Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §43 Abs2 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des Dr. M, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 1. Juli 1993, Zl. MD-SCH-1/1993, betreffend Ausnahmebewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juli 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (eines Rechtsanwaltes mit Sitz der Kanzlei in X und Wohnsitz in Krems an der Donau) vom 7. August 1992 auf Erteilung einer straßenpolizeilichen Ausnahmebewilligung für die Benützung der Kurzparkzone "Altstadtzone" für ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gemäß § 45 Abs. 4 StVO abgewiesen.
In der Begründung wurde auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen, wonach mit Verordnung des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 22. Juli 1992 bzw. der Verordnung vom 14. Oktober 1992 gemäß § 43 Abs. 2a StVO jene Gebiete bestimmt worden seien, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Benützung der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in der Altstadt ("Altstadtzone") mit Personen- oder Kombinationskraftwagen gemäß § 45 Abs. 4 des erwähnten Gesetzes beantragen könnten.
Der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer habe SEIN erhebliches persönliches Interesse nachzuweisen; dieses liege jedoch nach den Angaben des Beschwerdeführers nicht vor, da er sich auf den Bedarf seiner Gattin stütze, die als Mutter von drei Kleinkindern auf die Benützung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sei.
Mit Beschluß vom 30. November 1993, Zl. B 1537/93, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen
Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Dieser hat erwogen:
Gemäß § 43 Abs. 2a StVO kann die Behörde, um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, durch Verordnung Gebiete bestimmten, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Benützung von - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Personen- oder Kombinationskraftwagen gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.
Nach § 45 Abs. 4 StVO kann eine Bewilligung für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens einem Jahr erteilt werden. Der Antragsteller muß in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnhaft und Zulassungsbesitzer eines Personen- oder Kombinationskraftwagens sein und muß ein erhebliches persönliches Interesse nachweisen, in der Nähe seines Wohnsitzes zu parken.
Der Beschwerdeführer bringt vor, daß das Gesetz nicht ein Interesse des Zulassungsbesitzers selbst fordere, sondern ein erhebliches Interesse losgelöst von der Person des Zulassungsbesitzers, weil im § 45 Abs. 4 StVO nur von "einem" Interesse die Rede sei. Haushalte mit zwei Personenkraftwagen seien keine Seltenheit mehr; wenn die belangte Behörde auf den rein formal-rechtlichen Gesichtspunkt abstelle, ob diese beiden Pkw"s auch für zwei getrennte Personen zugelassen worden seien, verhalte sie sich willkürlich.
Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun:
Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der Rechtsansicht der belangten Behörde bei, daß das im § 45 Abs. 4 zweiter Satz StVO angeführte erhebliche persönliche Interesse nur ein solches des Zulassungsbesitzers selbst sein kann. Dies folgt nach Ansicht des Gerichtshofes aus dem insoweit eindeutigen Wortzusammenhang. Aus dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Aufsatz von Stolzlechner ZVR 1986, 193 (208), ergibt sich nichts Gegenteiliges.
Einem allenfalls bestehenden, nach § 45 Abs. 4 zweiter Satz StVO erforderlichen "erheblichen persönlichen Interesse" des Beschwerdeführers wurde bereits durch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für ein bestimmtes Kraftfahrzeug, dessen Zulassungsbesitzer er gleichfalls ist, Rechnung getragen. Daß dieses "erhebliche persönliche Interesse" derart gravierend sei, daß der Beschwerdeführer selbst mit der erwähnten Ausnahmebewilligung allein nicht das Auslangen finden könnte, legt er nicht dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. März 1994, Zl. 94/02/0053).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020024.X00Im RIS seit
12.06.2001