TE Vwgh Beschluss 1994/3/25 94/02/0072

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Veröffentlicht am 25.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/02/0073

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Anträge des Dr. H in K, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Wiederaufnahme des Verfahrens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Den Anträgen wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1993, Zl. 93/02/0251, wurde das Verfahren, betreffend die Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, weil dem Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1993, zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde für die Wiener Landesregierung und den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr beizubringen (§ 29 VwGG), im Hinblick auf § 24 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Abs. 2 erster Satz VwGG nicht entsprochen worden sei. Nach der erstzitierten Gesetzesstelle seien von jedem Schriftsatz samt Beilagen so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, daß jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden könne. Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG müßten unter anderem die Beschwerden mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen ergebe sich, daß von "gleichlautenden Ausfertigungen" einer Beschwerde nur dann gesprochen werden könne, wenn an sämtlichen im jeweiligen Beschwerdefall erforderlichen Ausfertigungen die Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes angebracht sei. Da von den im vorliegenden Fall erforderlichen vier Beschwerdeausfertigungen nur zwei die Unterschrift des Rechtsanwaltes aufweisen würden, lägen dem Gerichtshof nicht vier gleichlautende Beschwerdeausfertigungen im Sinne der vorzitierten Bestimmungen des VwGG vor, sodaß der Beschwerdeführer den ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag entsprechend der (näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erfüllt habe.

Mit Schriftsätzen vom 15. Februar 1994 wird nunmehr der Antrag auf Wiederaufnahme des erwähnten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der angeführten Mängelbehebungsfrist gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Rechtssachen zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung zu verbinden.

Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

Der Antragsteller beruft sich auf die Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG, wonach die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen ist, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.

Das Vorbringen des Antragstellers läßt sich dahin zusammenfassen, daß er die dem erwähnten Einstellungsbeschluß vom 20. Dezember 1993 zugrundeliegende Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes, betreffend das Fehlen von vier "gleichlautenden Ausfertigungen" der Beschwerde, in Frage stellt. Es entspricht aber der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa den Beschluß vom 8. Juli 1991, Zlen. 91/19/0018, 0019, 0025), daß sich der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG nur auf den Sachverhalt und nicht auf die rechtliche Beurteilung bezieht. Eine irrige Sachverhaltsannahme wird vom Antragsteller allerdings nicht behauptet. Ob den eingeschrittenen Rechtsanwalt an der Versäumung der Mängelbehebungsfrist ein Verschulden getroffen hat, kann bei diesem Ergebnis dahinstehen.

Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Die Begründung für diesen Antrag läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Antragsteller einen unverschuldeten Rechtsirrtum des einschreitenden Rechtsanwaltes in Hinsicht auf die im erwähnten Einstellungsbeschluß vom 20. Dezember 1993 dargelegte Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet.

Es entspricht allerdings der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa den Beschluß vom 30. September 1991, Zlen. 90/19/0574, 91/19/0108), daß mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten ist, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte. Mit dem Hinweis des Antragstellers auf den hg. Beschluß vom 26. November 1980, Slg. Nr. 10 309/A, ist für ihn nichts gewonnen. Auch in diesem Beschluß wird auf die soeben zitierte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen; daß aber durch den Verweis auf die Möglichkeit der Information bei Rechtskundigen "bestimmte Grenzen" gesetzt worden seien - so der Antragsteller -, läßt sich aus dem erwähnten Beschluß vom 26. November 1980 nicht entnehmen. Im übrigen dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - sollte das Vorbringen des Antragstellers auch dahin zu verstehen sein - nicht der Bekämpfung einer behaupteten unrichtigen Anwendung des Gesetzes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1974, Zl. 829/73).

Den vorliegenden Anträgen war daher nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020072.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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