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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AdLRegOrgG 1925 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des K in W, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Wien vom 29. Oktober 1993, Zl. MA 64-12/143/93, betreffend Kostenvorschreibung nach § 89a Abs. 7 StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde von der - durch die Einbringung eines Devolutionsantrages zuständig gewordenen - belangten Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 11. Mai 1992 abgewiesen und die Vorschreibung des Kostenersatzes für die am 27. September 1991 um 13.25 Uhr erfolgte Entfernung eines für den Beschwerdeführer zugelassenen Pkw"s von seinem Abstellort im Bereich einer Haltestelle eines Massenbeförderungsmittels (einer Autobuslinie) im ersten Wiener Gemeindebezirk bestätigt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft die angefochtene Kostenvorschreibung mit der Behauptung, die Entfernung seines Pkw"s sei rechtswidrig gewesen. Unbestritten ist, daß er sein Fahrzeug im Bereich einer Haltestelle einer innerstädtischen Autobuslinie abgestellt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet aber, daß durch die Abstellung seines Pkw"s eine die Abschleppung rechtfertigende Verkehrsbehinderung bewirkt worden sein konnte. Er habe nach dem Abstellen des Fahrzeuges im Haltestellenbereich zugewartet, bis ein Autobus zur Haltestelle gekommen sei, und beobachtet, daß dieser Autobus zum Haltestellenbereich habe zufahren und diesen wieder verlassen können. Wenn der Haltestellenbereich danach durch andere Fahrzeuge "zugeparkt" und so die festgestellte Verkehrsbehinderung verursacht worden sei, hätte dies die Entfernung seines Pkw"s nicht gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer ist damit nicht im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seiner zu § 89a Abs. 2 StVO 1960 i.d.F.d. 4. Novelle ergangenen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, daß das Abstellen eines Fahrzeuges im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels nicht von vornherein eine Beeinträchtigung des Verkehrs darstelle, mag dies auch in der Regel der Fall sein (Erkenntnis vom 17. März 1977, Zl. 1744/76; vgl. auch vom 30. Mai 1978, Zl. 1255/77). Der Gerichtshof vermag diese Anschauung aber nicht auf die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtslage (§ 89a Abs. 2 i.d.F.d. 14. Novelle und Abs. 2a lit. b i.d.F.d. 10. Novelle) zu übertragen. Die seither erheblich geänderten Verkehrsverhältnisse lassen es als erforderlich erscheinen, zumindest im städtischen Bereich und in Ansehung von sogenannten "Normalbussen" (mit einer Länge von ca 11 m) an das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung des Verkehrs einen strengeren Maßstab anzulegen und die Entfernung jedes im (gesamten) Haltestellenbereich abgestellten Fahrzeuges zu rechtfertigen. Beim Abstellen von Fahrzeugen im Bereich von Autobushaltestellen geht es nämlich nicht nur um die Hinderung des Busses selbst, sondern darüberhinaus um die Beeinträchtigung des Fließverkehrs durch Busse, die nicht zügig in Haltestellenbereiche einfahren bzw. die im Haltestellenbereich nicht unmittelbar am Fahrbahnrand und parallel zu diesem stehen bleiben können, sodaß sie während des Ein- und Aussteigens der Fahrgäste in den für den Fließverkehr zur Verfügung stehenden Fahrstreifen hineinragen und dadurch - mittelbar - eine Verkehrsbeeinträchtigung herbeiführen.
Der Verwaltungsgerichtshof stellt sich damit auch nicht in Gegensatz zu seinem Erkenntnis vom 20. Juni 1990, Zl. 90/02/0011, betreffend eine am 24. April 1987 erfolgte Abschleppung aus einem Haltestellenbereich, weil damals ein unbedenklich festgestellter Sachverhalt vorlag (Abstellen des abgeschleppten Fahrzeuges in der Entfernung von 1 m von der Haltestellentafel), der ein Eingehen auf die in Rede stehende Rechtsfrage erübrigt hat.
Die Entfernung des für den Beschwerdeführer zugelassenen Pkw entsprach somit dem Gesetz. Es braucht auf die vom Beschwerdeführer angeschnittenen Fragen nach der genauen Situierung seines Fahrzeuges im Haltestellenbereich und nach der zeitlichen Reihenfolge der erfolgten Abschleppungen aus dem Haltestellenbereich, sowie auf seine angebliche Beobachtung, das Abstellen seines Fahrezeuges habe aus Anlaß der ersten nachfolgenden Benützung des Haltestellenbereiches durch einen Autobus keine Verkehrsbeeinträchtigung hervorgerufen, nicht eingegangen zu werden.
Zum übrigen Beschwerdevorbringen sei noch bemerkt, daß der Magistrat der Stadt Wien nicht nur Behörde (erster Instanz), sondern auch Hilfsapparat der (letztlich säumigen) Berufungsbehörde, des Berufungssenates der Stadt Wien, sowie der im Devolutionsweg zuständig gewordenen belangten Behörde ist.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Behördenorganisation Instanzenzug Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Instanzenzug Zuständigkeit Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020329.X00Im RIS seit
11.07.2001