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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, in der Beschwerdesache der XY-reg. Gen.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Gemeinderat der Stadtgemeinde Klosterneuburg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Stadtgemeinde Klosterneuburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 6.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde nach Erhebung der Säumnisbeschwerde, aber vor Einleitung des Vorverfahrens durch den VwGH, den in der Sache ergangenen Berufungsbescheid vom 13. Dezember 1993, Zl. GA III-19931589, erlassen. In einem solchen Fall ist das Verfahren nicht nach § 36 Abs. 2 letzter Satz, sondern nach § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. den hg. Beschluß vom 8. Mai 1980, Zl. 389/80, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff insbesondere § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 zweiter Fall der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993170411.X00Im RIS seit
20.11.2000