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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des H in X, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen die Burgenländische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Kanalanschlußgebühr, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Vorliegende Säumnisbeschwerde stützt sich auf die Behauptung, die belangte Behörde habe gegen die vom Beschwerdeführer am 29. Oktober 1984 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Freistadt Eisenstadt vom 8. Oktober 1984, Zl. A-1486/2-1983, betreffend Kanalanschlußgebühr erhobene Vorstellung bisher nicht entschieden.
Mit Schriftsatz vom 8. März 1994 legte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt vor. Daraus ergibt sich, daß die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom 10. Oktober 1988, Zl. II-1108-1984, dem Rechtsfreund des Beschwerdeführers Dr. R laut dem im Akt erliegenden Zustellausweis am 14. Oktober 1988 zugestellt, über die Vorstellung im stattgebenden Sinne entschieden hat.
Mangels Säumnis der belangten Behörde erweist sich die vorliegende Beschwerde daher als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des von der belangten Behörde gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993170464.X00Im RIS seit
20.11.2000