TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/25 94/02/0086

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.03.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des K in T, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. Dezember 1993, Zl. VwSen-101265/19/Fra/Ka, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Dezember 1993 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 4. Oktober 1992 um 21.55 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf einer näher beschriebenen Straße gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die belangte Behörde nahm - vom Beschwerdeführer unwidersprochen - als erwiesen an, daß die erste Messung der Atemluft des Beschwerdeführers auf Alkoholgehalt (mittels Alcomat) um 22.19 Uhr ein Ergebnis von 1,01 mg/l und die zweite Messung um 22.21 Uhr ein Ergebnis von 0,99 mg/l ergeben hat.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, daß der Beschwerdeführer

-

entgegen seiner Behauptung - kurz vor dem Alkotest "aufgestoßen" habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in seiner Rechtsprechung (vgl. die Erkenntnisse vom 11. März 1993, Zl. 93/18/0056, und vom 13. Oktober 1993, Zl. 93/02/0235) zum Ausdruck gebracht, daß selbst dann, wenn der betreffende Fahrzeuglenker behauptet haben sollte, er hätte kurz vor der Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt "aufgestoßen", wodurch

-

so die weitere Behauptung - das Ergebnis durch den auf die Mundschleimhäute gelangten Alkohol verfälscht worden sei, für den Betreffenden nichts gewonnen wäre. Diesem Vorbringen sei nämlich entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Bestimmung des § 5 Abs. 4a StVO als einziges Beweismittel zur Entkräftung des Ergebnisses einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät im Sinne des § 5 Abs. 2a lit. b StVO die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes in Betracht komme und im übrigen der Alkomat kein Meßergebnis geliefert, sondern "RST" angezeigt hätte, wenn die Atemluft des Probanden bei Durchführung des Testes durch den im Mund befindlichen Alkohol beeinträchtigt gewesen wäre.

Im Lichte dieser Rechtsprechung - von der abzugehen kein Anlaß besteht - gehen sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers, welche von einem "Aufstoßen" kurz vor der Atemluftmessung ausgehen, ins Leere, zumal er nicht behauptet, daß er eine Blutabnahme verlangt habe. Insbesondere können daher die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel, welcher dieser Rechtsanschauung nicht Rechnung tragen, von vornherein nicht wesentlich sein. Im übrigen hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführer in Wahrheit mit seinen Anträgen im Verwaltungsverfahren die Aufnahme von - unzulässigen - Erkundungsbeweisen bezweckt hat, was die belangte Behörde nicht zu weiteren Ermittlungen bewegen mußte. Einen wesentlichen Verfahrensmangel vermag der Beschwerdeführer schon deshalb nicht darzutun.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020086.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten