Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §39 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, über die Beschwerde des RL in XY, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des BM für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 6.4.1993, Zl. 300.002/3-III/3/92, betreffend Verfahren gemäß § 79 GewO 1973 (mP: D Gesellschaft m.b.H. & Co KG in XY, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.020,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 6. April 1993 wurden der mitbeteiligten Partei für ihre im Standort XY, gelegene gewerbliche Betriebsanlage (Sägewerk) gemäß § 79 GewO 1973 folgende Auflagen vorgeschrieben:
"1.
In Ergänzung zu den Auflagenpunkten 1 und 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 7.8.1972, Zl. Ge-2709-1972, dürfen nachstehend angeführte Anlagenteile nur zu folgenden
Zeiten betrieben werden:
a)
Betrieb der mit Verbrennungsmotoren angetriebenen
Motorsägen:
Montag bis Freitag 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr
b)
Betrieb der mit Verbrennungsmotoren angetriebenen
Radlader und Hubstapler:
Montag bis Freitag 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr, Samstag 6.00 Uhr bis 13.00 Uhr
c)
Be- und Entladung von Lastkraftwagen:
Montag bis Freitag 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr, Samstag 6.00 Uhr bis 13.00 Uhr
d)
Betrieb der übrigen Maschinen (Produktionsbetrieb):
Montag bis Freitag 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr, Samstag 6.00 Uhr bis 13.00 Uhr.
Außerhalb dieser Zeiten sind ENTladungen von LKW montags bis samstags 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr, jedoch im Jahresschnitt nur achtmal pro Monat, zulässig; hierüber sind Aufzeichnungen zu führen und zur Einsichtnahme durch Organe der Gewerbebehörden in der Betriebsanlage aufzubewahren.
2.
Die im Bereich der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 11.11.1965, Zl. Ge-2642-1965 in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30.11.1967, Zl. Ge-2196/6-1967, genehmigten Hackschnitzelanlage verwendeten Radlader sind an der Unterseite ihrer Ladeschaufeln mit Kunststoffbelägen auszustatten."
In der Begründung dieses Bescheides führte der Bundesminister, soweit dies für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, aus, für die gegenständliche Betriebsanlage sei erstmals mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 13. Juni 1927 für "eine Lokomobile mit Holzspänefeuerung, etwa 45 PS Leistung", eine Gleichstrommaschine mit ca. 15 kW Leistung, ein Vollgatter, eine doppelte Besäumkreissäge, eine Pendelkreissäge, eine einfache Tischkreissäge sowie diverse Nebenanlagen die gewerbebehördliche Genehmigung erteilt. Mit Bescheid vom 22. April 1931 seien weiters die Errichtung eines Brettermagazins mit Rollbahngleisanlage, Bretteraufzug, Drehscheibe, Schiebebühne und Bandsäge gewerbebehördlich genehmigt worden. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe anhand zeitgenössischer Photographien zum seinerzeitigen Umfang dieser Betriebsanlage ausgeführt, daß es sich beim gegenständlichen Betrieb nie um einen Kleinbetrieb gehandelt habe. Er sei früher mit einer Dampfmaschine betrieben worden und auf allen Photos seien große Holzlagerungen abgebildet. Die Beschwerdeführerin stütze ihre Nachbarstellung auf das Haus AA 22, für welches die baubehördliche Benützungsbewilligung am 5. Juni 1961 erteilt worden sei. Neben den bereits erwähnten Genehmigungen seien für die in Rede stehende Betriebsanlage in der Folge zahlreiche weitere Genehmigungen, beginnend mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 8. Mai 1990, erteilt worden. Hinsichtlich der Auswirkungen dieser sukzessiven Änderungen der Betriebsanlage auf die von dieser ausgehenden Emissionen habe der gewerbetechnische Amtssachverständige ausgeführt, durch die Verwendung motorbetriebener Transporthilfen (Seitenstapler, Radlader) sei sicherlich eine neue Qualität der betriebsbedingten Lärmemissionen geschaffen worden. Dem sei jedoch gegenüberzustellen, daß früher diese Transportarbeiten händisch unter Verwendung von wesentlich mehr Arbeitnehmern durchgeführt werden mußten. Die Baumstämme hätten im Zusammenwirken