon nicht trennbaren Spruchpunkt III - richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung maßgeblichen Einzelheiten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/18/0356, zugrunde gelegen ist. Aus den in diesem Erkenntnis, auf welches gemäß S 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, genannten Erwägungen war auch im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid (im bekämpften Umfang) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. An Stempelgebührenersatz konnten dem Beschwerdeführer nur S 450,-- (S 360,-- Eingabengebühr für die Beschwerde und S 90,-- Beilagengebühr für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zuerkannt werden.
W i e n , am 24. März 1994
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992180355.X00Im RIS seit
20.11.2000