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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
StVO 1960 §2 Abs1 Z27;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 26. April 1993, Zl. UVS-03/14/03201/92, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. April 1993 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe am 26. Februar 1992 um 20.45 Uhr an einem näher beschriebenen Ort als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws dieses Fahrzeug vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt zum Parken abgestellt gehabt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 3 lit. b StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 27. September 1993, Zl. B 902/93, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Dieser hat erwogen:
Das an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerdevorbringen läßt sich zunächst dahin zusammenfassen, daß Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 1 und 2 VStG behauptet wird. Der mit dem angefochtenen Bescheid - so die Beschwerdeführerin - gemachte Vorwurf, das Fahrzeug zum "Parken" abgestellt zu haben, sei durch keine zeitgerechte Verfolgungshandlung gedeckt.
Die Beschwerdeführerin übersieht allerdings, daß ihrem Rechtsfreund am 3. Juli 1992 (sohin innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG) der Inhalt der Anzeige vom 26. Februar 1992 (unter Einräumung einer Frist) zur schriftlichen Rechtfertigung vorgehalten wurde; in diesem Vorgang liegt eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1993, Zl. 93/02/0066).
Aus dieser Anzeige geht hervor, daß das in Rede stehende Fahrzeug "vor einer Haus/Grundstückseinfahrt abgestellt" gewesen war. Da aber der Begriff "abgestellt" einen die Begriffe "Halten und Parken" umfassenden Oberbegriff darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. November 1987, Zl. 87/18/0098), konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, daß auch in Hinsicht auf den der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid gemachten Vorwurf des verbotenen "Parkens" (rechtzeitig) eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde.
Soweit die Beschwerdeführerin der belangten Behörde schließlich vorwirft, es wäre ihre Aufgabe gewesen, den Tatvorwurf "konkret zu formulieren", wenn sie der Meinung sei, daß "parken" vorliege, so genügt der Hinweis, daß die belangte Behörde gerade dies mit dem angefochtenen Bescheid gemacht hat.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991 (Vorlageaufwand der belangten Behörde).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 AbstellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020308.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.11.2009