mehrerer Menschen abgeladen, bewegt und auf die innerbetrieblichen Verkehrsmittel aufgeladen werden müssen. Dies habe sicherlich auch verstärkte Schallemissionen durch Zurufe und gemeinsame, den Rhythmus der Arbeit prägenden Rufe verursacht. Diese beiden Schallemissionen hätten sicherlich verschiedene Qualität und Geräuschcharakteristik. Zahlenmäßig lasse sich jedoch nicht angeben, welche der Emissionen lauter gewesen seien. Bezüglich der Menge der verarbeiteten Stämme könne nur die Aussage gemacht werden, diese hänge von der Anzahl der vorhandenen Sägegatter ab und es sei hier eine Leistungssteigerung nur bei Verwendung stärkerer Motoren möglich. Seit 1955 bis heute seien zwei Gatter vorhanden. Ob diese Sägegatter einschließlich der Blochbandsäge nunmehr leistungsfähiger seien als die ursprünglich vorhandenen Sägegatter, sei anhand der vorhandenen Unterlagen nicht nachvollziehbar. Die Erzeugungskapazität eines Sägewerkes hänge primär von der Leistungsfähigkeit der verwendeten Sägegatter ab. Sekundär sei jedoch aus der Aktenlage zu beobachten, daß Maschinen zur Weiterverarbeitung der Bretter und zur Vorbereitung der Stämme seit 1927 zugenommen hätten. So seien weitere Kappsägen und Besäumsägen im Laufe der Zeit aufgestellt worden und es sei durch deren Verwendung zu zusätzlichen Schallemissionen in nicht mehr nachvollziehbaren Größenordnungen gekommen.
Der Bundesminister setzte fort, außer dem bereits erwähnten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 7. August 1972 sei am 25. April 1989 ein Bescheid dieser Bezirkshauptmannschaft nach § 79 GewO 1973 ergangen (in der Fassung des Bescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 6. August 1990), womit eine 4 m hohe Lärmschutzwand, ein Schallschutz bezüglich der Hackmaschine sowie eine Verkleidung der Sägehalle zusätzlich vorgeschrieben worden seien. Das gegenständliche Verfahren nach § 79 GewO 1973 gehe auf einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 10. September 1980 zurück, in welchem neben einer Reihe weiterer rechtskräftig gewordener Auflagen unter Auflagenpunkt 1 verfügt worden sei, daß die von der Gesamtbetriebsanlage herrührenden Immissionen bei den nächstgelegenen Nachbarhäusern einen Dauerschallpegel von 55 dB nicht überschreiten dürften. Dieser Auflagepunkt 1 sei sodann vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 2. Jänner 1987 "zur Verfahrensergänzung an die Bezirkshauptmannschaft gemäß § 66 Abs. 2 AVG rückverwiesen" worden. In dem mit den jetzt zur Entscheidung vorliegenden Berufungen angefochtenen unterinstanzlichen Bescheid seien kürzere Betriebszeiten wie im Spruch des angefochtenen Bescheides verfügt vorgeschrieben worden. Demgegenüber habe die mitbeteiligte Partei in ihrer dem Bundesminister vorliegenden Berufung durch Vorschreibung lediglich die im Spruch dieses Bescheides aufscheinenden Betriebszeitenbeschränkungen beantragt, weil sich die Berufung der Beschwerdeführerin gegen jenen Lärm wende, welcher von der Hackschnitzelanlage stamme und gesundheitsgefährdend sei. Im Zuge der vom Bundesminister durchgeführten Augenscheinsverhandlung seien beim Haus der Beschwerdeführerin, und zwar am vorderen Rand der Terrasse, ca. in der Mitte in einer Höhe von ca. 1,5 m über dem Terrassenboden, Messungen durchgeführt worden. Von diesem Meßpunkt aus seien jenseits der Bahnlinie die Hackschnitzelhalde, die Hackschnitzelförderanlage, die Verladerampe an der zum Bahnübergang führenden Straße, der Schuppen, das Hobelwerk, die Schnittholzverladehalle sowie der Portalkran zu sehen. Die Hackschnitzelhalde und die Hackschnitzelförderanlage lägen ca. gegenüber der Terrasse. Die Messungen hätten folgendes ergeben:
"In der Zeit von 17.06 Uhr bis 17.16 Uhr wurden die Betriebsgeräusche bei Vollbetrieb gemessen.
Die Betriebsgeräusche stellen eine undefinierbare Sammelgeräuschquelle dar, die von allen Teilen der Betriebsanlage her einzuwirken scheint.
Aus diesem "Grundgeräusch" ragen die regelmäßig wiederkehrenden Geräusche fallender Bretter, das Motorgeräusch der Seitenstapler bei der Schnittholzverladung und ein ziemlich regelmäßig wiederkehrendes Kreissägengeräusch (Kappsäge in der Schnittholzverladehalle) heraus.
