TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/24 92/18/0338

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

ARG 1984 §12 Abs1;
ARG 1984 §3 Abs1;
ARGV 1984;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in H, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. Juni 1992, Zl. VII/2a-V-1.008/89/2-92, betreffend Bestrafung wegen einer Übertretung des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung relevanten Einzelheiten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/18/0337, zugrundegelegen ist. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Erwägungen war auch im vorliegenden Beschwerdefall die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992180338.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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