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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §33 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des L in R, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. November 1992, Zl. I/2-St-90116/1, betreffend Übertretung des NÖ Tierschutzgesetzes 1985, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 17. November 1992 zugestellt, der letzte Tag der sechswöchigen Beschwerdefrist nach § 26 Abs. 1 VwGG war daher der 29. Dezember 1992. Die an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde am 28. Dezember 1992 zur Post gegeben und langte am 29. Dezember 1992 ein. Der Verfassungs- und der Verwaltungsgerichtshof haben keine gemeinsame Einlaufstelle, aufgrund welcher ein bei dieser eingelangter Schriftsatz als auch beim Verwaltungsgerichtshof rechtzeitig eingelangt hätte protokolliert werden können. Vom Verfassungsgerichtshof wurde eine Ablichtung der vorliegenden Beschwerde, die der Beschwerdeführer auch als Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verstanden wissen will, erst am 17. Februar 1994 der Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtshofes übergeben, wie der Eingangsstempel von diesem Tag beweist.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postenlaufes in die Rechtsmittelfrist nicht eingerechnet. Dies setzt aber voraus, daß das Rechtsmittel spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist an die richtige Stelle zur Post gegeben wird. Wird ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters. Das bedeutet, daß die Frist nur dann gewahrt ist, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist zur Weiterleitung an die zuständige Stelle zur Post gibt (vgl. den hg. Beschluß vom 16. Februar 1984, Zl. 84/06/0002 mit weiteren Nachweisen) oder das Rechtsmittel bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt. Diese Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn - wie in der vorliegenden Beschwerdesache - ein Schriftsatz, der in Wahrheit zwei Beschwerden einschließt, nur bei einer der für die Behandlung eines der beiden Rechtsmittel zuständigen Behörde eingebracht wird. Auch in diesem Fall trifft die Gefahr der Weiterleitung des (zweiten) Rechtsmittels an die zuständige Stelle und damit verbunden die Folgen einer allfälligen Verspätung den Rechtsmittelwerber. Da die gegenständliche Beschwerde erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dem zuständigen Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurde, erweist sie sich als verspätet.
Die Beschwerde war daher wegen Versäumung der Beschwerdefrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Beschwerdeerhebung an VwGHWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersVersäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEinlaufstelle (keine gemeinsame) VwGH VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020076.X00Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
02.05.2011