Es konnten folgende Schallpegel gemessen werden:
Fallende Bretter 60 bis 64 dB, Spitzen bis 68 dB
Motorgeräusch der
Seitenstapler 59 bis 64 dB
Kreissägegeräusch 58 bis 60 dB
Schrankenglocke 68 bis 75 dB
Vorbeifahrt eines Zuges bis 78 dB
Der niedrigste Geräuschpegel während dieser Messung lag bei 54 bis 55 dB und der energieäquivalente Dauerschallpegel Leq. betrug 61,4 dB.
In der Zeit von 18.34 Uhr bis 18.44 Uhr wurde auf der Terrasse des Hauses L der Umgebungsgeräuschpegel (Sägewerk außer Betrieb) gemessen.
Dieser war durch Vogelgezwitscher (46 bis 60 dB), das Läuten der Schrankenglocke (68 bis 76 dB), die Vorbeifahrt eines Zuges (bis 79 dB), sowie durch vereinzelten Verkehr auf den umliegenden Straßen (PKW 57 bis 64 dB, Moped 67 dB), geprägt. Der Grundgeräuschpegel lag bei ca. 37 dB und der Leq. betrug 60,6 dB.
In der Zeit von 20.58 Uhr bis 21.08 Uhr wurde wie bei Messung 4 der Umgebungsgeräuschpegel gemessen. Er war durch entfernte Verkehrsgeräusche (37 - 43 dB) und je eine PKW-Zufahrt und Abfahrt in der Umgebung (50 bis 57 dB) geprägt. Der Grundgeräuschpegel lag bei 33 dB. Auf Grund eines Bedienungsfehlers in der Dunkelheit konnte der Leq. nicht genau bestimmt werden. Er lag ca. bei 44 bis 45 dB.
Am 31.3.1992 wurden am Vormittag die Schallpegelmessungen fortgesetzt, wobei hier die Messung besonderer Betriebsvorgänge erfolgte.
Zu Beginn dieser Messung war das Werk in Vollbetrieb (58 bis 60 dB). Nun wurde mit der Verladung von Hackschnitzeln in die bereitgestellten Waggons begonnen. Kurz nach Beginn der Hackschnitzelverladung war die Frühstückspause (9.00 Uhr bis 9.15 Uhr), so daß nunmehr in der Zeit der Frühstückspause nur mehr der durch die Hackschnitzelverladung verursachte Lärm gemessen werden konnte.
Dabei traten Motorgeräusche (56 bis 58 dB) des verwendeten Radladers Marke Caterpillar (0 23 412), Schlaggeräusche vom Anschlag Metall an Metall bzw. Metall am Boden (62 bis 66 dB) und Quietschgeräusche beim Bremsen des Radladers (60 bis 62 dB) auf. Zusätzlich zu diesen Ladegeräuschen war noch Vogelgezwitscher (58 bis 62 dB) zu messen. Der Leq. der Verladegeräusche einschließlich Vogelgezwitscher betrug 57,2 dB.
Während der nächsten Messung wurden die Hackschnitzel im Bereich der Lagerhalde mit der Schaufel des Radladers zusammengeschoben (62 dB, dumpfes Geräusch), auf der Rampe neben der Straße zum Bahnübergang gefahren (Motorgeräusche, 62 bis 64 dB, Spitze bis 66 dB) und Hackschnitzel auf der Straße neben der Verladerampe mit der Schaufel des Radladers entfernt 60 bis 62 dB).
Während dieser Tätigkeiten waren immer wieder metallische Schläge (64 dB bis einmal 75 dB) zu hören. Während der gesamten Messung 8 war das Sägewerk infolge Frühstückspause außer Betrieb.
Während der folgenden Messung war das Sägewerk in Vollbetrieb und es wurden gleichzeitig Hackschnitzel in Waggons verladen. Die Verladetätigkeit verursachte die in Messung 7 beschriebenen Geräusche von 60 bis 64 dB mit Spitzen bis 68 dB. Der Leq. dieser Messung betrug 61,0 dB, wobei das Läuten der Schrankenglocke ausgeblendet wurde."
Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe zu diesen Messungen ausgeführt, die gegenständliche Betriebsanlage sei auf Grund der Tatsache, daß praktisch an allen Stellen des Betriebsgeländes Lärmemissionen auftreten könnten, als Flächenquelle zu betrachten. Hier sei besonders darauf zu verweisen, daß infolge der mobilen Lärmquellen (Stapler und Radlader) auf praktisch allen Punkten des Betriebsgeländes, soweit sie befahrbar seien, mit dem Auftreten dieser Lärmquellen gerechnet werden müsse. Zusätzlich kämen noch als Lärmquellen der Portalkran, welcher den südlichen Bereich des Betriebsgeländes bestreiche, sowie die lange Stämmesortieranlage mit ihren zahlreichen Abwurfstellen (28 Stück), als mobile bzw. langgestreckte Lärmquellen in Betracht. Zu diesen mobilen bzw. langgestreckten Lärmquellen kämen noch die ortsfesten Lärmquellen wie z.B. die beiden Gattersägen, diverse Kapp- und Besäumsägen, die Blochbandsäge, die Bandsäge und die Hobelmaschine im Hobelwerk sowie der Zerhacker, ferner die Förderanlagen für Hackschnitzel und für Sägespäne hinzu. Die Summe all dieser Lärmquellen ergebe das im Befund mehrfach beschriebene undefinierbare "Grundgeräusch". Aus diesem "Grundgeräusch" ragten bei den westlich gelegenen Nachbarn das Motorgeräusch der Seitenstapler während der Verladung der Bretter, kreissägenartige Geräusche und das Geräusch fallender Bretter immer wieder heraus. Eine Minderung des betriebsbedingten "Grundgeräusches" sei aus technischer Sicht nur unter großem finanziellen Aufwand möglich, wobei selbst bei schalldämmenden Maßnahmen an allen Schallquellen des Betriebes insgesamt nur eine sehr geringe Minderung des Grundgeräusches in der Größenordnung von höchstens 3 dB erreicht werden könne. Dies werde damit begründet, daß bereits jetzt vom Betrieb zahlreiche schalldämmende Einzelmaßnahmen gesetzt worden seien (z.B. schalldämmende Auskleidung des Aufstellungsraumes des Zerhackers, Plastikvorhänge im Bereich der Förderöffnung für die Förderanlage zum Zerhacker, fugendichte Holzverkleidung des Rücksprunges der Sägehalle und Herabziehung der Holzverkleidung an der Ostwand der Sägehalle im Bereich der Entnahmeöffnung für die Bretterstapel, Anbringung von Kunststoffvorhängen an der Entnahmeöffnung für Bretterstapel) und trotzdem keine deutlich spürbare bzw. meßbare Minderung des betriebsbedingten "Grundgeräusches" eingetreten sei. Die im Rahmen der Verhandlung durchgeführten Messungen hätten Meßwerte ergeben, die im Bereich der früher durchgeführten Messungen lägen. Zusammenfassend ergebe sich daher aus technischer Sicht, daß auch bei technisch und finanziell aufwendigen Schalldämmungsmaßnahmen an den einzelnen Lärmquellen mit keinem deutlich spürbaren und meßbaren Rückgang der Schallimmissionen bei den Nachbarn zu rechnen sei. Bezüglich der bei den beiden Nachbargruppen herausragenden Einzelgeräusche sei auszuführen, daß hier insbesondere durch die Verwendung besonders gut schallgedämmter Stapler und Radlader eine Minderung des Motorgeräusches erzielt werden könne und daß durch Ausstattung der Ladeschaufeln mit Kunststoffbelägen an der Unterseite eine Minderung der metallischen Schlaggeräusche beim Zusammenschieben bzw. Aufnehmen der Hackschnitzel oder Sägespäne erreicht werden könne. Das Geräusch, welches durch herabfallende Bretter verursacht werde, sei in einem Sägewerk systemimmanent und könne praktisch nicht vermieden oder durch Umhausung gedämmt werden, da die Bretter im Zuge des Produktionsganges auch von einem Produktionsgebäude zum anderen befördert würden und dabei immer wieder Abwurfstellen aufträten. Zu diesem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen habe der medizinische Sachverständige ausgeführt, Lärmimmissionen seien grundsätzlich geeignet, nachteilige Wirkungen auf