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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde der G in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Gemeinderat der Stadt Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Vorschreibung von Kosten gemäß § 89a der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 62 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG wird der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, vom 13. April 1992, Zl. MBA 16-410/90, auf Grund der dagegen erhobenen Berufung aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, vom 13. April 1992 wurden der Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO die Kosten für die am 18. August 1990 vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung desselben vorgeschrieben, wogegen die Beschwerdeführerin Berufung erhob.
Mit dem am 1. Februar 1993 beim Gemeinderat der Stadt Wien eingelangten Schriftsatz stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG, weil über die erwähnte Berufung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden worden sei.
Mit Schriftsatz vom 19. August 1993 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Gemeinderat der Stadt Wien, weil auch dieser über die zitierte Berufung nicht entschieden habe.
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1993 wurde das Vorverfahren eingeleitet und der belangten Behörde zur Erlassung eines Bescheides eine Frist von drei Monaten eingeräumt (vgl. § 36 Abs. 2 VwGG), doch ist eine solche Bescheiderlassung nicht erfolgt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auszugehen ist davon, daß gemäß § 73 Abs. 2 AVG die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die belangte Behörde übergegangen war. Weiters erweist sich die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (vgl. Art. 132 B-VG sowie § 27 VwGG) als zulässig. Da die belangte Behörde auch nicht den Bescheid nachgeholt hat, hat der Gerichtshof, da er von der Möglichkeit des § 42 Abs. 4 erster Satz VwGG keinen Gebrauch macht, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG).
Gemäß § 89a Abs. 7 letzter Satz StVO ist eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes unzulässig.
Im vorliegenden Fall ist die Entfernung des Kraftfahrzeuges am 18. August 1990 erfolgt, die zitierte Frist ist daher abgelaufen. Da dies bei der vorliegenden Entscheidung über die erwähnte Berufung zu berücksichtigen ist (vgl. etwa die bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, S. 647, unter E 153. zitierte hg. Vorjudikatur) ist die gegenständliche Kostenvorschreibung nicht mehr zulässig und der erstinstanzliche Bescheid im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020198.X00Im RIS seit
12.06.2001