TE Vwgh Beschluss 1994/3/25 94/02/0041

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Veröffentlicht am 25.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des T in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 8. Oktober 1993, Zl. 13/04/93.040/3, betreffend Schubhaft, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom z. Februar 1994 wurde dem Beschwerdeführer die (gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG) vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde gemäß S 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen zwecks Mängelbehebung unter anderem mit folgendem Auftrag zurückgestellt:

"Es ist das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG)."

Dieser Mängelbehebungsauftrag war mit dem abschließenden Hinweis versehen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

Mit Schriftsatz vom 3. März 1994 brachte der Beschwerdeführer zu dem erwähnten Mängelbehebungsauftrag folgendes vor:

"Der BF wurde in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht, in einer mündlichen Verhandlung zu seinen Beschwerdepunkten gehört zu werden und die maßgeblichen Fakten auch allenfalls durch seine Einvernahme bzw. Vornahme des Augenscheins seines Körpers unter Beweis stellen zu können (S 52 (2) FRG), sowie im gesetzlich gewährleisteten Recht, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (Parteiengehör), sowie in seinem Recht auf Beweisaufnahme der vorliegenden Beweise, verletzt."

Damit ist der Beschwerdeführer dem erwähnten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen:

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmißverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen den hg. Beschluß vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0590, mwN).

Soweit der Beschwerdeführer in seinem Ergänzungsschriftsatz die Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere die Verletzung des Parteiengehörs, behauptet, ist ihm zu erwidern, daß es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt (vgl. auch dazu den soeben zitierten hg. Beschluß vom 10. Februar 1994).

Das Verfahren war daher gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen.

W i e n , am 25. März 1994

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020041.X00

Im RIS seit

13.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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