den menschlichen Organismus auszuüben. Man könne dabei in Abhängigkeit vom Angriffsort zwischen direkten und indirekten Lärmeffekten unterscheiden. Unter den direkten Lärmeffekten verstehe man die Auswirkungen des Lärms im Bereich des Empfangsorgans des Schalls, also am Gehör-Sinnesorgan. Derartige direkte Effekte träten jedoch nur bei der Einwirkung von Lärm sehr hoher Intensität (aus der Arbeitsmedizin seien Lärmimmissionen mit Dauerschallpegeln ab etwa 75 dB abzuleiten). In diesem Bereich sei auch eine eindeutig zuordenbare Gesundheitsgefährdung gegeben. Indirekte Lärmeffekte seien unspezifischer und nicht lediglich für Lärm typischer Natur, in deren Bereich Lärm als ein Risikofaktor für nachteilige gesundheitliche Auswirkungen etwa im Bereich des Herz-Kreislaufsystems angesehen werde. Es umfasse dies den gesamten Bereich der hauptsächlich umweltrelevanten Lärmimmissionen, die sich primär auf das Wohlbefinden auswirkten und die sich dann sekundär als gesundheitsgefährdender Risikofaktor ebenfalls etablieren könnten. Eine klare Grenzziehung zwischen lediglich das Wohlbefinden beeinträchtigenden und bereits gesundheitsschädigenden Lärmimmissionen gestalte sich in der Praxis als schwierig, da bei der individuellen Betroffenheit durch Lärm psychische Faktoren (wie etwa die persönliche Einstellung zu dem betreffenden Lärmgeschehen) eine große Rolle spielten. Als potentiell gesundheitsgefährdend könnten Lärmimmissionen aber dann angesehen werden, wenn sie signifikante vegetative Wirkungen (z.B. Erhöhung des peripheren Gefäßwiderstandes, Veränderungen der Blutmineralstoffe) hervorriefen. Diese Effekte korrelierten mit der Intensität der Geräusche und ließen sich in experimentellen Untersuchungen bei Einwirkung von Geräuschen im mittleren Bereich zwischen 70 und 80 dB auslösen. Epidemiologische Untersuchungen über den Einfluß von Verkehrslärm auf die Gesundheit hätten bei Personen, die in Gebieten wohnten, wo die Verkehrslärmimmissionspegel (ausgedrückt als Dauerschallpegel-Leq.) über 66 dB gelegen seien, teilweise signifikante Veränderungen bei Parametern, die auf ein erhöhtes kardiovaskuläres Erkrankungsrisiko hindeuteten, ergeben. Die Beeinträchtigung des Wohlbefindens sei hingegen ein nicht unbedingt mit der Intensität des Geräusches im Zusammenhang stehender Zustand, sondern vielmehr Ausdruck physischen und psychischen Unwohlbefindens im Rahmen von als Belästigung empfundenen Lärmimmissionen. Im Prinzip könne jedes wahrnehmbare Geräusch als Belästigung empfunden werden. De facto sei jedoch die Beurteilung auf einen solchen Maßstab nicht abstimmbar, da Geräusche einen allgemeinen und kognitiv bedeutsamen Bestandteil unserer Umwelt darstellten. In der Praxis werde daher die Beurteilung, inwieweit im konkreten Fall eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens erwartet werden könne, auf die Veränderung der gewohnten ortsüblichen Umgebungsgeräuschsituation abgestellt. Im konkreten Fall habe im Rahmen des Augenscheines festgestellt werden können, daß die von der gegenständlichen Betriebsanlage auf die Nachbarschaft einwirkenden Lärmimmissionen je nach Lage des Nachbarobjektes zur Betriebsanlage Immissionspegel (ausgedrückt als Leq.) bis zu ca. 61 dB verursachten. Auf Grund dessen sei die Frage, ob im Anlaßfalle gesundheitsschädliche Lärmimmissionen vorlägen, mit NEIN zu beantworten. Die Frage nach der Beeinträchtigung des Wohlbefindens lasse sich im konkreten Fall nicht losgelöst von der Frage der Gesundheitsgefährdung betrachten. Dies deshalb, da es sich hier um eine seit langer Zeit bestehende Betriebsanlage handle, deren Lärmemissionen das ortsübliche Umgebungsgeräuschniveau seit Jahrzehnten bestimmten. Eine Änderung der Umgebungsgeräuschsituation sei im konkreten Fall offensichtlich nicht eingetreten.
