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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
ARG 1984 §12 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in H, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. Juni 1992, Zl. VII/2a-V-1.008/89/2-92, betreffend Bestrafung wegen einer Übertretung des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung relevanten Einzelheiten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/18/0337, zugrundegelegen ist. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Erwägungen war auch im vorliegenden Beschwerdefall die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992180338.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013