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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §17 Abs2Leitsatz
Keine Bedenken gegen den Anwaltszwang für die Einbringung von Beschwerden (vgl. VfSlg. 7564/1975, 7756/1976)Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit Bescheid vom 6. Juni 1991, Z6/369-1470/1991-Ko/P, wies die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau einen Antrag ab, mit dem der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis dieser Behörde vom 22. April 1991, Z6/369-1470-1991, begehrt hatte.
Die dagegen gerichtete Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg mit Bescheid vom 5. Juli 1991, Z UVS-5/14/1-1991, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, die am 27. August 1991 zur Post gegeben wurde und am 30. August 1991 beim Verfassungsgerichtshof einlangte. Die Beschwerde wurde nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht, der angefochtene Bescheid war nicht beigelegt.
Mit Verfügung vom 3. September 1991 forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer auf, innerhalb von vier Wochen die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen und den angefochtenen Bescheid anzuschließen. Er wurde auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, Verfahrenshilfe zu begehren, und ausdrücklich auf die Säumnisfolgen des §19 Abs3 VerfGG 1953 hingewiesen. Laut Rückschein wurde diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 6. September 1991 durch Ersatzzustellung (§16 ZustellG) an seine Gattin zugestellt, welche die Abgabestelle mitbewohnt. Die vierwöchige Frist zur Verbesserung der Beschwerde endete somit am 4. Oktober 1991 (zur Berechnung nach Wochen bezeichneter Fristen VfGH 16.6.1977 B145/77, 12.6.1981 B84/81, 1.3.1986 B209/85 und 26.2.1990 B1525/89; vgl. zur gleichen Rechtslage nach §32 Abs2 AVG Mannlicher/Quell I8 (1975) 228; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts (1987) Rz. 234 f; Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I (1987) 299).
Der Beschwerdeführer kam dem Mängelbehebungsauftrag mit einem Schriftsatz nach, der erst am 7. Oktober 1991 zur Post gegeben wurde. Der bevollmächtigte Anwalt führte aus, daß der Beschwerdeführer den genauen Tag der Zustellung (des Verbesserungsauftrages) nicht habe angeben können, daß aber das Schreiben erstmals am Freitag, dem 6. September 1991, der örtlichen Post zur weiteren Beförderung übergeben worden sei und daß daher die Zustellung für Montag, den 9. September 1991, angenommen werde.
Mit diesen Ausführungen wird die Beurkundung auf dem Rückschein nicht bestritten, sondern es wird an eine unbestrittene Tatsache - die Übergabe des Schriftstücks an die Post - eine falsche Vermutung geknüpft.
Da der Beschwerdeführer den Mangel der formellen Erfordernisse nicht rechtzeitig, nämlich innerhalb der ihm gesetzten vierwöchigen Frist, verbessert hatte, war die Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels der formellen Erfordernisse zurückzuweisen. Die Bedenken gegen §17 Abs2 VerfGG 1953 (Anwaltszwang für die Einbringung von Beschwerden), die der Beschwerdeführer in seinem Verbesserungsschriftsatz erhebt, teilt der Verfassungsgerichtshof nicht (vgl. VfSlg. 7564/1975, 7756/1976).
Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt es sich, über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abzusprechen.
Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, mußte abgewiesen werden, weil Art144 Abs3 B-VG eine Abtretung nur für den Fall vorsieht, daß der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder ihre Behandlung ablehnt, nicht aber auch für den Fall ihrer Zurückweisung (vgl. VfSlg. 10.775/1986).
Schlagworte
VfGH / AnwaltszwangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B979.1991Dokumentnummer
JFT_10088984_91B00979_00