Nach Darstellung des Inhaltes der Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen verneinte der Bundesminister, gestützt auf das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen, die Frage nach einer möglichen Gesundheitsgefährdung durch die von der in Rede stehenden Betriebsanlage ausgehenden Immissionen bei den Nachbarn, und führte dazu ferner aus, dies stehe im Einklang mit den Ergebnissen des seinerzeit zum Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. April 1977 durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Belästigungsschutz nach § 77 Abs. 2 GewO 1973 komme der Nachbarschaft hinsichtlich jener Anlagenteile, welche mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft vom 13. Juni 1927 und vom 22. April 1931 genehmigt worden seien, deshalb nicht zu, weil sie die Nachbareigenschaft erst nach diesem Zeitpunkt erworben habe. Bezüglich der seither vorgenommenen Änderungen sei in rechtlicher Hinsicht festzustellen, daß eine tatbestandsmäßige Voraussetzung für eine allfällige Annahme einer Unzumutbarkeit, eine durch diese Änderungen bewirkte Änderung des Immissionsniveaus, bezogen auf den mit Bescheid vom 22. April 1931 erreichten Zeitpunkt, wäre. Das Ermittlungsverfahren habe hiezu ergeben, daß die Lärmentwicklung der Betriebsanlage bereits in ihrem seinerzeitigen Umfang wohl eine beträchtliche gewesen sei, wobei eine genaue Quantifizierung der Differenz der seinerzeitigen und der nunmehr gegebenen Lärmimmissionen nicht mehr möglich sei. Der medizinische Amtssachverständige habe in Kenntnis der Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen jedenfalls die möglicherweise im Laufe mehrerer Jahrzehnte kontinuierlich eingetretenen Änderungen als nicht in einer Größenordnung, welche eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Nachbarn durch eine signifikante Veränderung der gewohnten ortsüblichen Umgebungsgeräuschsituation hervorzurufen geeignet wäre, liegend angesehen. Gestützt auf dieses medizinische Gutachten nehme daher der Bundesminister nicht an, daß derzeit die Nachbarschaft durch von der Betriebsanlage herrührende, im gegenständlichen Verfahren beachtliche Lärmimmissionen unzumutbar belästigt würde. Die dennoch spruchgemäß zum Schutz der Nachbarn vorgeschriebenen Auflagen beruhten auf diesbezüglichen Anträgen bzw. Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei. Im besonderen sei noch zu den von der Beschwerdeführerin angesprochenen, im Zusammenhang mit der Hackschnitzelanlage stehenden Lärmimmissionen auf den medizinischen Befund zu verweisen, wonach der von diesem Anlagenteil verursachte Lärm "akustisch kaum aus dem allgemeinen Betriebslärm herauszuhören" gewesen sei. Der Bundesminister könne daher auch bezüglich dieses Geräusches eine unzumutbare Lärmbelästigung nicht erblicken, zumal durch die unter Punkt 2 der Auflagen dieses Bescheides ergänzend vorgeschriebene Ausstattung der Radlader sichergestellt werde, daß das vom Radlader verursachte Geräusch sich auch in Hinkunft nicht lauter als beim Augenschein erhoben darstellen werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Sie und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer "in meinem gesetzlich gewährleistetem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des § 79 Abs. 1 GewO 1973 beeinträchtigt". In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer vor, nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 79 Abs. 2 GewO 1973 soll nach dem Willen des Gesetzgebers ein erst nach Genehmigung der Anlage zugezogener Nachbar - den Fall der Gesundheitsgefährung ausgenommen - von dieser Anlage bei konsensgemäßem Betrieb ausgehende Immissionen ohne Rücksicht auf eine sich nachträglich allenfalls ergebende Belästigung hinnehmen müssen, womit der Schutz des Betriebsinhabers vor einer Verschlechterung seiner Rechtsposition durch nachträglich, in Kenntnis des Bestehens der Betriebsanlage und der von dieser ausgehenden Immissionen, zugezogene Nachbarn bezweckt sei. Bei Nachbarn, die nach Erteilung des Konsenses für eine Betriebsanlage, aber vor Genehmigung weiterer Änderungen dieser Betriebsanlage zugezogen seien, sei zu differenzieren: Bei konsensgemäßem Betrieb auftretende Immissionen von Anlagenteilen, die von genehmigten Änderungen unberührt blieben, die nach dem Zeitpunkt der Erlangung der Nachbareigenschaft erteilt worden seien, genössen die neu zugezogenen Nachbarn nur den eingeschränkten Schutz des § 79 Abs. 2 erster Satz GewO 1973. Gegenüber Immissionen von Anlagenteilen, die von seither erfolgten genehmigten Änderungen erfaßt würden, genössen sie den vollen Schutz des § 79 Abs. 1 GewO 1973 (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 90/04/0197, Leitsatz veröffentlicht in WBl 1991/359). Im vorliegenden Fall sei die baubehördliche