TE Vwgh Beschluss 1994/3/25 93/17/0411

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Veröffentlicht am 25.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, in der Beschwerdesache der XY-reg. Gen.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Gemeinderat der Stadtgemeinde Klosterneuburg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Stadtgemeinde Klosterneuburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 6.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde nach Erhebung der Säumnisbeschwerde, aber vor Einleitung des Vorverfahrens durch den VwGH, den in der Sache ergangenen Berufungsbescheid vom 13. Dezember 1993, Zl. GA III-19931589, erlassen. In einem solchen Fall ist das Verfahren nicht nach § 36 Abs. 2 letzter Satz, sondern nach § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. den hg. Beschluß vom 8. Mai 1980, Zl. 389/80, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff insbesondere § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 zweiter Fall der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170411.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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