Benützungsbewilligung für den Beschwerdeführer am 5. Juni 1961 erteilt worden, was bedeute, daß der Beschwerdeführer die aus der Lokomobile mit Holzspänefeuerung etwa 45 PS-Leistung, der Gleichstrommaschine mit 15 kW-Leistung, dem Vollgatter, der doppelten Besäumungskreissäge, der Pendelkreissäge, der einfachen Tischkreissäge sowie diverser Nebenanlagen lt. Bescheid der BH vom 13. Juni 1927 und aus der Errichtung eines Brettermagazins mit Rollbahnkreisanlage, Bretteraufzug, Drehscheibe, Schiebebühne und Bandsäge lt. Bescheid vom 22. April 1931 ausgehenden Immissionen - den Fall der Gesundheitsgefährdung ausgenommen - hinnehmen müsse. Anders verhalte es sich bei den übrigen Betriebsanlagenteilen, die erst mit Bescheid der BH vom 8. Mai 1990 genehmigt worden seien. Hier genösse der Beschwerdeführer den vollen Schutz des § 79 Abs. 1 GewO 1973, was bedeute, daß im Falle von Lärmimmissionen gemäß § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1973 der Beschwerdeführer durch nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und sonstigen in Betracht kommenden Wissenschaften entsprechende Auflagen - sofern sie verhältnismäßig seien - zu schützen sei. Es müsse daher neben der Feststellung der heute von der Betriebsanlage ausgehenden Emissionen auch das Maß dieser Emissionen bei konsensgemäßem Betrieb der Betriebsanlage in jenem Zeitpunkt festgestellt werden, in dem der Beschwerdeführer die Stellung eines Nachbarn erlangt habe. An diesen erforderlichen Feststellungen fehle es aber im angefochtenen Bescheid. Dieser sei deshalb mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet und stelle dies auch einen Verfahrensmangel dar. Schon der gesunde Hausverstand könne keinen Zweifel daran offen lassen, daß die Lärmimmissionen bei einem Betrieb, in dem - wie es im Jahre 1931 und zuvor üblich gewesen sei - weitgehend händisch gearbeitet worden sei, geringer gewesen seien als bei einem Betrieb wie heute mit vielen Motormaschinen. Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, daß das "Ermittlungsverfahren hiezu ergeben hätte, daß die Lärmentwicklung der Betriebsanlage bereits in ihrem seinerzeitigem Umfange wohl eine beträchtliche gewesen ist, wobei eine genaue Quantifizierung der Differenz der seinerzeitigen und der nunmehr gegebenen Immissionen nicht möglich ist", sei unrichtig. Es werde nämlich übersehen, daß der gewerbetechnische Amtssachverständige doch "eine neue Qualität der betriebsbedingten Lärmimmissionen" dem jetzigen Status zubillige. Gerade die Schallmessungen hätten gezeigt, daß die Schallimmissionen insbesonders auf Seitenstapler, Radlader zurückzuführen seien, also Anlagenteile, die in den Jahren 1927 und 1931 sichtlich noch nicht vorhanden gewesen seien. Der medizinische Sachverständige habe auch keinen Lärmimmissionsvergleich zwischen der mit den Bescheiden aus 1927 und 1931 genehmigten Betriebsanlage und der mit den Bescheiden ab 1990 genehmigten Betriebsanlage gezogen. Es sei daher davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer den vollen Schutz des § 79 Abs. 1 GewO 1973 genieße. Somit erhebe sich die Frage, ob die Lärmimmissionen dem Beschwerdeführer im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1973 zumutbar seien. Der medizinische Sachverständige habe lediglich gesundheitsschädliche "Lärmemissionen" verneint, die Frage, ob unzumutbare "Lärmemissionen" vorlägen, sei von ihm jedoch überhaupt nicht beantwortet worden, zumal er auch dazu nicht befragt worden sei. Der angefochtene Bescheid gehe völlig willkürlich und ohne entsprechende Begründung aus dem Ermittlungsverfahren davon aus, daß keine unzumutbare Lärmbelästigung vorläge, zumal der Begriff "Beeinträchtigung des Wohlbefindens" nicht mit "unzumutbare Lärmbelästigung" gleichzusetzen sei. Der angefochtene Bescheid sei daher schon wegen Fehlens des erforderlichen Immissionsvergleiches rechtswidrig. Da aber die Erhöhung des "Lärmemissionspegels" auf Grund der Motorisierung seit den Jahren 1927 und 1931 auf der Hand liege, sei dem Beschwerdeführer gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1973 der Schutz vor unzumutbaren "Lärmemissionen" zuzugestehen. Das Vorliegen unzumutbarer Lärmbelästigungen habe der angefochtene Bescheid jedoch zu Unrecht ausgeschlossen, da der zur Beurteilung der Zumutbarkeit zuständige medizinische Sachverständige lediglich die Frage, ob gesundheitsschädliche Lärmimmissionen vorlägen, mit "Nein" beantwortet habe, ohne zur Frage der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmemissionen Stellung zu nehmen. Der angefochtene Bescheid verneine daher die Unzumutbarkeit der "Lärmemissionen", ohne daß diese Rechtsansicht im durchgeführten Ermittlungsverfahren eine Stütze finde, was eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründe.
Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1973 - in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hier anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992 - dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, ...
Nach § 81 leg. cit. bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Zufolge § 79 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid oder im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.
Nach dem ersten Satz des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Auflagen im Sinne des Abs. 1 zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 geworden sind, nur insoweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 90/04/0197, dargelegt hat, hat nach dem normativen Inhalt dieser Gesetzesstelle ein erst nach Genehmigung der Anlage zugezogener Nachbar - den Fall der Gesundheitsgefährdung ausgenommen - von dieser Anlage bei konsensgemäßem Betrieb ausgehende Immissionen ohne Rücksicht auf eine sich nachträglich allenfalls ergebende Belästigung hinzunehmen. Zweck dieser Gesetzesstelle ist der Schutz des Betriebsinhabers vor einer Verschlechterung seiner Rechtsposition durch nachträglich, in Kenntnis des Bestehens der Betriebsanlage und der von dieser ausgehenden Immissionen, zugezogene Nachbarn.
Unter Genehmigungen im Sinne des § 79 GewO 1973 sind sowohl Genehmigungen nach § 77 als auch solche nach § 81 leg. cit. zu verstehen.
Der dargestellte Zweck des § 79 Abs. 2 erster Satz leg. cit. erfordert es, in einem Fall, wo nach Erteilung des Konsenses für eine Betriebsanlage, aber vor Genehmigung (weiterer) Änderungen dieser Betriebsanlage Personen die Stellung eines Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 erlangten, zu differenzieren: Hinsichtlich des Maßes der Immissionen, die von jenen Anlageteilen bei konsensgemäßem Betrieb ausgehen, die von genehmigten Änderungen, die nach dem Zeitpunkt der Erlangung der Nachbareigenschaft erfolgten, unberührt blieben, genießen die neu zugezogenen Nachbarn nur den eingeschränkten Schutz des § 79 Abs. 2 erster Satz GewO 1973. Hinsichtlich jener Immissionen, die von Anlageteilen ausgehen, die von seither erfolgten genehmigten Änderungen erfaßt wurden, genießen diese hingegen den vollen Schutz des § 79 Abs. 1 leg. cit. (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. November 1977, Slg. N.F. Nr. 9437/A).
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid deswegen als beschwert, weil in der Begründung desselben ein "Lärmemissionsvergleich" zwischen dem konsensgemäßen Betrieb der Anlage, wie sie 1927 bzw. 1931 und wie sie 1990 bewilligt wurde, fehlt.
Mit diesem Vorbringen befindet sich der Beschwerdeführer - wie sich aus der vordargestellten Rechtslage ergibt - im Ergebnis im Recht. Zur Beurteilung, ob und allenfalls welche Auflagen im vorliegenden Fall in Erfüllung des Gesetzesauftrages des § 79 GewO 1973 von der Behörde vorzuschreiben sind, bedarf es - ausgehend von der unstrittigen Sachverhaltsannahme, daß der Beschwerdeführer seit Juni 1961 ein "zugezogener Nachbar" ist - konkreter Feststellungen darüber, welches Maß von Immissionen von den Anlagenteilen, die 1927 bzw. 1931 genehmigt wurden, sowie welches Maß von Immissionen von den erst mit Bescheid der BH vom 8. Mai 1990 und danach genehmigten Anlagenteilen, für welche dem Beschwerdeführer der Nachbarschutz im Umfang des § 79 Abs. 1 GewO 1973 zusteht, bei konsensgemäßen Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage derzeit ausgehen. Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage diese Feststellungen nicht getroffen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand, da sie die dreifach eingebrachte Beschwerdeeingabengebühr lediglich in der Höhe von je S 120,-- zu entrichten war.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040137.X00Im RIS seit
11.07.2001